Zuständigkeit Verfolgung Geldwäsche
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu besseren Verständnis für das Auskunftsbegehren: Der KOV Kreditordnungsverein hat die Staatsanwaltschaft Wels am 14.01.2016 im Zuge eines Ermittlungsverfahrens über Vorgänge informiert, welche offenbar den Straftatbestand der Geldwäsche indizieren. Da die Staatsanwaltschaft Wels diesbzgl. allem Anschein nach untätig geblieben ist, hat der KOV Kreditordnungsverein per Schreiben vom 11.04.2017 die Staatsanwaltschaft Wels (und weitere Justizbedienstete) in aller Deutlichkeit auf den mutmaßlich vorliegenden Tatbestand der Geldwäsche hingewiesen - und dazu sehr umfangreiches Beweismaterial angeboten. Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft Wels bis zum heutigen Tage auf die (nachweislich zugestellten) Schreiben des KOV Kreditordnungsvereins nicht tätig geworden zu sein. Jedenfalls hat sich die Staatsanwaltschaft Wels bis zum heutigen Tage nicht für das angebotene Beweismaterial interessiert.
Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG):
1) Ist die Staatsanwaltschaft Wels für die Verfolgung des (in der genannten Sache mutmaßlich vorliegenden) Straftatbestands der Geldwäsche zuständig?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche Behörde ist für die Verfolgung des Straftatbestands der Geldwäsche zuständig?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Juli 2019
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30. August 2019
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