Wirtschaftlichkeit der Zusammenführung der Sozialversicherungsträger

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Mit 2020 sind die in Österreich bestehenden 21 Sozialversicherungsträger auf fünf zusammen geführt worden.
Dies hat natürlich Kosten verursacht, ich zitiere (Jahr 2019): "Sozialministerin Brigitte Zarfl schreibt in einer Anfragebeantwortung von 300 bis 400 Millionen Euro."
Mittlerweile ist einige Zeit vergangen, sodass genauere Daten über die Wirtschaftlichkeit verfügbar sein müssten.

1. Welche Kosten haben diese Zusammenführungen tatsächlich verursacht?
2. Wie viel Kosten konnten in den darauf folgenden Jahren eingespart werden? Wie sieht das für die Jahre 2021, 2022 und 2023 aus?
3. Aus dem Jahr 2024 betrachtet: Lässt sich diese Zusammenführung durch Wirtschaftlichkeit begründen?

Warte auf Antwort

  • Datum
    3. August 2024
  • Frist
    28. September 2024
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Wirtschaftlichkeit der Zusammenführung der Sozialversicherungsträger [#3167]
Datum
3. August 2024 09:43
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Mit 2020 sind die in Österreich bestehenden 21 Sozialversicherungsträger auf fünf zusammen geführt worden. Dies hat natürlich Kosten verursacht, ich zitiere (Jahr 2019): "Sozialministerin Brigitte Zarfl schreibt in einer Anfragebeantwortung von 300 bis 400 Millionen Euro." Mittlerweile ist einige Zeit vergangen, sodass genauere Daten über die Wirtschaftlichkeit verfügbar sein müssten. 1. Welche Kosten haben diese Zusammenführungen tatsächlich verursacht? 2. Wie viel Kosten konnten in den darauf folgenden Jahren eingespart werden? Wie sieht das für die Jahre 2021, 2022 und 2023 aus? 3. Aus dem Jahr 2024 betrachtet: Lässt sich diese Zusammenführung durch Wirtschaftlichkeit begründen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3167 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3167/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in