Sehr geehrtAntragsteller/in
Bezüglich Ihrer Anfrage vom 01.01.2020 teil Ihnen das Referat III/3/a, Passwesen im Bundesministerium für Inneres, mit, dass unter Zugrundelegung der von Ihnen bekannt gegebenen Daten (Vorname: Antragsteller/in, Familienname: Antragsteller/in) keine personenbezogenen Daten im Identitätsdokumentenregister verspeichert sind.
Gemäß § 22b Abs 4 PassG 1992 idgF dürfen über Anfrage im Einzelfall gemäß § 22b Abs 1 (Personen- und Dokumentdaten) und Abs 2 (bestimmte Personen-, Verfahrens- und Dokumentdaten) PassG 1992 idgF verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
Im Falle der Erstellung von e-cards mit Foto wird die Übermittlung durch die gesetzlichen Bestimmungen nach §31a Abs. 8-10 ASVG idgF ausdrücklich festgelegt.
§ 31a.
(8) Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Dachverband ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge
1.
aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1992_839_0/1992_839_0.pdf>),
2.
aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004<https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/10>),
3.
aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1997_120_1/1997_120_1.pdf>),
4.
aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012<https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2012/87>)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Dachverband Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936<https://www.ris.bka.gv.at/BgblAltDokument.wxe?Abfrage=BgblAlt&Bgblnummer=111/1936>, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
(9) Sofern in den Beständen nach Abs. 8 Z 1 bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild
1.
wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Abs. 8 Z 1 bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder
2.
außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um einen/eine österreichischen/österreichische Staatsbürger/in handelt, bei der Landespolizeidirektion
beizubringen. Der Hauptverband trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Registrierungsprozesses nach Z 2 für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Der Hauptverband kann sich dafür auch der als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bedienen. Für die Identitätsfeststellung und die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006<https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2006/223>, in der zum Zeitpunkt der Beibringung des Lichtbildes geltenden Fassung.
(9a) Im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin kann der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen vorzunehmen.
(10) Im Falle des Abs. 9 Z 2 werden die Dienststellen der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Inneres tätig. Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1992_839_0/1992_839_0.pdf>, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. Die Verarbeitung der Daten ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen/der Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über diese personenbezogenen Daten und Dokumente aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden und nach den §§ 26 und 27 BFA-Verfahrensgesetz im Datenfernverkehr einzuholen. Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
In klarer Sprache:
De-Fakto werden die Daten seit 2002 (im Falle des Scheckkarten-Personalausweises) und seit 2006 (im Falle des Chip-Reisepasses) im Identitätsdokumentenregister (IDR) gespeichert, ohne dass dies der breiten Öffentlichkeit bekannt ist, da im Passgesetz nur von einer Verarbeitung zum Zwecke der Ausstellung die Rede ist - es werden die Daten aber dauerhaft gespeichert. Auch die Fotos von bereits seit langem abgelaufenen Ausweisen bleiben gespeichert.
Zugriff darauf hat auch jede Polizeidienststelle ohne richterliche Genehmigung und der Zugriff auf das IDR wird auch gerne zur Identitätsfeststellung bereits im Verwaltungsstrafverfahren, obwohl nicht durch § 22b Abs 4 PassG 1992 gedeckt, genutzt. Ebenso wird das Führerscheinregister (FSR) regelmäßig zur Foto-Abfrage genutzt und der Zugriff hierauf ist nicht nur in den Dienststellen sondern auch mit jedem Diensthandy der Polizei möglich.
Hätte man kein Personaldokument und müsste sein Foto für die e-Card registrieren lassen, so landet das wieder im IDR, wird 7 Jahre lang gespeichert und steht damit auch der Polizei zur Verfügung, obwohl es nur für die Ausstellung einer e-Card gedacht wäre.
Durch die e-Card mit Foto sind nun nicht nur Österreicher und Fremde, sondern auch in Österreich arbeitende EU-Bürger betroffen, d.h. es wird eine Biometriedatenbank des gesamten Bevölkerung aufgebaut.
Das will man nicht an die grosse Glocke hängen, da diese Datenbank sehr praktisch für polizeiliche Aufgaben ist und der Datenbestand nun für die neue e-Card, später eventuell für andere Zwecke (z.b. Gesichtserkennung) genutzt werden könnte. Dazu braucht es nur eine Gesetzesänderung.
Die dauerhafte Speicherung der Fingerabdrücke ist jedoch explizit durch § 22a Abs. 5a PassG 1992 verboten, sie müssen nach 2 Monaten gelöscht werden. Bei den Fotos gibt es jedoch keine solche Löschfrist.
Genau das ist derzeit Gegenstand eines laufenden Verfahrens vor dem BVwG.