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Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister

Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:

1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen?

3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt?

4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war?

5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert?

6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben?

Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email.

Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. März 2018
  • Frist
    9. Mai 2018
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: …
An Ebergassing, Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister [#1101]
Datum
14. März 2018 19:42
An
Ebergassing, Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 2 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: 1) Wie viele Personen wurden in Ihrer Gemeinde im Vorfeld der Niederösterreichischen Landtagswahl 2018 aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 2) Wie viele Personen davon, die am Stichtag mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet waren, wurden wegen einem fehlenden ordentlichen Wohnsitz aus dem Wählerverzeichnis gestrichen? 3) Wie viele Personen mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde waren bei der Landtagswahl 2018 wahlberechtigt? 4) Welche Ermittlungsverfahren und Kontaktversuche mit Betroffenen wurden durchgeführt und nach welchen Kriterien erfolgte die Beurteilung, ob ein „ordentlicher Wohnsitz“ bestand und die betroffene Person wahlberechtigt war? 5) Wie viele Betroffene wurden über die Streichung aus dem Wählerregister informiert? 6) Wie viele Berichtigungsanträge gem. §28 der NÖ Landtagswahlordnung trafen bei der Gemeinde ein? Wie vielen dieser Anträge wurde stattgegeben? Ich erlaube, darauf hinzuweisen, dass nach § 4 NÖ AuskunftsG die Auskunft möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden muss. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muss der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen. Ich bitte, soweit möglich, um eine Beantwortung per Email. Für den Fall, dass Sie die begehrte Auskunft nicht oder nicht in vollem Umfang erteilen wollen oder können beantrage ich bereits jetzt die Ausstellung eines negativen Bescheides gem § 6 NÖ AuskunftsG. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Ebergassing, Niederösterreich
Ihre Anfrage vom 14.03.2018 - Landtagswahl Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Mail vom 14. März 2018 gem…
Von
Ebergassing, Niederösterreich
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.03.2018 - Landtagswahl
Datum
28. März 2018 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit Mail vom 14. März 2018 gemäß § 2 NÖ Auskunftsgesetz einen Antrag auf Auskunftserteilung zu diversen Fragen gestellt. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass in Ihrer Anfrage Begriffe verwendet werden, die in den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die gegenständliche Sache entscheidungsrelevanten Gesetzen finden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes versuchen wir dennoch, möglichst vollständig auf Ihre Fragen einzugehen. Da sich Ihre Anfrage auf das Wählerverzeichnis und die damit verbundenen Berichtigungsanträge bezieht, wird bereits vorweg auf die hierfür maßgeblichen Bestimmungen der §§ 23 – 34 LWO verwiesen. Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von einer Wiedergabe dieser Bestimmungen in der Anfragebeantwortung abgesehen. Das Wählerverzeichnis zur NÖ Landtagswahl 2018 wurde unter Zugrundelegung des Stichtages von unserer Gemeinde ab 1. Dezember 2017 zur Einsicht aufgelegt. Bis zum 10. Dezember 2017 konnte jeder Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag einbringen. Die Entscheidung darüber oblag der Gemeindewahlbehörde. Dagegen konnte bei der Gemeinde eine Beschwerde eingebracht werden, über die das NÖ Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Ihren Hinweis auf die Pflicht zur raschen Erledigung möchten wir vollständigkeitshalber insofern ergänzen, dass die betroffenen Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zur regelnden Selbstverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz angehalten sind, den Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft möglichst gering zu halten. Es darf hier auf die durchgängige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlich gelagerten Auskunftsgesetzen der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe zu keinen umfangreichen Ausarbeitungen angehalten sind, sondern die Information vielmehr kurz und einfach zu erteilen ist (VwGH v. 28.2.2005, 2005/10/0008 u.a). Zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 6: In unserer Gemeinde wurde keine Person aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Weiters verweise ich auf die für diese Eingabe zu verrechnende Gebühr gemäß § 14 TP 6 Z 1 Gebührengesetz in der Höhe von € 14,30 hin. Diese wird Ihnen gesondert mittels Zahlschein in Rechnung gestellt. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.