Prüfung der Auflösung der katholischen Kirche in Österreich nach jüngsten homosexuellenfeindlichen Äußerungen aus dem Vatikan
- Ist § 11a. der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften für die "Katholische Kirche" anzuwenden?
- In welchen Zyklen erfolgt die Prüfung, ob § 11a anzuwenden ist?
- Wann ist die Prüfung zuletzt erfolgt?
- Stellen die jüngsten Äußerungen der katholischen Kirche, welche Homosexualität als Sünde bezeichnen und somit im Widerspruch zur EU-Resolution 2021/2557 „Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen“ stehen, einen Prüfungsgrund dar?
--- falls nein, was ist die Entscheidungsgrundlage dafür, dass die EU-Resolution 2021/2557 keinen Prüfungsgrund darstellt?
--- falls ja, wann wird diese Prüfung durchgeführt und (wie) wird die Öffentlichkeit über das Ergebnis informiert?
- Welches Rechtsmittel ist das passende und welches Gericht ist das zuständige, um zu erörtern, ob § 11a in diesem Fall Anwendung zu finden hat?
Dies ist eine Anfrage im Auftrag der Piratenpartei Österreichs, demnach agiere ich als Social Watchdog für LGBTQIAP+ Rechte im Sinne der VwGH Entscheidung Ra 2017/03/0083-6 (siehe auch https://piratenpartei.at/kirche-vs-eu-l…).
---
Hintergrund:
Die Antwort zu einer Anfrage an die katholische Kirche, vertreten durch ihr Oberhaupt Papst Franziskus, ausgefertigt von seinem Sekretär und Präfekt in Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 22. Februar 2021 wurde auf der dafür vorgesehen offiziellen Webseite für Pressemeldungen des Vatikans veröffentlich [1]. In dieser Stellungnahme, wie auch in den Medien ist zu lesen, dass die „die Kirche weder über die Vollmacht [verfügt], Verbindungen von Personen gleichen Geschlechts […] zu segnen, noch kann sie über diese Vollmacht verfügen.“, denn ihr Gott „segnet nicht die Sünde“. „Sünde ist ein religiös konnotierter Begriff. Im christlichen Verständnis bezeichnet er den unvollkommenen Zustand des von Gott getrennten Menschen und seine falsche Lebensweise (d. h. das Übertreten von oder Herausfallen aus der göttlichen Gesetzesordnung).“ [2] Die Auffassung, Homosexualität stelle eine Sünde dar, proklamiert also die Auffassung, sie stelle eine falsche Lebensweise dar.
Die Europäische Union, vertreten durch Das Europäische Parlament, hat in ihrer Sitzung vom 11.03.2021 die Resolution 2021/2557 u.a. in der Erwägung, dass es sich bei den Rechten von LGBTIQ-Personen um Menschenrechte handelt, angenommen und damit die Ausrufung der EU zum Freiheitsraum für LGBTIQ-Personen beschlossen [3]. Darüber hinaus hat der OGH in seinem Entscheidungstext vom 07.07.1981 5 Ob 544/81 erkannt [4], dass Vereinbarungen sittenwidrig sind, „die durch die überwiegend anerkannte Sozialmoral und die immanenten rechtsethischen Prinzipien der geltenden Rechtsordnung der Privatautonomie gezogenen Grenzen überschreiten.“.
§ 9. Abs 2. Ziff 1. der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften besagt, dass „Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn; 1.; sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt,“[5]. Maßgebliche Voraussetzungen sind u.a. lt. Rechtsvorschrift für Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften § 9. Abs 1., „Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;“ [6]. Weiteres ist laut Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften § 5. Abs 1., der „Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn“, Ziffer 1 „dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist;“. Nach der Rechtsvorschrift für Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften § 11a. Abs. 1 ist „die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben“, wenn Ziffer 1 „eine für die Anerkennung maßgebliche Voraussetzung nach § 11 Z. 2 bis 4, nicht oder nicht mehr vorliegt“. § 11. Abs 3. besagt, „Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.“.
[1] https://press.vatican.va/content/salast…
[2] https://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%BCnde
[3] https://www.europarl.europa.eu/doceo/do…
[4] https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntsche…
[5] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…
[6] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…
Anfrage erfolgreich
-
Datum18. März 2021
-
13. Mai 2021
-
7 Follower:innen