Zuständigkeit Verfolgung Geldwäsche

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu besseren Verständnis für das Auskunftsbegehren: Der KOV Kreditordnungsverein hat die Staatsanwaltschaft Wels am 14.01.2016 im Zuge eines Ermittlungsverfahrens über Vorgänge informiert, welche offenbar den Straftatbestand der Geldwäsche indizieren. Da die Staatsanwaltschaft Wels diesbzgl. allem Anschein nach untätig geblieben ist, hat der KOV Kreditordnungsverein per Schreiben vom 11.04.2017 die Staatsanwaltschaft Wels (und weitere Justizbedienstete) in aller Deutlichkeit auf den mutmaßlich vorliegenden Tatbestand der Geldwäsche hingewiesen - und dazu sehr umfangreiches Beweismaterial angeboten. Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft Wels bis zum heutigen Tage auf die (nachweislich zugestellten) Schreiben des KOV Kreditordnungsvereins nicht tätig geworden zu sein. Jedenfalls hat sich die Staatsanwaltschaft Wels bis zum heutigen Tage nicht für das angebotene Beweismaterial interessiert.

Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG):
1) Ist die Staatsanwaltschaft Wels für die Verfolgung des (in der genannten Sache mutmaßlich vorliegenden) Straftatbestands der Geldwäsche zuständig?
2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche Behörde ist für die Verfolgung des Straftatbestands der Geldwäsche zuständig?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juli 2019
  • Frist
    30. August 2019
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KOV Kreditordnungsverein
Sehr geehrte<< Anrede >> Zu besseren Verständnis für das Auskunftsbegehren: Der KOV Kreditordnungsver…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
KOV Kreditordnungsverein
Betreff
Zuständigkeit Verfolgung Geldwäsche [#1761]
Datum
5. Juli 2019 00:13
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Zu besseren Verständnis für das Auskunftsbegehren: Der KOV Kreditordnungsverein hat die Staatsanwaltschaft Wels am 14.01.2016 im Zuge eines Ermittlungsverfahrens über Vorgänge informiert, welche offenbar den Straftatbestand der Geldwäsche indizieren. Da die Staatsanwaltschaft Wels diesbzgl. allem Anschein nach untätig geblieben ist, hat der KOV Kreditordnungsverein per Schreiben vom 11.04.2017 die Staatsanwaltschaft Wels (und weitere Justizbedienstete) in aller Deutlichkeit auf den mutmaßlich vorliegenden Tatbestand der Geldwäsche hingewiesen - und dazu sehr umfangreiches Beweismaterial angeboten. Allerdings scheint die Staatsanwaltschaft Wels bis zum heutigen Tage auf die (nachweislich zugestellten) Schreiben des KOV Kreditordnungsvereins nicht tätig geworden zu sein. Jedenfalls hat sich die Staatsanwaltschaft Wels bis zum heutigen Tage nicht für das angebotene Beweismaterial interessiert. Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG): 1) Ist die Staatsanwaltschaft Wels für die Verfolgung des (in der genannten Sache mutmaßlich vorliegenden) Straftatbestands der Geldwäsche zuständig? 2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche Behörde ist für die Verfolgung des Straftatbestands der Geldwäsche zuständig? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. KOV Kreditordnungsverein <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift KOV Kreditordnungsverein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für Ihre Anfrage, die wir zur weiteren Behandlung an die für die …
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Zuständigkeit Verfolgung Geldwäsche [#1761]
Datum
5. Juli 2019 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für Ihre Anfrage, die wir zur weiteren Behandlung an die für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Abteilung des BMVRDJ weitergeleitet haben. Ob eine bestimmte Strafverfolgungsbehörde für die Ermittlung eines konkret aufgezeigten Sachverhalts zuständig ist, kann nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalls, hier aus dem Inhalt der Strafanzeige, abgeleitet werden.Gemäß § 25 StPO ist für das Ermittlungsverfahren jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Wir versuchen, das Schicksal Ihrer Anzeige bei der StA Wels herauszufinden; dazu benötigen wir aber idealer Weise eine Geschäftszahl der StA Wels unter der die Sachverhaltsdarstellung registriert wurde. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrte Damen und Herren, die Fachabteilung hat rückgemeldet, dass die Angaben nicht ausreichen, um das von …
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
WG: Zuständigkeit Verfolgung Geldwäsche [#1761]
Datum
5. Juli 2019 09:49
Status
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105 Bytes


Sehr geehrte Damen und Herren, die Fachabteilung hat rückgemeldet, dass die Angaben nicht ausreichen, um das von Ihnen relevierte Strafverfahren zu identifizieren. Wenn Sie - über die Informationen (unten) noch hinausgehende Informationen zu Ihrem Verfahren benötigen, würden wir die Aktenzahl der Staatsanwaltschaft Wels oder die von Ihnen eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen (Anzeigen) benötigen. Mit freundlichen Grüßen