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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsbegehren über den Bericht zur Unabhängigkeit der HLB gegenüber der LGA

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Il. TEIL 
15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte 
(1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändem und Verbrauchem 
gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesatzes. 
(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig 
verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen. 
(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normlerten Begrenzung ist auch im 
Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auflragnehmers nicht 
begrenzt 
(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseltigungsanspruch} und Punkt 7 
Abs 4 (Geltendmachung der Schadsnersstzansprüche innerhalb einer 
bestimmten Frist) gilt nicht. 
(5) Rücktrittsrecht gemäß & 3 KSchG: 
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom 
Auftragnehmer dauemd benützten:Kanzleiräumen abgegeben, so kann er 
von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, Dieser Rücktritt 
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer 
Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, 
die zumindest den Namen und die Anschrift das Auftragnehmers sawie 
eina Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, 
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vartrages zu laufen. Das 
Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 
1. wenn er selbst die geschäflliche Verbindung mit dem 
Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses 
Vertrages angebahnt hat, 
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine 
Besprechungen zwischen den Beteiligten oder Ihren Beauftragten 
vorangsgangen sind odar 
3. bel Verträgen, bei denen die belderseitigen Lalstungen sofort 
zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmer außsrhaib 
Ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das verelnbarte Entgelt € 15 
nicht überstelgt. 
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es 
genügt, wenn der Verbraucher ein Schrifistück, das seine 
Verlragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem 
Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstelit, der erkennen.lässt, dass 
der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des 
Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche 
abgesendet wird. 
Tritt der Verbraucher garnäß $ 3 KSchG vom Vartrag zurück, so hat Zug 
um Zug 
1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt 
gestehen Zinsen vam Empfangstag an zurlinkmterstatten und don vom 
'erbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen 
Aufwand zu ersetzen, 
2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu 
vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen. 
Gemäß 8 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüchs unberührt. 
(6) _Kostenvoranschläge gemäß 8 5 KSchG: 
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des’$ 11703 ABGB 
durch den Auftragnehmer hal der Verbraucher ein Entgelt nur denn zu 
zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspficht hingewiesen worden ist. 
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde 
gelagt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistel, wenn nicht das 
Gegenteil ausdrücklich erklärt Ist. 
(7)  Mängelbessitigung: Punkt 6 wird ergänzt: 
Ist der Auftragnehmer nach $ 932 ABGB verpflichtel, seine Leistungen zu 
verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu 
erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden Ist. Ist es für 
den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer 
gesendet zu erhalten, so kann diaser diese Übersendung auf seine Gefahr 
und Kosten vomehmen. 
(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt: 
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder selnen gewöhnlichen 
Aufenthalt oder ist er Im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen 
ihn nach den 88 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkelt 
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel dar Wahnsitz, der 
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung llagt. 
(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen: 
(a) Verträge, durch dia sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen 
und der Verbraucher zu wiederhalten Geldzahlungen varpflichten und die 
für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen 
worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zwelmonatigen 
Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf Jeweils eines 
halben Jahres kündigen. 
(6) Istdie Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art untelibare 
Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung 
bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des 
zwelten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die 
Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden. 
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. 8) genannten 
Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hal er dies 
‚dem Verbraucher ‚spätestens bei der Vertragsschließung bekannt 
gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in Ill. a) und 
b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfrisien 
vereinbart werden. 
(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht 
ausgesprocherı worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der 
Kündigungsfrist Ilagenden Kündigungstermin wirksam.
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(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die 
Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht atschiielend im 
Folgenden (7) bis (9): 
(7) Zu den verrschenbaren Nebenkosten zählen auch beiegte ader 
pauschallerte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), 
Diäten, Kilometergeld, Kopiarkosten und ähnliche Nebenkosten. 
(8) Bel besonderen Haftpflichtversicharungserfordemrnissen zählen die 
betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungsstauer) zu den 
Nebenkosten. 
(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Parsonal- und 
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichlen, ‚Guischten uä. 
anzusehen. 
(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschafliche 
Erledigung mehreren Auftragnehmem übertragen worden Ist, wird von 
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet. 
{11) Entgelle und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer 
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fälllg. Für 
Entgeltzahlungen, die späler als 14 Tage nach Fälligkeit geleistel werden, 
können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseltigen 
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der In 5 456 1. und 2. 
Satz UGB festgelegten Hähe. 
(12) Die Verjährung richtet sich nach $ 1486 ABGB und beginnt mit Ends 
der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter 
Rechnungslegung zu laufen. 
(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab 
Röchnungsdatum schriflich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben 
werden, Andernfalls gilt die Rechnung äls anerkannt. Die Aufnahme einer 
Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis. 
