Rechtsgrundlage für e-Card Lichtbilder vor 01.01.2020, dauerhafte Speicherung für E-ID Nutzung?
S.g. Damen und Herren,
Gem. §31a Abs. 8 ASVG sind ab 01.01.2020 auf allen e-Cards Lichtbilder, die aus Registern abgerufen werden anzubringen.
§31a Abs. 8 ASVG lautet auszugsweise:
"(8) Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen ..."
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Ausstellung von e-Cards mit Lichtbild und der Abruf dieser Lichtbilder aus den Registern daher bereits vor dem 01.01.2020? In einer Pressemitteilung unter dem Titel "Erste e-cards mit Foto ausgestellt" wird angegeben, dass ein Versand der neuen e-Cards bereits stattfindet.
Werden Lichtbilder von Personen, die kein Personaldokument besitzen (also bisher nicht im IDR/FSR/ZFR erfasst sind) dauerhaft in irgendeinem Register nach Ausstellung der e-Card gespeichert?
§31a Abs. 10 ASVG ist hier nicht eindeutig:
"... Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. ... Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden."
Wenn die Lichtbilder "ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card" beigebracht werden, weshalb können diese dann "im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID ... weiterverarbeitet" werden.
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Datum7. Oktober 2019
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2. Dezember 2019
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