Neue Gesetze, welche Grundrechte auf unbestimmte Zeit aufheben oder begrenzen können

Anfrage an: Parlamentsdirektion
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Wird es zukünftig Gesetzesänderungen geben, welche die Möglichkeit gib, gesetzeskonform Grundrechte aufzuheben oder einzuschneiden auf unbegrenzte Zeit?

Und werden weiterhin Verordnungen, ohne Verhältnismäßigkeit welche Grundrechte des Menschen einschränken, seitens des Parlaments toleriert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. August 2020
  • Frist
    20. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Parlamentsdirektion Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Neue Gesetze, welche Grundrechte auf unbestimmte Zeit aufheben oder begrenzen können [#2021]
Datum
25. August 2020 16:49
An
Parlamentsdirektion
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Wird es zukünftig Gesetzesänderungen geben, welche die Möglichkeit gib, gesetzeskonform Grundrechte aufzuheben oder einzuschneiden auf unbegrenzte Zeit? Und werden weiterhin Verordnungen, ohne Verhältnismäßigkeit welche Grundrechte des Menschen einschränken, seitens des Parlaments toleriert?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Parlamentsdirektion
Sehr geehrtAntragsteller/in   vielen Dank für Ihre an das Infoteam der Parlamentsdirektion gerichtete Anfrage.   G…
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
[TicketNr.4800/2020-1] Neue Gesetze, welche Grundrechte auf unbestimmte Zeit aufheben oder begrenzen können [#2021]
Datum
1. September 2020 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
NAMEild1.png
6,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in   vielen Dank für Ihre an das Infoteam der Parlamentsdirektion gerichtete Anfrage.   Grundrechte (also verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte) können insbesondere dann, wenn sie unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt stehen, durch den einfachen Gesetzgeber eingeschränkt werden (z.Antragsteller/in. um öffentliche Interessen zu wahren oder zum Schutz der Freiheiten anderer). Aber auch bei manchen Grundrechten, die nicht unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt stehen, kann zum Schutz eines anderen Rechtsguts eine Einschränkung durch den einfachen Gesetzgeber zulässig sein. Bedenken gegen einen Gesetzesentwurf - etwa, dass dieser Grundrechte verletzt -  können im vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren vorgebracht werden. Die abschließende Beurteilung, ob der Gesetzgeber (also „das Parlament“) bei einem Eingriff in ein Grundrecht seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat und der Eingriff daher verfassungswidrig ist, obliegt aber ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof. Dieser kann allerdings nur bereits beschlossene Gesetze prüfen (auf Antrag gemäß Art. 140 Bundes-Verfassungsgesetz (Antragsteller/in-VG)). Eine verfassungsgerichtliche Vorprüfung ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.   Verordnungen werden von Verwaltungsorganen, also etwa den zuständigen Bundesminister/inn/en, erlassen. Dies darf nur auf Grundlage eines Gesetzes geschehen (Legalitätsprinzip, Art. 18 Antragsteller/in-VG), sie bedürfen also einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Das Parlament gibt somit den Rahmen vor, die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch das zuständige Verwaltungsorgan. Die Beurteilung, ob eine Verordnung gesetzes- bzw. verfassungskonform ist, obliegt nicht dem Parlament, sondern wiederum ebenfalls dem Verfassungsgerichtshof (auf Antrag gemäß Art. 139 Antragsteller/in-VG).   Wir hoffen, wir konnten ihnen mit diesen Informationen behilflich sein.   Beste Grüße,