Speicherung Passfoto

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Beim Ausstellen meines Reisepasses wurde mir gesagt, dass mein Passbild nur zum Zwecke der Erstellung des Passes gespeichert und danach unverzüglich gelöscht werden würde. Nun lese ich, dass die ÖGK ohne mein Zutun eine e-Card mit Foto ausstellen kann und dabei das Foto aus "bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt."

Bitte um Auskunft, woher die ÖGK mein Foto haben kann, ob mein Passfoto (sowie meine biometrischen Daten) digital gespeichert sind, und wie ich dagegen vorgehen kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Januar 2020
  • Frist
    26. Februar 2020
  • 2 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Speicherung Passfoto [#1862]
Datum
1. Januar 2020 10:42
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Beim Ausstellen meines Reisepasses wurde mir gesagt, dass mein Passbild nur zum Zwecke der Erstellung des Passes gespeichert und danach unverzüglich gelöscht werden würde. Nun lese ich, dass die ÖGK ohne mein Zutun eine e-Card mit Foto ausstellen kann und dabei das Foto aus "bestehenden Registern zur Verfügung gestellt bekommt." Bitte um Auskunft, woher die ÖGK mein Foto haben kann, ob mein Passfoto (sowie meine biometrischen Daten) digital gespeichert sind, und wie ich dagegen vorgehen kann.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezüglich Ihrer Anfrage vom 01.01.2020 teil Ihnen das Referat III/3/a, Passwesen im B…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: Speicherung Passfoto [#1862]
Datum
15. Januar 2020 11:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezüglich Ihrer Anfrage vom 01.01.2020 teil Ihnen das Referat III/3/a, Passwesen im Bundesministerium für Inneres, mit, dass unter Zugrundelegung der von Ihnen bekannt gegebenen Daten (Vorname: Antragsteller/in, Familienname: Antragsteller/in) keine personenbezogenen Daten im Identitätsdokumentenregister verspeichert sind. Gemäß § 22b Abs 4 PassG 1992 idgF dürfen über Anfrage im Einzelfall gemäß § 22b Abs 1 (Personen- und Dokumentdaten) und Abs 2 (bestimmte Personen-, Verfahrens- und Dokumentdaten) PassG 1992 idgF verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Im Falle der Erstellung von e-cards mit Foto wird die Übermittlung durch die gesetzlichen Bestimmungen nach §31a Abs. 8-10 ASVG idgF ausdrücklich festgelegt. § 31a. (8) Ab 1. Jänner 2020 ist auf allen ab diesem Zeitpunkt an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards ein Lichtbild dauerhaft anzubringen, das den Karteninhaber/die Karteninhaberin erkennbar zeigt. Bis 31. Dezember 2023 sind alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, auszutauschen. Zu diesem Zweck ist der Dachverband ermächtigt, personenbezogene Daten wie Lichtbilder in der Reihenfolge 1. aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1992_839_0/1992_839_0.pdf>), 2. aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004<https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/10>), 3. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1997_120_1/1997_120_1.pdf>), 4. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012<https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2012/87>) automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist der Dachverband Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO. Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936<https://www.ris.bka.gv.at/BgblAltDokument.wxe?Abfrage=BgblAlt&Bgblnummer=111/1936>, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen. (9) Sofern in den Beständen nach Abs. 8 Z 1 bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild 1. wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Abs. 8 Z 1 bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder 2. außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um einen/eine österreichischen/österreichische Staatsbürger/in handelt, bei der Landespolizeidirektion beizubringen. Der Hauptverband trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Registrierungsprozesses nach Z 2 für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Der Hauptverband kann sich dafür auch der als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bedienen. Für die Identitätsfeststellung und die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006<https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2006/223>, in der zum Zeitpunkt der Beibringung des Lichtbildes geltenden Fassung. (9a) Im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin kann der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen vorzunehmen. (10) Im Falle des Abs. 9 Z 2 werden die Dienststellen der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Inneres tätig. Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992<https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1992_839_0/1992_839_0.pdf>, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. Die Verarbeitung der Daten ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen/der Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über diese personenbezogenen Daten und Dokumente aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden und nach den §§ 26 und 27 BFA-Verfahrensgesetz im Datenfernverkehr einzuholen. Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen