Zuständigkeitsbereich für die Kontrolle einer Mülldeponie in Hohenweiler / Vorarlberg: Volksanwaltschaft Vorarlberg sowie Bundesvolksanwaltschaft erklären sich gleichzeitig für unzuständig
In der Gemeinde Hohenweiler / Glend GrundstücksNr 1150 / 1167 wurde eine sog. "Aushubdeponie" durch den Betreiber J.H. im Ausmaß von 3000 Quatratmeter errichtet. (siehe Bescheid II-6101-0116/1996 - Bregenz am 21.8.1997 - ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz). "Das Deponievolumen beträgt ca. 4000 Quadratmeter".
Die Endabnahme der Deponie hätte somit durch Bezirkshauptmannschaft-Bregenz erfolgen sollen.
1.) Warum ist diese Endabnahme bis heute trotz mehrfacher Ansuchen, welche u.a. durch die Herren R.B. sowie H.E. gestellt wurden, nicht erfolgt?
2.) Warum hat der Obmann der Güterweggenossenschaft trotz schriftlicher Zusage keine Akteneinsicht erhalten?
3.) (Das Ausmaß der Deponie führte zwangsläufig zu einer finanziellen Abgabe / Kubikmeter durch den Mülldeponiebetreiber H.J. an die Güterweggenossenschaft. Da keine Endabnahme durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz / Agrarbezirksbehörde erfolgte, konnte diese Abgabe nicht korrekt ermittelt werden.) Wurden die Bestimmungen o.g. Bescheides eingehalten? Durch die Nichtabnahme der Deponie durch Vbg. Landesbehörden könnte auch ein wirtschaftlicher Verlust für die Güterweggenossenschaft Glend entstanden sein.
4.) Auch die Gemeinde Hohenweiler hat (lt. Mitteilung des Bürgermeisters vom 28.2.16) eine Anfrage an die zuständigen Behörden gestellt. Warum ist diese bisher nicht beantwortet worden?
5.) Welche der Vbg. Landesregierung unterstellte Behörde ist für die Endabnahme der Deponie verantwortlich: Agrarbezirksbehörde, Bezirkshauptmannschaft Bregenz?
6.) Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellt im Bescheid 928-007 St 50/51p fest, dass auf Basis von vier von mir verfassten Sachverhaltsdarstellungen die darin "angeschriebenen Behörden gemäß § 73AVG verpflichtet gewesen wären" einen Bescheid auszustellen. Warum verweigern die Behörden weiterhin die Ausstellung von Bescheiden? Stellt dies nicht einen Gesetzesbruch dar?
7.) In eben diesem Bescheid wird festgehalten, dass laut Befragung der ehemaligen Vbg. Volksanwältin S. diese selbst in pkto "Mülldeponie nicht tätig geworden sei, weil es sich um eine Bundesangelegenheit handle". Demgegenüber wurde ich aber in einem Schreiben der Bundesvolksanwaltschaft (VA-BD-U/0014-C/1/2013 vom 26.6.2013) zum wiederholten Male auf die "Unzuständigkeit der Bundesvolksanwalt= schaft" und wiederum auf die Landesvolksanwältin verwiesen.
Ist pkto o.g. Endabnahme der Deponie nun die Republik Österreich (wenn ja: Welche Behörde / welches Ministerium?) oder aber das Land Vorarlberg (Welche Behörde?) zuständig?
8.) Auf der Deponie durfte "nur reines, nicht kontaminiertes Material (Grenzwerte Tabelle 1 und 2) abgelagert werden". Da bisher keine behördliche Endabnahme erfolgte: Können Sie sicherstellen, dass auf der Deponie keine gefährlichen, umwelt-und gesundheitsschädlichen Stoffe abgelagert wurden? Warum wurden die Behörden trotz meiner Sachverhaltsdarstellung sowie zahlreicher Anfragen von R.B. sowie H.E. nicht tätig?
Jede Imbissstube wird genauer kontrolliert als diese Deponie. Stellt dieser Umstand nicht eklatant eine Verletzung der Verhältnismäßigkeit dar?
Anfrage erfolgreich
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Datum3. März 2016
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28. April 2016
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