Sehr geehrter Herr Macher,
Uns liegt keine solche Auflistung vor, sie kann auch nicht automationsunterstützt abgerufen werden. Die Erstellung einer solchen Liste würde die händische Auswertung sämtlicher in Frage kommenden Dienstreiseabrechnungen über einen Zeitraum von sechs Jahren erfordern.
Auskünfte im Sinne des Auskunftsgesetzes haben jedoch Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz, 41 d.B. (XVII. GP)). Wir legen vorhandene Informationen offen (Transparenz), können aber im Rahmen der Auskunftspflicht keine zeit- und personalintensiven Recherchen aufgrund von Privatanfragen leisten.
Schon die Verwendung des Begriffs ,,Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz, 41 d.B. (XVII. GP).
Soweit die gewünschten Informationen im Zuge von parlamentarischen Anfragebeantwortungen auf der Website des Parlaments ohnedies zur Verfügung stehen, verweisen wir auf diese öffentlich zugänglich Informationen.
Informationen, die dem Auskunftswerber gleichermaßen zugänglich sind wie der Behörde, sind - mangels Auskunftsinteresses - ebenfalls nicht Gegenstand der Auskunftspflicht.
Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Mit freundlichen Grüßen