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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren über den Bericht zur Unabhängigkeit der HLB gegenüber der LGA

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EINVERSTÄNDNIS DES MANDANTEN 
Hiermit bestätigen wir den Ihnen erteilten Auftrag gemäß dem oben wiedergegebenen 
Prüfungsvertrag vom 6. November 2020. Die beigefügten Allgemeinen Auftragsbe- 
dingungen haben wir zur Kenntnis genommen und stimmen ihnen zu. 
In Kenntnis des Absatzes betreffend Korrespondenz per E-Mail stimmen wir der 
Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege zu und sind 
mit dem dort vereinbarten Haftungsausschluss einverstanden. 
NÖ Landesgesundheitsagentur 
dp AZEN- Le 
Ort, Datum
15

KAMMER 
DER STEUERBERATER 
UND WURTSCHAFTSPRÜFER 
Allgemeine 
Auftragsbedingungen 
für Wirtschaftstreuhandberufe 
(AAB 2018) 
Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018 
Präambel und Allgemeines 
W) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faklische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechisgeschäften oder Rechtshandlungen, jewells im Rahmen der $$ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien 
des Auftrages werden In Folge zum einen „Auftragnehmer“, zum anderen „Auftraggeber“ genannt). 
(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe glieden sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen des |. Teiles gelten für Aufträge, bel denen die Auftregsertsilung zum Betrieb des Untemehmens des Auftraggebers (Untemehmer ISd KSchG) gehört, Für Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BG8l Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der Il. Tell keine 
abweichenden Bestimmungen für diese enthält. 
(3) im Falle der Unwirksamkelt einer einzeinen Bestimmung Ist diese 
durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe korrmt, 
zu ersetzen. 
TEIL 
1. Umfang und Ausführung des Auftrages 
(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schrflichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche 
Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4): 
(2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die 
Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten: 
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzuleganden odar (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellen Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht 
ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen 
Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen. 
b) Prüfung der Beschelde zu den unter a) genannten Erklärungen, c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden Im Zusammenhang mit den 
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden. 
4) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter 8) genannten Steuern. 
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern. 
Erhält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schrifliicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren. 
8) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren Jahressteuerarklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger 
Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden 
insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen 
worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung. 
(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß 852 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesanderten Beauftragung. 
(6) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei 
Sachverständigentätigkeit. 
(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus. 
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sIch zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erlülungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten sübstituleren zu lassen, Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bel seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage. 
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich Österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches 
Recht Ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen. 
(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schriflichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich 
abgeschlossene Teile eines Auftrages. 
(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von 
ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der 
Auftraggeber insbesondsre aber nicht ausschließlich die anwendbaren 
datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. 
(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen 
elektronisch ein, so handelt er — mangels ausdrücklicher gegenleiliger 
Vereinbarung — lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem 
einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder 
Wissenserklärung dar, 
(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des 
Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht In seinem Unternehmen oder in einem ihm 
nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den 
Auftragnehmer verpflichtet. 
2. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung 
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer 
auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und In Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt 
warden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben 
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden. 
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, Insbesondere 
Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt 
dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren. 
(3) Der Auftraggebar hal dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit 
schriftlich zu bestätigen. 
(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben 
worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken 
schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten. 
(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die 
Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind Jedoch stets unverbindlich. 
(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (Insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.
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3. Sicherung der Unabhängigkeit 
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um 
zu verhindam, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des 
Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser 
Unabhängigkeit zu unterlassen, Dies gilt Insbesondere für Angebote auf 
ee und für Angebote, Aufträge auf eigene Rachnung zu 
übernehmen, 
(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hlerfür 
notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang Inklusive 
Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber 
vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch 
Nichtprüfungsteistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von 
Befangenheits- oder Äusschließungsgründen und Interessenkollisionen in 
einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet 
und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch 
ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den 
Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß $ 80 Abs.4 22 
WTBG 2017 ‚ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der 
Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht 
jederzeit widerrufen. 
4. Berichterstattung und Kommunikation 
(1)  (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bel Prüfungen und 
Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriflicher 
Bericht zu erstatten. 
(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen 
Auskünfte und Steilungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt 
Wissenserklärungen) des Auflragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger 
Erfülungsgehlfen oder Substitute (‚berufliche Äußerungen”) sind nur dann 
verbindlich, wenn sie schriflich erfolgen. Berufliche Äußerungen in 
elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter 
Verwendung ähnlicher Formen dar elektronischen Kommunikation 
(speicher- und wiedergabefählg und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht 
Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; 
dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung 
der beruflichen in.durch dazu Nichibefugte und das Risiko der 
Übersendung dieser trägt der Auftraggeber. 
(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt 
hiermit zu, dass der Auftragnehmer eleklronische Kommunikalion mit dem 
Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vomimmt. Der 
Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer 
Kommunikalion verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, 
Geheimhallung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) 
informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonsligen 
Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die 
Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden. 
(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die 
Weeltvileltung von Infunmallun un Jun Auflugmolno wind wol 
Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon — Insbesondere in 
Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail 
und anderen Formen der elektronischen Kommunikation — nicht immer 
sichergestellt, Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem 
Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht 
(fem-mündlich oder eiektrönisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird 
im Einzelfall der Empfang susdrücklich bestätigt. Automatische 
Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche 
ausdrückfichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt Insbesondere für die 
Übermittlung von Bescheiden und andaren Informalionen über Fristen. 
Kritische und wichtige Mittellungan müssen daher per Post oder Kuriar an 
den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an 
Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe. 
(5) (Allgemein) Schniftlich meint insoweit in Purikt.4 (2) nicht anderes 
bestimmt, Schriftlichkeit iSd $ 886 ABGB (Unterschrifliichkeit). Eine 
[ tlene eleklronische Signatur (Ar. 26 elIDAS- 
Vo, (EU) Nr. 91072014) erfüll das Erfordernis der Schriflichkelt iSd 5 886 
ag (Unterschriftlichkeit), soweit dias Innerhalb der Partelendisposition 
iegt. 
(6) _(Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggebor 
wiederkehrend allgemeine steusrrechlice und allgemeine 
wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) 
übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, 
der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. 
5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers 
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Im 
Rahmen des Auftrages vorn Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, 
Organisstionspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und 
dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß ‘8 44 Abs 3 ESIG 1988) 
verwendel werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch 
mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten 
zur Nutzung der schrifllichen Zustimmung des Auftrag hmers. 
(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher 
Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein 
Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur frislosen Kündigung aller noch 
nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers. 
(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das 
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der 
schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten. 
6. Mängelbeseitigung 
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich 
hervorkormmende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als 
auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den 
‚Auftraggeber hiarvon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigf, auch 
Über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der 
Änderung zu verständigen. 
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von 
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; 
dieser Anspruch erlischt sechs Monale nach ‚erbrachler Leistung des 
Auftragnehmers bzw. — falls eine schrifliche berufliche Äußerung nicht 
abgegeben wird — sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten 
Tätigkeit des Auftragnehmers. 
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung 
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus 
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7. 
7. Haftung 
(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im 
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem 
Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang 
mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bel 
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des $ 1298 Satz 2 
ABGB wird ausgeschlossen. 
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des 
Auftragnahmers höchstens das zahnfache der 
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß $ 
41 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils 
geltenden Fassüng. 
(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf 
den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche 
Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in 
einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. 
Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle 
beruhendes Tun oder Unterfassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, 
wann die betroffondan Angalogontisltsn mitalnanden in rwuhlliuhenn und 
wirtschaflichem Zusammenhang stehen, Ein einheitlicher Schaden bleibt 
ein einzelner Schadensfall, auch wenn er aufmehreren Pflichtverletzungen 
beruht. Weiters ist, außer bel vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des 
‚Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Neben- 
oder ähnliche Schäden, ausgeschlossen. 
(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs 
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden 
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber Innerhalb von drei Jahren ab 
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis 
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen 
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind. 
(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des $ 275 UGB 
gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des 
Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz 
verpflichtende Handlungen begangen warden sind und ohne Rücksicht 
darauf, ab andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. 
(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, 
beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Ertellung des 
Bestätigungsvermerkes zu laufen. 
(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten 
verarbeitenden Untemehmens, durchgsführt, so gelten mit 
Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag 
be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche 
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer 
haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der 
Auswahl des Dritten. 
(8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in Jedern Fall 
ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen 
des Auftraggebers In welcher Form auch immer in Kontakt hat der 
Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit
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ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise 
übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen 
jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auflraggebars hinausgehen, Die Haftungshöchstsumme gilt nur Insgesamt einmal füralle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wann mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrers Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt, Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftiicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers anı diese Dritte schad- und 
klaglos halten. 
(9) _ Punkt7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers 
im Zusammenhang mit dem Auflragsverhältnis gegenüber Dritten 
(Erfüllungs- und Besorgungsgehllfen des Auftragnehmers) und den 
Substituten des Auftragnehmers. 
8, Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz 
(1) Der Auftragnehmer ist gemäß $ 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Täligkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei 
denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder 
gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen. 
(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (Insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen 
gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des 
Auftraggebers oder Drittergegen den Auftragnehmer) notwendig Ist, ist der 
Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht 
entbunden, 
(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, 
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. 
(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher Im Sinne der Datenschutz-Grundvarordnung („DSGVO*) hinsichtlich aller im 
Rahmen des Auftrages verarbeitster personenbezogenen Daten. Der 
Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute persanenbezogene Daten Im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden 
grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung 
dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte 
übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmar verwahrt oder vemichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich Ist. 
(5) _ Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtiich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer 
berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber 
zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im 
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber 
Dritten diesen Dritten erteilt werden. 
9, Rücktritt und Kündigung („Beendigung“) 
(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schrifllich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags. 
(2) Sowelt nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich 
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag 
jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch 
bestimmt sich nach Punkt 11. 
(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, 
auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes 
schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundss nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten („Beendigungsfrist") zum Ende 
eines Kalendermonats beendet werden. 
(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags - sind, soweit 
Im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch ferligzustellen (verbielbender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung Innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich Im Sinne des Punktes 4 
(2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand Ist innerhalb 
der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen 
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein 
wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert. 
(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, 
üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellenda Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen elc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls 
ausdrücklich hinzuweisen. 
10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des 
Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindemissen 
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt. 
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber sine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhallen des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen 
entspricht. Selne Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers 
begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der 
ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten 
Schadens, wenn der Auflragnahmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 
(2} Bei Verträgen Über die Führung der Bücher, die Vornahme der 
Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose 
Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn 
der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal 
nachweislich nicht nachkommt. 
11. Honoraranspruch 
(1) _ Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Selten des Auftraggebers liegen, ein bloßes 
Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, 
daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall 
nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. 
(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte 
Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu allquotiaren. 
(3) _Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche 
Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, 
ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, 
dass nach fruchtllosem Verstreichen der Frist dar Vertrag als aufgehoben 
gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11.(1). 
(4) Bel Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch 
für drei Monate. 
12. Honorar 
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß 8 1004 und $ 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem 
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofam nicht nachweislich eine 
andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers 
immer auf die älteste Schuld anzurechnen. 
(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde. 
(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet. 
(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanziel, das nach Art und Umfang 
zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert 
verrechnet werden. 
(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere 
Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den 
Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der 
Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind 
Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu 
führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).
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Il. TEIL 
15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte 
(1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändem und Verbrauchem 
gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesatzes. 
(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig 
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. 
(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normlerten Begrenzung ist auch im 
Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auflragnehmers nicht 
begrenzt 
(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseltigungsanspruch} und Punkt 7 
Abs 4 (Geltendmachung der Schadsnersstzansprüche innerhalb einer 
bestimmten Frist) gilt nicht. 
(5) Rücktrittsrecht gemäß & 3 KSchG: 
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom 
Auftragnehmer dauemd benützten:Kanzleiräumen abgegeben, so kann er 
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, Dieser Rücktritt 
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer 
Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, 
die zumindest den Namen und die Anschrift das Auftragnehmers sawie 
eina Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, 
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vartrages zu laufen. Das 
Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 
1. wenn er selbst die geschäflliche Verbindung mit dem 
Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses 
Vertrages angebahnt hat, 
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine 
Besprechungen zwischen den Beteiligten oder Ihren Beauftragten 
vorangsgangen sind odar 
3. bel Verträgen, bei denen die belderseitigen Lalstungen sofort 
zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmer außsrhaib 
Ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das verelnbarte Entgelt € 15 
nicht überstelgt. 
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es 
genügt, wenn der Verbraucher ein Schrifistück, das seine 
Verlragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem 
Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstelit, der erkennen.lässt, dass 
der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des 
Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche 
abgesendet wird. 
Tritt der Verbraucher garnäß $ 3 KSchG vom Vartrag zurück, so hat Zug 
um Zug 
1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt 
gestehen Zinsen vam Empfangstag an zurlinkmterstatten und don vom 
'erbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen 
Aufwand zu ersetzen, 
2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu 
vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen. 
Gemäß 8 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüchs unberührt. 
(6) _Kostenvoranschläge gemäß 8 5 KSchG: 
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des’$ 11703 ABGB 
durch den Auftragnehmer hal der Verbraucher ein Entgelt nur denn zu 
zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspficht hingewiesen worden ist. 
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde 
gelagt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistel, wenn nicht das 
Gegenteil ausdrücklich erklärt Ist. 
(7)  Mängelbessitigung: Punkt 6 wird ergänzt: 
Ist der Auftragnehmer nach $ 932 ABGB verpflichtel, seine Leistungen zu 
verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu 
erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden Ist. Ist es für 
den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer 
gesendet zu erhalten, so kann diaser diese Übersendung auf seine Gefahr 
und Kosten vomehmen. 