(14) Aufdie Anwendung des $ 934 ABGB im Sinne des & 351 UGB, das 
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter 
Unternehmern, wird verzichtet. 
(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die 
Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrschnung ein 
Pauschalhonorar vereinbart Ist, so sind mangels anderweitiger schrifllIcher 
Vereinbarung die Vertretungstäligkeil im Zusammenhang mil abgaben- 
und beitragsrechllichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss 
von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, 
Berichterstattung, Rechismiltelarhebung uä g dert zu honori 
Sofem nichts anderes schrfllich vereinbart Ist, gilt das Honorar als Jeweils 
für ein Auftragsjahr vereinbart. 
(16) Die Bearbeitung besanderer Einzeifragen im Zusammenhang mit 
den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkaiten, insbesondere Feststellungen 
über dss prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur 
aufgrund elnes besonderen Auftrages. 
(17) Der Auflragnehmer kann entsprechande Vorschüsse verlangen und 
seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig 
machen. Bel Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis 
zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß 
Satz 1) verweigert warden. Bel Erbringung von Teilleistungen und offener 
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß. 
(18) Eine Beanstandung der Arbellen des Auftragnehmers berechlgl, 
außer bei offenkundigen wesenlichen Mängetn, nicht zur auch nur 
leilweisen Zurückhaltung der inm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, 
sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen). 
(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf 
Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestritienen oder rechtskräfüg 
festgastellten Forderungen zulässig. 
13. Sonstgss 
(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche 
Zurückbehaltungsrecht ($ 471 ABGB, $ 369 UGB) verwiesen; wird das 
Zurückbehallungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Aufiregnehmer 
grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe 
seinar noch offenen Forderung. 
(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge 
der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbellspapieren und 
ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz 
elektronischer Buchhallungssysteme Ist der Auftragnehmer berechtigt, 
nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnahmer auftragsbezogen damit 
erstellter Daten, für die den Auftraggeber eins Aufbewahnungspflicht trifft, 
in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den 
Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die 
Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten In einem strukturierten, 
gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer 
Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist 
eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und 
maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder 
untunlich, können diese ersatzwaise im Vollausdruck übergeben werden. 
Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu. 
(9) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosien des 
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner 
Tätigkeit von diesem erhallen hal, Dies gill Jedoch nicht für den 
Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber 
und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für 
Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den 
Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung 
von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die 
eran den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anferligen. 
Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt 
worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes 
Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß). 
(4) Der Auftraggeber hal die dem Auftragsnehmer übergebenen 
Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei 
Nichtabholung Übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach 
zweimaliger nachwelslicher Aufforderung an den Auftraggeber, 
übargebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen 
und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt 
sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des 
Auftraggebers durch Dritie erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren 
nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vemichtung der 
Unterlagen. 
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fälllge Honorarforderungen mit 
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldem, Treuhandgaldern oder 
anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei 
ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofem der 
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen 
musste. 
(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung 
ist der Auftrsgnehmer berechtigt, ein finanzamtiiches Guthaben oder ein 
anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein 
Anderkorito zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten 
Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergsstellte Betrag 
entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei 
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezagen werden. 
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus 
ergebenden Ansprüche güt ausschließlich österreichisches Recht unter 
Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts. 
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des 
Auftragnehmers. 
(3) Gerichtsstand ist — mangels abweichender schriflicher 
Vereinbarung — das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.
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(Me) wrerconsro AUSTRIA 
HLB Intercontrol Austria GmbH 
Wirtschaftsprölung und Steuerberatung 
www.hibintercontrol.at 
1090 wien, Berggasse 16 
+43 1313 62-0, offico@hlb.at 
GF: Dr. Markus Grün, Mag. Cornelia Spitzer, 
Mag. Andreas Urban 
An die EINGELANGT 
NÖ Landesgesundheitsagentur 
N Tr EEE D4. Nov. 202 
Stattersdorfer Hauptstraße 6/C 
LH- 3100 St. Pölten 
Wien, 2. 
Prüfungsvertrag für 2021 
Wir bestätigen dankend den Erhalt des Schreibens vom 20. Oktober 2017, mit dem unserer 
ischen Bletergemeinschaft den Zuschlag zur Prüfung der Jahresabschlüsse der Niederösterreich 
Landeskliniken, GE. der NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: 
NÖ Landeskliniken-Holding) auf unbestimmte Dauer erteilt haben. 
Die HLB ist Mitglied der HLB International - einer weitweiten Organisation von Wirtschaftsprüfern 
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) - mit mehr als 1.500 Partnern in über 100 Ländern. Jedes 
Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbständig und unabhängig; die Leistungen werden jeweils 
durch die einzelnen Mitgliedsunternehmen erbracht.
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- Seite 2von6- 
% 
Festgehalten wird ausdrücklich, dass die bereits durch den Zuschlag erfolgte Vereinbarung durch 
elt werden, die in der 
dieses Schreiben nicht abgeändert wird, sondern lediglich Punkte gereg 
ursprünglichen Vereinbarung noch nicht enthalten waren. 
Weiters dürfen wir Sie auf die Bestimmung des $ 270 UGB hinweisen, wonach der Abschlussprüfer 
r Wahl eine nach Leistungskategorlen gegliederte Aufstellung über die für d 
Einbeziehung in ein 
de darzulegen hat, die die 
vor de 
as vorangegangene 
häftsjahr erhaltene Gesamteinnahmen vorzulegen und über seine 
Gesc 
gesetzliches Qualitätssicherungssystem zu berichten sowie alle Umstän 
Besorgnis einer Befangenheit oder Ausgeschlossenheit begründen kö nnten. 
‚ Unsere Gesellschaften sind In das System der externen 
Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz {APAG) einbezogen und im öffentlichen 
Register gemäß 5 52 APAG eingetragen. Sowohl für unsere Gesellschaften als auch für die an der 
Prüfung involvierten Personen liegen keine Umstände vor, die die Besorgnis einer Befangenheit oder 
Ausgeschlossenheit begründen könnten. 
Verantwortung und Pflichten des Abschlussprüfers 
8 269 UGB und entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger 
Unsere Prüfung wird gemäß 
vom Berufsstand 
Durchführung von Abschlussprüfungen unter Beachtung der einschlägigen, 
n Richtlinien und Fachgutachten durchgeführt werden. Diese berufsständischen 
ausgearbeitete 
Regeln erfordern die Anwendiung der International Standards on Auditine (ISA). 
rundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über 
Unsere Aufgabe Ist es, aufderG 
die wir den Umständen 
den Jahresabschluss abzugeben und alle Prüfungshandlungen durchzuführen, 
entsprechend für unsere Beurteilung als notwendig erachten, ob und in welcher Form der in 
8 274 UGB vorgesehene Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss erteilt werden kann. 
Gemäß ISA 720 werden wir auch alle sonstigen Informationen (zB in einer nichtfinanziellen Erklärung, 
einem Geschäftsbericht), auch wenn diese erst nach unserem Bestätigungsvermerk veröffentlicht 
werden, lesen und abwägen, ob sie mit dem Abschluss bzw. mit unserem Wissen aus der 
Abschlussprüfung in Widerspruch stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Un 
Prüfungsurtel! zum Jahresabschluss deckt die sonstigen Informationen nicht ab und wir werden 
ser 
darauf keine Zusicherung geben.
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Seite 3 vonb- 
Die für Abschlussprüfung jeweils zuständigen Wirtschaftsprüfer sind Herr Mag. Andreas Urban (HLB) 
Das Testat wird von der Bietergemeinschaft erteilt. Die und Herr 
zeitliche Planung erfolgt im Einvernehmen mit der NÖ Landesgesundheitsagentur. 
Qualitätskontrollen und Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung 
Als Mitgliedsgesellschaften von zwei weltweiten Organisationen werden unsere österreichischen 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zusätzlich zu den gesetzlichen Überprüfungen nach dem APAG 
regelmäßig routinemäßigen Qualitätskontrollen durch ein internationales Team unterzogen. Hiermit 
ersuchen wir Sie im Voraus um Entbindung von unserer gesetzlichen Berufsverschwiegenheit
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-Seite4von6b- 
nüber diesem internationalen Team, sollte der gegenständliche Auftrag zur Qualitätskontrolle 
gege 
dass die Mitglieder des internationalen Teams ebenfalls 
ausgewählt werden. Wir weisen darauf hin, 
zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet sind. 
Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten 
Der Auftragnehmer und alle anderen Mitglieder der beiden Netzwerke sind zum Zweck der 
Vermeidung von Interessenskonflikten, der Sicherstellung ihrer berufsrechtlich gebotenen 
Unabhängigkeit und der Einhaltung börsenrechtlicher Bestimmungen jederzeit widerruflich 
berechtigt, Auftragsdaten (Name, Adresse, Ansprechpartner, Auftragsinhalt und -umfang, 
Honorarumfang und Auftragszeitraum) elektronisch zu speichern, zu verarbeiten und diese Daten an 
andere Mitglieder der beiden Netzwerke weltweit zu übermitteln. 
Elektronische Datenübermittlung und E-Mail 
gezre 
en a ee
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