Anzeigepflicht bei Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung und falscher Beweissaussage?

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Nach § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die in ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich fällt.

Im Zuge eines Fortführungsantrages und anderer Eingaben ab dem Jahre 2017 hat der KOV Kreditordnungsverein die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl (teilweise mehrfach) über das mutmaßliche Vorliegen der Straftatbestände Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweissaussage (§ 288 StGB) in einer Causa rund um eine Gruppe von Rechtsanwälten (und weiteren Akteuren) informiert. Selbstverständlich wurde dazu auch Beweismaterial angeboten. Allerdings scheint diesbzgl. bis zum heutigen Tage keine der genannten öffentlichen Dienststellen aktiv geworden zu sein.

Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG):
1) Gilt § 78 StPO uneingeschränkt in Bezug auf öffentliche Dienstststellen - also auch für die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl?
2) Gelten für die Straftaten Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) im Hinblick auf die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO irgendwelche Ausnahmeregelungen?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
KOV Kreditordnungsverein
Sehr geehrte<< Anrede >> Nach § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
KOV Kreditordnungsverein
Betreff
Anzeigepflicht bei Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung und falscher Beweissaussage? [#1777]
Datum
6. August 2019 12:00
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Nach § 78 StPO ist eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die in ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich fällt. Im Zuge eines Fortführungsantrages und anderer Eingaben ab dem Jahre 2017 hat der KOV Kreditordnungsverein die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl (teilweise mehrfach) über das mutmaßliche Vorliegen der Straftatbestände Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweissaussage (§ 288 StGB) in einer Causa rund um eine Gruppe von Rechtsanwälten (und weiteren Akteuren) informiert. Selbstverständlich wurde dazu auch Beweismaterial angeboten. Allerdings scheint diesbzgl. bis zum heutigen Tage keine der genannten öffentlichen Dienststellen aktiv geworden zu sein. Aus diesem Grunde begehrt der KOV Kreditordnungsverein die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG): 1) Gilt § 78 StPO uneingeschränkt in Bezug auf öffentliche Dienstststellen - also auch für die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl? 2) Gelten für die Straftaten Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) im Hinblick auf die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO irgendwelche Ausnahmeregelungen? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragt der KOV Kreditordnungsverein die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG. KOV Kreditordnungsverein <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift KOV Kreditordnungsverein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Ihre Anfrage Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben namens des KOV Kreditordnungsvereins am 6. August 2019 eine…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
19. August 2019 17:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben namens des KOV Kreditordnungsvereins am 6. August 2019 eine Anfrage an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gerichtet. Zu Ihren rechtlichen Fragen darf auf die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, wonach die Auskunftspflicht nur die (Justiz-)Verwaltung betrifft, nicht aber die Rechtsprechung bzw. die richterliche Tätigkeit (OGH 10.9.1996, 3 Ob 501/96). Unter Organen des Bundes im Sinn des § 1 Abs 1 des Auskunftspflichtgesetzes sind im Lichte verfassungskonformer Auslegung nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit (dazu zählen gemäß Art 90a B-VG auch Staatsanwälte) zu verstehen (ZfVB 1992/5/1803). Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche; diese Bestimmung darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Auch fallen Motive und Gründe behördlichen Handelns nicht unter die Auskunftspflicht. Es besteht sohin keine Pflicht zur Rechtfertigung behördlicher Vorgänge (VwGH, 27.2.2013, 2009/17/0232). Im Übrigen werden Ihre Fragen zur Strafprozessordnung wie folgt beantwortet: 1. Gilt § 78 StPO uneingeschränkt in Bezug auf öffentliche Dienststellen - also auch für die Staatsanwaltschaft Wels, das Landesgericht Wels und das Bezirksgericht Bad Ischl? Ja. 2. Gelten für die Straftaten Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und falsche Beweisaussage (§ 288 StGB) im Hinblick auf die Anzeigepflicht gemäß § 78 StPO irgendwelche Ausnahmeregelungen? Nein. Mit freundlichen Grüßen