Prüfung der Auflösung der katholischen Kirche in Österreich nach jüngsten homosexuellenfeindlichen Äußerungen aus dem Vatikan

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

- Ist § 11a. der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften für die "Katholische Kirche" anzuwenden?
- In welchen Zyklen erfolgt die Prüfung, ob § 11a anzuwenden ist?
- Wann ist die Prüfung zuletzt erfolgt?
- Stellen die jüngsten Äußerungen der katholischen Kirche, welche Homosexualität als Sünde bezeichnen und somit im Widerspruch zur EU-Resolution 2021/2557 „Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen“ stehen, einen Prüfungsgrund dar?
--- falls nein, was ist die Entscheidungsgrundlage dafür, dass die EU-Resolution 2021/2557 keinen Prüfungsgrund darstellt?
--- falls ja, wann wird diese Prüfung durchgeführt und (wie) wird die Öffentlichkeit über das Ergebnis informiert?
- Welches Rechtsmittel ist das passende und welches Gericht ist das zuständige, um zu erörtern, ob § 11a in diesem Fall Anwendung zu finden hat?

Dies ist eine Anfrage im Auftrag der Piratenpartei Österreichs, demnach agiere ich als Social Watchdog für LGBTQIAP+ Rechte im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6 (siehe auch https://piratenpartei.at/kirche-vs-eu-l…).

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Hintergrund:

Die Antwort zu einer Anfrage an die katholische Kirche, vertreten durch ihr Oberhaupt Papst Franziskus, ausgefertigt von seinem Sekretär und Präfekt in Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 22. Februar 2021 wurde auf der dafür vorgesehen offiziellen Webseite für Pressemeldungen des Vatikans veröffentlich [1]. In dieser Stellungnahme, wie auch in den Medien ist zu lesen, dass die „die Kirche weder über die Vollmacht [verfügt], Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts […] zu segnen, noch kann sie über diese Vollmacht verfügen.“, denn ihr Gott „segnet nicht die Sünde“. „Sünde ist ein religiös konnotierter Begriff. Im christlichen Verständnis bezeichnet er den unvollkommenen Zustand des von Gott getrennten Menschen und seine falsche Lebensweise (d. h. das Übertreten von oder Herausfallen aus der göttlichen Gesetzesordnung).“ [2] Die Auffassung, Homosexualität stelle eine Sünde dar, proklamiert also die Auffassung, sie stelle eine falsche Lebensweise dar.

Die Europäische Union, vertreten durch Das Europäische Parlament, hat in ihrer Sitzung vom 11.03.2021 die Resolution 2021/2557 u.a. in der Erwägung, dass es sich bei den Rechten von LGBTIQ-Personen um Menschenrechte handelt, angenommen und damit die Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen beschlossen [3]. Darüber hinaus hat der OGH in seinem Entscheidungstext vom 07.07.1981 5 Ob 544/81 erkannt [4], dass Vereinbarungen sittenwidrig sind, „die durch die überwiegend anerkannte Sozialmoral und die immanenten rechtsethischen Prinzipien der geltenden Rechtsordnung der Privatautonomie gezogenen Grenzen überschreiten.“.

§ 9. Abs 2. Ziff 1. der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften besagt, dass „Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn; 1.; sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,“[5]. Maßgebliche Voraussetzungen sind u.a. lt. Rechtsvorschrift für Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften § 9. Abs 1., „Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;“ [6]. Weiteres ist laut Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften § 5. Abs 1., der „Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn“, Ziffer 1 „dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist;“. Nach der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften § 11a. Abs. 1 ist „die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben“, wenn Ziffer 1 „eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung nach § 11 Z. 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt“. § 11. Abs 3. besagt, „Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.“.

