Anzeigepflicht bei Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung und falscher Beweissaussage?
Sehr geehrte Damen und Herren!
Nach § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die in ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich fällt.
Im Zuge eines Fortführungsantrages und anderer Eingaben ab dem Jahre 2017 hat der KOV Kreditordnungsverein die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl (teilweise mehrfach) über das mutmaßliche Vorliegen der Straftatbestände Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweissaussage (§ 288 StGB) in einer Causa rund um eine Gruppe von Rechtsanwälten (und weiteren Akteuren) informiert. Selbstverständlich wurde dazu auch Beweismaterial angeboten. Allerdings scheint diesbzgl. bis zum heutigen Tage keine der genannten öffentlichen Dienststellen aktiv geworden zu sein.
Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG):
1) Gilt § 78 StPO uneingeschränkt in Bezug auf öffentliche Dienstststellen - also auch für die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl?
2) Gelten für die Straftaten Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) im Hinblick auf die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO irgendwelche Ausnahmeregelungen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.
Anfrage erfolgreich
-
Datum6. August 2019
-
1. Oktober 2019
-
Ein:e Follower:in