Vertrag mit Betreiber des Quartiers für jugendliche Asylwerber in Drasenhofen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Zahlreiche Medien haben über ein Quartier für jugendliche Asylwerber in Drasenhofen berichtet (etwa Berichte der Ö1-Journale am Freitag, den 30.11.2018, oder NÖN vom 30.11.2018, https://www.noen.at/mistelbach/noen-lok…). Am 2. und 3.12.2018 zitierten mehrere Medien aus einem Bericht der NÖ Kinder & Jugend Anwaltschaft zu dem Quartier (https://diepresse.com/home/panorama/oes…).
Ich beantrage die Übermittlung des Wortlauts des Vertrags, den das Land Niederösterreich mit dem Betreiber des Quartiers in Drasenhofen geschlossen hat. Insbesondere von Interesse sind Auskünfte dazu, welche juristischen (oder natürlichen Personen) das Heim betreiben (bzw. betreiben haben) und Sicherheitsleistungen erbringen bzw. erbracht haben, welche Leistungserbringungen vereinbart wurden, welche Preise für die einzelnen Leistungserbringungen vereinbart wurden, welche Kosten dem Land bereits entstanden sind und voraussichtlich noch entstehen werden, für welchen Zeitrahmen die Leistungserbringung abgeschlossen wurde, und unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Konditionen eine Vertragsauflösung durch das Land möglich ist, und wer bzw. welche Abteilung für diesen Vertrag zuständig war und diesen unterzeichnet hat.
Weiters beantrage Auskunft, nach welchen Kriterien und über welchen Mechanismus der Auftrag zum Betreiben des Heims vergeben wurden (Direktvergabe, Ausschreibung, etc.).
Ich stelle diese Anfrage als Generalsekretär des Vereins Forum Informationsfreiheit (https://www.informationsfreiheit.at/) und beabsichtige, die Auskünfte und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29. Mai 2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten "social watchdog". In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach Auskunftspflichtgesetzen geboten sein kann, dem Auskunftswerber Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Weiters verweise ich an dieser Stelle auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ, die ebenfalls eine Dokumentenübermittlung bei einem Auskunftsbegehren ermöglichte (siehe https://www.informationsfreiheit.at/201…).
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen um die Beantwortung meiner Anfrage!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage abgelehnt
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Datum3. Dezember 2018
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28. Januar 2019
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