Rechtsgrundlage für e-Card Lichtbilder vor 01.01.2020, dauerhafte Speicherung für E-ID Nutzung?

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

S.g. Damen und Herren,

Gem. §31a Abs. 8 ASVG sind ab 01.01.2020 auf allen e-Cards Lichtbilder, die aus Registern abgerufen werden anzubringen.

§31a Abs. 8 ASVG lautet auszugsweise:
"(8) Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen ..."

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Ausstellung von e-Cards mit Lichtbild und der Abruf dieser Lichtbilder aus den Registern daher bereits vor dem 01.01.2020? In einer Pressemitteilung unter dem Titel "Erste e-cards mit Foto ausgestellt" wird angegeben, dass ein Versand der neuen e-Cards bereits stattfindet.

Werden Lichtbilder von Personen, die kein Personaldokument besitzen (also bisher nicht im IDR/FSR/ZFR erfasst sind) dauerhaft in irgendeinem Register nach Ausstellung der e-Card gespeichert?

§31a Abs. 10 ASVG ist hier nicht eindeutig:
"... Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. ... Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden."

Wenn die Lichtbilder "ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card" beigebracht werden, weshalb können diese dann "im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID ... weiterverarbeitet" werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Oktober 2019
  • Frist
    2. Dezember 2019
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Rechtsgrundlage für e-Card Lichtbilder vor 01.01.2020, dauerhafte Speicherung für E-ID Nutzung? [#1814]
Datum
7. Oktober 2019 16:13
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
S.g. Damen und Herren, Gem. §31a Abs. 8 ASVG sind ab 01.01.2020 auf allen e-Cards Lichtbilder, die aus Registern abgerufen werden anzubringen. §31a Abs. 8 ASVG lautet auszugsweise: "(8) Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen ..." Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Ausstellung von e-Cards mit Lichtbild und der Abruf dieser Lichtbilder aus den Registern daher bereits vor dem 01.01.2020? In einer Pressemitteilung unter dem Titel "Erste e-cards mit Foto ausgestellt" wird angegeben, dass ein Versand der neuen e-Cards bereits stattfindet. Werden Lichtbilder von Personen, die kein Personaldokument besitzen (also bisher nicht im IDR/FSR/ZFR erfasst sind) dauerhaft in irgendeinem Register nach Ausstellung der e-Card gespeichert? §31a Abs. 10 ASVG ist hier nicht eindeutig: "... Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. ... Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden." Wenn die Lichtbilder "ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card" beigebracht werden, weshalb können diese dann "im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID ... weiterverarbeitet" werden.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Antwort Sehr geehrtAntragsteller/in Beiliegend übermitteln wir Ihnen in der Erledigung Ihrer Eingabe die Äußerung…
Sehr geehrtAntragsteller/in Beiliegend übermitteln wir Ihnen in der Erledigung Ihrer Eingabe die Äußerung der zuständigen Organisationseinheit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und hoffen damit Ihrem Anliegen bestmöglich entsprochen zu haben. Mit freundlichen Grüßen