Passgesetz 1992
Gemäß §16 Passgesetz 1992 obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden die Amtshandlungen i.Z.m. gewöhnlichen Reisepässen im Inland. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz.
Auf welcher Rechtsgrundlage stellt der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als Bezirksverwaltungsbehörde keine Reisepässe für in seinem Wirkungsbereich mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen aus? Lt. Homepage der Stadt Krems an der Donau wird auf die Bezirkshauptmannschaft Krems verwiesen, welcher für den Bereich der Statuarstadt Krems keine Befugnisse zukommen.
Dass eine Reisepass-Beantragung bei jeder Passbehörde in Österreich durchgeführt werden kann, ist bekannt - warum jedoch nimmt der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde keine solchen Anträge entgegen (§ 16 Passgesetz 1992)?
Anfrage erfolgreich
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Datum19. Mai 2020
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14. Juli 2020
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