(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt: 
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder selnen gewöhnlichen 
Aufenthalt oder ist er Im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen 
ihn nach den 88 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkelt 
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel dar Wahnsitz, der 
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung llagt. 
(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen: 
(a) Verträge, durch dia sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen 
und der Verbraucher zu wiederhalten Geldzahlungen varpflichten und die 
für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen 
worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zwelmonatigen 
Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf Jeweils eines 
halben Jahres kündigen. 
(6) Istdie Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art untelibare 
Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung 
bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des 
zwelten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die 
Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden. 
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. 8) genannten 
Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hal er dies 
‚dem Verbraucher ‚spätestens bei der Vertragsschließung bekannt 
gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in Ill. a) und 
b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfrisien 
vereinbart werden. 
(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht 
ausgesprocherı worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der 
Kündigungsfrist Ilagenden Kündigungstermin wirksam.
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(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die 
Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht atschiielend im 
Folgenden (7) bis (9): 
(7) Zu den verrschenbaren Nebenkosten zählen auch beiegte ader 
pauschallerte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), 
Diäten, Kilometergeld, Kopiarkosten und ähnliche Nebenkosten. 
(8) Bel besonderen Haftpflichtversicharungserfordemrnissen zählen die 
betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungsstauer) zu den 
Nebenkosten. 
(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Parsonal- und 
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichlen, ‚Guischten uä. 
anzusehen. 
(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschafliche 
Erledigung mehreren Auftragnehmem übertragen worden Ist, wird von 
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet. 
{11) Entgelle und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer 
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fälllg. Für 
Entgeltzahlungen, die späler als 14 Tage nach Fälligkeit geleistel werden, 
können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseltigen 
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der In 5 456 1. und 2. 
Satz UGB festgelegten Hähe. 
(12) Die Verjährung richtet sich nach $ 1486 ABGB und beginnt mit Ends 
der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter 
Rechnungslegung zu laufen. 
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab 
Röchnungsdatum schriflich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben 
werden, Andernfalls gilt die Rechnung äls anerkannt. Die Aufnahme einer 
Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis. 
(14) Aufdie Anwendung des $ 934 ABGB im Sinne des & 351 UGB, das 
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter 
Unternehmern, wird verzichtet. 
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die 
Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrschnung ein 
Pauschalhonorar vereinbart Ist, so sind mangels anderweitiger schrifllIcher 
Vereinbarung die Vertretungstäligkeil im Zusammenhang mil abgaben- 
und beitragsrechllichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss 
von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, 
Berichterstattung, Rechismiltelarhebung uä g dert zu honori 
Sofem nichts anderes schrfllich vereinbart Ist, gilt das Honorar als Jeweils 
für ein Auftragsjahr vereinbart. 
(16) Die Bearbeitung besanderer Einzeifragen im Zusammenhang mit 
den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkaiten, insbesondere Feststellungen 
über dss prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur 
aufgrund elnes besonderen Auftrages. 
(17) Der Auflragnehmer kann entsprechande Vorschüsse verlangen und 
seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig 
machen. Bel Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis 
zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß 
Satz 1) verweigert warden. Bel Erbringung von Teilleistungen und offener 
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß. 
(18) Eine Beanstandung der Arbellen des Auftragnehmers berechlgl, 
außer bei offenkundigen wesenlichen Mängetn, nicht zur auch nur 
leilweisen Zurückhaltung der inm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, 
sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen). 
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf 
Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestritienen oder rechtskräfüg 
festgastellten Forderungen zulässig. 
13. Sonstgss 
(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche 
Zurückbehaltungsrecht ($ 471 ABGB, $ 369 UGB) verwiesen; wird das 
Zurückbehallungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Aufiregnehmer 
grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe 
seinar noch offenen Forderung. 
(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge 
der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbellspapieren und 
ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz 
elektronischer Buchhallungssysteme Ist der Auftragnehmer berechtigt, 
nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnahmer auftragsbezogen damit 
erstellter Daten, für die den Auftraggeber eins Aufbewahnungspflicht trifft, 
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den 
Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die 
Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten In einem strukturierten, 
gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer 
Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist 
eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und 
maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder 
untunlich, können diese ersatzwaise im Vollausdruck übergeben werden. 
Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu. 
(9) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosien des 
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner 
Tätigkeit von diesem erhallen hal, Dies gill Jedoch nicht für den 
Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber 
und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für 
Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den 
Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung 
von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die 
eran den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anferligen. 
Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt 
worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes 
Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß). 
(4) Der Auftraggeber hal die dem Auftragsnehmer übergebenen 
Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei 
Nichtabholung Übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach 
zweimaliger nachwelslicher Aufforderung an den Auftraggeber, 
übargebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen 
und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt 
sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des 
Auftraggebers durch Dritie erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren 
nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vemichtung der 
Unterlagen. 
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fälllge Honorarforderungen mit 
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldem, Treuhandgaldern oder 
anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei 
ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofem der 
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen 
musste. 
(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung 
ist der Auftrsgnehmer berechtigt, ein finanzamtiiches Guthaben oder ein 
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein 
Anderkorito zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten 
Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergsstellte Betrag 
entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei 
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezagen werden. 
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus 
ergebenden Ansprüche güt ausschließlich österreichisches Recht unter 
Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts. 
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des 
Auftragnehmers. 
(3) Gerichtsstand ist — mangels abweichender schriflicher 
Vereinbarung — das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
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(Me) wrerconsro AUSTRIA 
HLB Intercontrol Austria GmbH 
Wirtschaftsprölung und Steuerberatung 
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+43 1313 62-0, offico@hlb.at 
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Mag. Andreas Urban 
An die EINGELANGT 
NÖ Landesgesundheitsagentur 
N Tr EEE D4. Nov. 202 
Stattersdorfer Hauptstraße 6/C 
LH- 3100 St. Pölten 
Wien, 2. 
Prüfungsvertrag für 2021 
Wir bestätigen dankend den Erhalt des Schreibens vom 20. Oktober 2017, mit dem unserer 
ischen Bletergemeinschaft den Zuschlag zur Prüfung der Jahresabschlüsse der Niederösterreich 
Landeskliniken, GE. der NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: 
NÖ Landeskliniken-Holding) auf unbestimmte Dauer erteilt haben. 
Die HLB ist Mitglied der HLB International - einer weitweiten Organisation von Wirtschaftsprüfern 
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) - mit mehr als 1.500 Partnern in über 100 Ländern. Jedes 
Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbständig und unabhängig; die Leistungen werden jeweils 
durch die einzelnen Mitgliedsunternehmen erbracht.
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- Seite 2von6- 
% 
Festgehalten wird ausdrücklich, dass die bereits durch den Zuschlag erfolgte Vereinbarung durch 
elt werden, die in der 
dieses Schreiben nicht abgeändert wird, sondern lediglich Punkte gereg 
ursprünglichen Vereinbarung noch nicht enthalten waren. 
Weiters dürfen wir Sie auf die Bestimmung des $ 270 UGB hinweisen, wonach der Abschlussprüfer 
r Wahl eine nach Leistungskategorlen gegliederte Aufstellung über die für d 
Einbeziehung in ein 
de darzulegen hat, die die 
vor de 
as vorangegangene 
häftsjahr erhaltene Gesamteinnahmen vorzulegen und über seine 
Gesc 
gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu berichten sowie alle Umstän 
Besorgnis einer Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen kö nnten. 
‚ Unsere Gesellschaften sind In das System der externen 
Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz {APAG) einbezogen und im öffentlichen 
Register gemäß 5 52 APAG eingetragen. Sowohl für unsere Gesellschaften als auch für die an der 
Prüfung involvierten Personen liegen keine Umstände vor, die die Besorgnis einer Befangenheit oder 
Ausgeschlossenheit begründen könnten. 
Verantwortung und Pflichten des Abschlussprüfers 
8 269 UGB und entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger 
Unsere Prüfung wird gemäß 
vom Berufsstand 
Durchführung von Abschlussprüfungen unter Beachtung der einschlägigen, 
n Richtlinien und Fachgutachten durchgeführt werden. Diese berufsständischen 
ausgearbeitete 
Regeln erfordern die Anwendiung der International Standards on Auditine (ISA). 
rundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über 
Unsere Aufgabe Ist es, aufderG 
die wir den Umständen 
den Jahresabschluss abzugeben und alle Prüfungshandlungen durchzuführen, 
entsprechend für unsere Beurteilung als notwendig erachten, ob und in welcher Form der in 
8 274 UGB vorgesehene Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss erteilt werden kann. 
Gemäß ISA 720 werden wir auch alle sonstigen Informationen (zB in einer nichtfinanziellen Erklärung, 
einem Geschäftsbericht), auch wenn diese erst nach unserem Bestätigungsvermerk veröffentlicht 
werden, lesen und abwägen, ob sie mit dem Abschluss bzw. mit unserem Wissen aus der 
Abschlussprüfung in Widerspruch stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Un 
Prüfungsurtel! zum Jahresabschluss deckt die sonstigen Informationen nicht ab und wir werden 
ser 
darauf keine Zusicherung geben.
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