Sehr
geehrtAntragsteller/in
BM MMag. Dr. Susanne Raab ist Bundesministerin für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt – siehe
https://www.parlament.gv.at/WWER/PAD_06486/index.shtml [
https://www.parlament.gv.at/WWER/PAD_06486/index.shtml].
Sie leitet damit kein eigenes Bundesministerium, sondern es wurde ihr vom Bundespräsidenten gemäß Art. 77 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt, übertragen.
Die genannte Verfassungsbestimmung sieht vor, dass die übertragenen Angelegenheiten die Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation einschließen können.
Eine solche Übertragung erfolgt mittels Entschließung des Bundespräsidenten, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich dabei um die Entschließung BGBl. II Nr. 18/2020,
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_18/BGBLA_2020_II_18.html [
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_18/BGBLA_2020_II_18.html].
Wie Sie Absatz (2) der Entschließung entnehmen können, gilt Absatz (1) – also die Übertragung der im Abs. 1 aufgezählten Angelegenheiten – „nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation“.
Dies bedeutet, dass die Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation für die an BM MMag. Dr. Raab übertragenen Angelegenheiten in der Zuständigkeit des Bundeskanzlers, als Leiter des Bundeskanzleramts, verblieben sind. Damit ist der Bundeskanzler auch für die Beantwortung von Anfragen, die Aufgaben der Personalverwaltung und Organisation betreffen, zuständig.
In diesem Sinne wurde von BM MMag. Dr. Raab auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage Nr. 1750/J durch BK Kurz, also auf die Anfragebeantwortung 1786/AB, verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen,