Betreffend der Trennung von Kommunikations- und sonstigen Daten beim Bundestrojaner (Überwachung verschlüsselter Nachrichten)

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

In den Erläuterungen zum Bundestrojaner (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) Seite 13 ( https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX… ) heißt es: "Eine praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (Programmierung einer Software, die nur die gesetzlich vorgesehenen Vorgänge des Sendens, Übermittelns und Empfangens überwacht) ist nach dem derzeitigen Stand der Technik möglich, wobei die konkrete Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fällt."
Im Gegensatz dazu meinten die Expertinnen und Experten von epicenter.works in ihrer Stellungnahme ( https://epicenter.works/sites/default/f… ): "Auch aus technischer Sicht ist die Trennung der Überwachung verschlüsselter Nachrichten von einer Online-Durchsuchung nicht möglich, insbesondere wenn Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden sollen. ( https://parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SN… ) Durch die zahlreichen Möglichkeiten, Dateien vor der Übermittlung durch Kommunikationssoftware (z.B. WhatsApp, Skype) zu verschlüsseln, muss – aus technischer Sicht – die staatliche Überwachungssoftware einen kompletten Überblick über alle Dateien des Zielsystems haben. Ohne diesen Zugrif wäre eine Überwachungssoftware, die keine lokale Durchsuchung von Dateien zulässt, ohne jeden Nutzen."

Daher beantrage ich hiermit gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

1) Wer hat die Analyse getroffen, dass eine Software in der Lage ist, nur die Kommunikationsdaten zu überwachen?
2) Waren Expertinnen und Experten in diese Analyse involviert? Wenn ja, welche?
3) Wie kann eine Software Kommunikationsdaten gegenüber anderen Daten am Zielsystem trennen?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    2. Januar 2019
  • Frist
    27. Februar 2019
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Erwin Ernst Steinhammer
Sehr geehrte Damen und Herren, In den Erläuterungen zum Bundestrojaner (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) S…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Erwin Ernst Steinhammer
Betreff
Betreffend der Trennung von Kommunikations- und sonstigen Daten beim Bundestrojaner (Überwachung verschlüsselter Nachrichten) [#1671]
Datum
2. Januar 2019 20:00
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, In den Erläuterungen zum Bundestrojaner (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) Seite 13 ( https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00017/fname_682032.pdf ) heißt es: "Eine praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (Programmierung einer Software, die nur die gesetzlich vorgesehenen Vorgänge des Sendens, Übermittelns und Empfangens überwacht) ist nach dem derzeitigen Stand der Technik möglich, wobei die konkrete Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fällt." Im Gegensatz dazu meinten die Expertinnen und Experten von epicenter.works in ihrer Stellungnahme ( https://epicenter.works/sites/default/files/epicenter.works_-_strafprozessanderungsg_2018_17_xxvi_gp-web_0.pdf ): "Auch aus technischer Sicht ist die Trennung der Überwachung verschlüsselter Nachrichten von einer Online-Durchsuchung nicht möglich, insbesondere wenn Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden sollen. ( https://parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_28204/imfname_664966.pdf ) Durch die zahlreichen Möglichkeiten, Dateien vor der Übermittlung durch Kommunikationssoftware (z.B. WhatsApp, Skype) zu verschlüsseln, muss – aus technischer Sicht – die staatliche Überwachungssoftware einen kompletten Überblick über alle Dateien des Zielsystems haben. Ohne diesen Zugrif wäre eine Überwachungssoftware, die keine lokale Durchsuchung von Dateien zulässt, ohne jeden Nutzen." Daher beantrage ich hiermit gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: 1) Wer hat die Analyse getroffen, dass eine Software in der Lage ist, nur die Kommunikationsdaten zu überwachen? 2) Waren Expertinnen und Experten in diese Analyse involviert? Wenn ja, welche? 3) Wie kann eine Software Kommunikationsdaten gegenüber anderen Daten am Zielsystem trennen? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen
Erwin Ernst Steinhammer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Erwin Ernst Steinhammer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>