Passgesetz 1992

Anfrage an: Krems an der Donau
Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Gemäß §16 Passgesetz 1992 obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden die Amtshandlungen i.Z.m. gewöhnlichen Reisepässen im Inland. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz.

Auf welcher Rechtsgrundlage stellt der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als Bezirksverwaltungsbehörde keine Reisepässe für in seinem Wirkungsbereich mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen aus? Lt. Homepage der Stadt Krems an der Donau wird auf die Bezirkshauptmannschaft Krems verwiesen, welcher für den Bereich der Statuarstadt Krems keine Befugnisse zukommen.
Dass eine Reisepass-Beantragung bei jeder Passbehörde in Österreich durchgeführt werden kann, ist bekannt - warum jedoch nimmt der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde keine solchen Anträge entgegen (§ 16 Passgesetz 1992)?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Mai 2020
  • Frist
    14. Juli 2020
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: …
An Krems an der Donau Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Passgesetz 1992 [#1961]
Datum
19. Mai 2020 08:26
An
Krems an der Donau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Gemäß §16 Passgesetz 1992 obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden die Amtshandlungen i.Z.m. gewöhnlichen Reisepässen im Inland. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz. Auf welcher Rechtsgrundlage stellt der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als Bezirksverwaltungsbehörde keine Reisepässe für in seinem Wirkungsbereich mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen aus? Lt. Homepage der Stadt Krems an der Donau wird auf die Bezirkshauptmannschaft Krems verwiesen, welcher für den Bereich der Statuarstadt Krems keine Befugnisse zukommen. Dass eine Reisepass-Beantragung bei jeder Passbehörde in Österreich durchgeführt werden kann, ist bekannt - warum jedoch nimmt der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde keine solchen Anträge entgegen (§ 16 Passgesetz 1992)?
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 6 NÖ Auskunftsgesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Krems an der Donau
Sehr geehrtAntragsteller/in Reisepässe können vollständig unabhängig vom Wohnsitz von jeder Bezirksverwaltungsbe…
Von
Krems an der Donau
Betreff
AW: Passgesetz 1992 [#1961]
Datum
20. Mai 2020 06:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Reisepässe können vollständig unabhängig vom Wohnsitz von jeder Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt werden. Seit Eröffnung des NÖ Hauses, in welchem sich die Bezirkshauptmannschaft Krems befindet, im Frühjahr 2011 wurde zwischen BH Krems und Magistrat Krems aus Personaleffizienzgründen eine Vereinbarung dahingehend beschlossen, dass die BH Krems das Passwesen auch für Kremser Bürger erledigt und hierfür die vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben vereinnahmt. Diese Regelung bewährt sich bestens und ist uns bisher keine einzige Beschwerde bekannt. Falls unbedingt gewünscht, können die Mitarbeiter der BH Krems auch Reisepässe im Namen des Bürgermeisters der Stadt Krems statt seitens der Frau Bezirkshauptfrau ausstellen. mit freundlichen Grüßen
Krems an der Donau
Sehr geehrtAntragsteller/in Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit der Bezirkshauptmannschaft Krems e…
Von
Krems an der Donau
Betreff
Passgesetz 1992 [#1961]
Datum
24. Juni 2020 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit der Bezirkshauptmannschaft Krems ein Kooperationsabkommen geschaffen, um in der Verwaltung effizienter zu arbeiten. Da es keine örtliche Zuständigkeit bei Passangelegenheiten mehr gibt, wurde hier eine Möglichkeit geschaffen, die beiden Passbehörden an einem Ort zusammenzuführen, wodurch entsprechende, nicht unerhebliche Personalkosten eingespart werden konnten. Um für etwaige Fälle (ein Bürger besteht auf sein Recht, einen Reisepass vom Magistrat der Stadt zu bekommen) vorzusorgen, wurden die einzelnen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Krems für einen solchen Anlassfall auch dienstrechtlich dem Magistrat der Stadt Krems zugeteilt, sodass jederzeit die Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Reisepassantrag an den Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau zu stellen. Der Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft fungiert dann als Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Krems an der Donau und kann einen entsprechenden Reisepass für den Magistrat der Stadt Krems an der Donau ausstellen. Mit freundlichen Grüßen