[1] https://press.vatican.va/content/salast…
[2] https://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%BCnde
[3] https://www.europarl.europa.eu/doceo/do…
[4] https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntsche…
[5] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…
[6] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. März 2021
  • Frist
    13. Mai 2021
  • 7 Follower:innen
Peter Postmann
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Peter Postmann
Betreff
Prüfung der Auflösung der katholischen Kirche in Österreich nach jüngsten homosexuellenfeindlichen Äußerungen aus dem Vatikan [#2233]
Datum
18. März 2021 16:31
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
- Ist § 11a. der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften für die "Katholische Kirche" anzuwenden? - In welchen Zyklen erfolgt die Prüfung, ob § 11a anzuwenden ist? - Wann ist die Prüfung zuletzt erfolgt? - Stellen die jüngsten Äußerungen der katholischen Kirche, welche Homosexualität als Sünde bezeichnen und somit im Widerspruch zur EU-Resolution 2021/2557 „Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen“ stehen, einen Prüfungsgrund dar? --- falls nein, was ist die Entscheidungsgrundlage dafür, dass die EU-Resolution 2021/2557 keinen Prüfungsgrund darstellt? --- falls ja, wann wird diese Prüfung durchgeführt und (wie) wird die Öffentlichkeit über das Ergebnis informiert? - Welches Rechtsmittel ist das passende und welches Gericht ist das zuständige, um zu erörtern, ob § 11a in diesem Fall Anwendung zu finden hat? Dies ist eine Anfrage im Auftrag der Piratenpartei Österreichs, demnach agiere ich als Social Watchdog für LGBTQIAP+ Rechte im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6 (siehe auch https://piratenpartei.at/kirche-vs-eu-lgbtiq-freedome-zone/). --- Hintergrund: Die Antwort zu einer Anfrage an die katholische Kirche, vertreten durch ihr Oberhaupt Papst Franziskus, ausgefertigt von seinem Sekretär und Präfekt in Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 22. Februar 2021 wurde auf der dafür vorgesehen offiziellen Webseite für Pressemeldungen des Vatikans veröffentlich [1]. In dieser Stellungnahme, wie auch in den Medien ist zu lesen, dass die „die Kirche weder über die Vollmacht [verfügt], Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts […] zu segnen, noch kann sie über diese Vollmacht verfügen.“, denn ihr Gott „segnet nicht die Sünde“. „Sünde ist ein religiös konnotierter Begriff. Im christlichen Verständnis bezeichnet er den unvollkommenen Zustand des von Gott getrennten Menschen und seine falsche Lebensweise (d. h. das Übertreten von oder Herausfallen aus der göttlichen Gesetzesordnung).“ [2] Die Auffassung, Homosexualität stelle eine Sünde dar, proklamiert also die Auffassung, sie stelle eine falsche Lebensweise dar. Die Europäische Union, vertreten durch Das Europäische Parlament, hat in ihrer Sitzung vom 11.03.2021 die Resolution 2021/2557 u.a. in der Erwägung, dass es sich bei den Rechten von LGBTIQ-Personen um Menschenrechte handelt, angenommen und damit die Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen beschlossen [3]. Darüber hinaus hat der OGH in seinem Entscheidungstext vom 07.07.1981 5 Ob 544/81 erkannt [4], dass Vereinbarungen sittenwidrig sind, „die durch die überwiegend anerkannte Sozialmoral und die immanenten rechtsethischen Prinzipien der geltenden Rechtsordnung der Privatautonomie gezogenen Grenzen überschreiten.“. § 9. Abs 2. Ziff 1. der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften besagt, dass „Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn; 1.; sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,“[5]. Maßgebliche Voraussetzungen sind u.a. lt. Rechtsvorschrift für Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften § 9. Abs 1., „Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;“ [6]. Weiteres ist laut Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften § 5. Abs 1., der „Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn“, Ziffer 1 „dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist;“. Nach der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften § 11a. Abs. 1 ist „die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben“, wenn Ziffer 1 „eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung nach § 11 Z. 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt“. § 11. Abs 3. besagt, „Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.“. [1] https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2021/03/15/0157/00330.html#ted [2] https://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%BCnde [3] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/B-9-2021-0166_DE.html [4] https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19890628_OGH0002_0030OB00516_8900000_000&IncludeSelf=True [5] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010098 [6] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009173
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Peter Postmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Postmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Postmann
Peter Postmann
Guten Tag, meine Anfrage „Prüfung der Auflösung der katholischen Kirche in Österreich nach jüngsten homosexuellen…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Peter Postmann
Betreff
Re: Prüfung der Auflösung der katholischen Kirche in Österreich nach jüngsten homosexuellenfeindlichen Äußerungen aus dem Vatikan [#2233]
Datum
14. Mai 2021 09:25
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage „Prüfung der Auflösung der katholischen Kirche in Österreich nach jüngsten homosexuellenfeindlichen Äußerungen aus dem Vatikan“ vom 18.03.2021 (#2233) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Peter Postmann Anfragenr: 2233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Peter Postmann << Adresse entfernt >>
Peter Postmann
Antrag nach §4 Auskunftspflichtgesetz
An Bundeskanzleramt Details
Von
Peter Postmann
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach §4 Auskunftspflichtgesetz
Datum
10. November 2021
An
Bundeskanzleramt
Status
Bundeskanzleramt
Antrag nach § 4 Auskunftspflichtgesetz Vorweg dürfen wir uns für den unbeabsichtigten verlängerten Aktenlauf entsc…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach § 4 Auskunftspflichtgesetz
Datum
17. November 2021
Status
Warte auf Antwort
Vorweg dürfen wir uns für den unbeabsichtigten verlängerten Aktenlauf entschuldigen. Zu Ihrer Anfrage ist mitzuteilen, dass §11a Abs.1 BekGG, BGBl.I Nr. 19/1998 (unter bestimmten Voraussetzungen) die Aufhebung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 anerkannten Religionsgesellschaft vorsieht. Die katholische Kirche erhielt ihre gesetzliche Anerkennung allerdings nicht aufgrund dieses Gesetzes, sondern gilt als historisch anerkannt (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht, 11. Auflage, RZ1453) bzw. ergibt sich ihre Rechtsstellung aus einem völkerrechtlichen Vertrag, nämlich Art.II des Konkordates vom 5.Juni 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl.II Nr. 2/1934. § 11a BekGG ist daher auf die katholische Kirche nicht anzuwenden.
Peter Postmann
Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht auf Verhetzung (§ 283 StGB)
An Wien Details
Von
Peter Postmann
Via
Briefpost
Betreff
Sachverhaltsdarstellung wegen Verdacht auf Verhetzung (§ 283 StGB)
Datum
8. Dezember 2021
An
Wien
Status
Anzeige durch Peter Postmann Die Staatsanwaltschaft Wien hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgese…
Von
Wien
Via
Briefpost
Betreff
Anzeige durch Peter Postmann
Datum
17. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
230,5 KB
Die Staatsanwaltschaft Wien hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen.