Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO

Anfrage an: Datenschutzbehörde
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Hiermit beantrage ich die Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG.

Nach § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die in ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich fällt.

Diesbzgl. begehre ich Antwort auf nachfolgende Frage:
Gilt die Anzeigepflicht nach § 78 StPO auch für die österreichische Datenschutzbehörde in Bezug auf Straftaten (bzw. Verdacht auf ebensolche), welche der Datenschutzbehörde im Zuge von (Datenschutz-) Beschwerdeverfahren bekannt werden?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Juli 2019
  • Frist
    10. September 2019
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich die Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG. …
An Datenschutzbehörde Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO [#1769]
Datum
16. Juli 2019 16:14
An
Datenschutzbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich die Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG. Nach § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die in ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich fällt. Diesbzgl. begehre ich Antwort auf nachfolgende Frage: Gilt die Anzeigepflicht nach § 78 StPO auch für die österreichische Datenschutzbehörde in Bezug auf Straftaten (bzw. Verdacht auf ebensolche), welche der Datenschutzbehörde im Zuge von (Datenschutz-) Beschwerdeverfahren bekannt werden? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Datenschutzbehörde
Datenschutzbehörde an Antragsteller/in Antragsteller/in (Anfragerin) per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>>…
Von
Datenschutzbehörde
Betreff
Datenschutzbehörde, GZ: DSB-D209.750/2776-DSB/2019 (Antwort: Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO [#1769])
Datum
23. Juli 2019 18:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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Datenschutzbehörde an Antragsteller/in Antragsteller/in (Anfragerin) per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Übermittlungs- und Lesebestätigung angefordert! Reply-to gesetzt an: <<E-Mail-Adresse>> (Antworten bitte nur an diese E-Mail-Adresse) GZ: DSB-D209.750/2776-DSB/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO gilt grundsätzlich auch für die Datenschutzbehörde. Wann ein genügend dichter Verdacht vorliegt, um eine Strafanzeige erstatten zu müssen, kann allerdings nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Die Verwertung von Informationen, die der Datenschutzbehörde im Zuge ihrer Kontrolltätigkeit zugekommen sind, unterliegt allerdings gemäß § 22 Abs. 3 DSG deutlichen Beschränkungen, die sich auch auf die Anzeigepflicht auswirken. In der Hoffnung, ihnen damit behilflich gewesen zu sein, Wien, am 23.7.2019 Für die Leiterin der Datenschutzbehörde: --- Michael SUDA Datenschutzbehörde Barichgasse 40-42 A-1030 Wien Festnetz: +43 1 52152 2554 Mobil: +43 676 89891 2554 Von: "Antragsteller/in Antragsteller/in [#1769]" <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Datum: 16.07.2019 16:14 Betreff: Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO [#1769] Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit beantrage ich die Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG. Nach § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die in ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich fällt. Diesbzgl. begehre ich Antwort auf nachfolgende Frage: Gilt die Anzeigepflicht nach § 78 StPO auch für die österreichische Datenschutzbehörde in Bezug auf Straftaten (bzw. Verdacht auf ebensolche), welche der Datenschutzbehörde im Zuge von (Datenschutz-) Beschwerdeverfahren bekannt werden? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>