Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrtAntragsteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

Herr Mag. Raphael Bayer hat uns bereits am 21. 08. 2018 für die Gesundheitsministerin Hartinger-Klein unter ihrer GZ BMASGK-21561/0024-X/9/2018 folgendes mitgeteilt:

„Die in Deutschland geänderte Rechtslage, welche […] die
ärztliche Verschreibung von Cannabis in Form getrockneter Blüten ermöglicht, hat rechtliche
Implikationen auf die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich; [...] die österreichische Rechtsordnung sieht derzeit eine solche Verbringung nämlich nicht vor, womit ein Spannungsverhältnis zu Art. 75 Schengener
Durchführungsübereinkommen besteht, zumal dieser ein Mitführen der für den
persönlichen medizinischen Eigenbedarf benötigten suchtmittelhaltigen Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen gestattet. Eine diesbezüglich gebotene Adaptierung der
österreichischen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr wird daher derzeit geprüft.“

Am 09. 12. 2019 hat uns dann Frau DDr. Meinhild Hausreither für Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl unter ihrer GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 folgendes mitgeteilt:

„Die in einigen EU-Mitgliedstaaten nunmehr geltende Rechtslage in Bezug auf ‚Medizinalhanfblüten‘, wonach in bestimmten Fällen auch die ärztliche Verschreibung von Cannabis in Form getrockneter Blüten möglich ist, hat rechtliche Implikationen auf die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich. […] Die Prüfung einer allfällig diesbezüglich gebotenen Adaptierung der österreichischen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr ist anhängig, diesbezügliche legistische Vorarbeiten wurden bereits geleistet. […]

1. Ist Ihr Ministerium in Kenntnis dieses Spannungsverhältnis zu EU-Recht und erkennen Sie den Bedarf eine EU-rechtskonformen Lösung?
a. Falls ja: Wurden Sie bzw. Ihr Ministerium in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen?
b. Falls ja: Wie weit sind diese legistische Vorarbeiten nun vorangeschritten, was war Ihre Aufgabe?
c. Falls ja: Welche Expertinnen und Experten wurden seitens Ihres Ministeriums in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen?
d. Falls nein: Wird sich Ihr Ministerium um eine EU-rechtskonforme Lösung bemühen?

Ad: Suchtmittelrechtliches Verschreibungsverbot von Cannabisblüten

Am 09. 12. 2019 hat uns Frau DDr. Meinhild Hausreither für Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl unter ihrer GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 folgendes mitgeteilt:

Zum Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich darf auf den „Bericht in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2018
betreffend Liberalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken“ des BMASGK verwiesen werden. Den Schlussfolgerungen im „Hartinger-Klein“-Bericht folgend ist Reinsubstanzen im Vergleich zu den getrockneten Blüten- und Fruchtständen im medizinischen Einsatzgebiet der Vorzug zu geben, da diese in bedarfsgerecht exakter und reproduzierbarer Dosierung zum Einsatz gelangen können."

Der oben erwähnte „Hartinger-Klein“-Bericht, kommt zu dem Schluss, es bestehe kein Bedarf an Medizinalhanf-Blüten, da Reinsubstanzen den Blüten überlegen seien. Diese Position ist in der Wissenschaft heftig umstritten. Zahlreiche PatientInnen, ÄrztInnen und ForscherInnen sowie eine wachsende Menge wissenschaftlicher Evidenz legt nahe, dass die Blüte besser wirkt als die Monosubstanz.

Darüber hinaus steht dieser Bericht in fragwürdigem Licht, da sich einige der befragten und mitverfassenden Experten und Institutionen in einem Naheverhältnis zum deutschen Pharmaunternehmen Bionorica AG befanden bzw. noch befinden. Bionorica kauft in Österreich von der AGES produziertes Cannabis und extrahiert daraus Dronabinol (THC), das wiederum nach Österreich zurückimportiert und über österreichische Apotheken an Kostenträger und Endverbraucher verkauft wird.

Im Übrigen zeichnet sich der Bericht durch gänzliche Ignoranz gegenüber der Expertise von Befürwortern der medizinischen Anwendung von Cannabisblüten aus der Medizin, sowie gegenüber den Erfahrungen von persönlich betroffenen Menschen!

2. Ist im Ministerium die Problematik der ehemaligen bzw. bestehenden Naheverhältnisse zw. den als Experten hinzugezogenen Personen und den Pharmafirmen, welche mit suchtgifthaltigen Arzneimitteln handeln, bekannt?
3. In Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten. Ist es nicht im Sinne der Entlastung der Gerichte geboten, diese Menschen (zum Teil schwerkranke PatientInnen) vor Strafverfolgung zu schützen?
4. Ist es aus Sicht des Justizministeriums weiterhin geboten Cannabisblüten einem suchtmittelrechtlichem Verschreibungsverbot zu unterziehen?
a. Wenn ja: Aus welchen Gründen?

Ad: Entkriminalisierung und Straffreistellung bei PatientInnen

Faktum ist, in Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten, ob aus deutschen Apotheken, aus eigener Produktion, oder vom Schwarzmarkt. Es ist als Dauerzustand inakzeptabel, dass der Politik ein Missstand seit Jahren bekannt ist, aber nichts unternommen wird, um diesen zu beseitigen. Wir versuchen nun schon seit 2014, der Politik unsere Positionen näherzubringen, die Resultate sind aber in jeder Hinsicht vollkommen unzufriedenstellend geblieben.

5. Sollen PatientInnen, teils schwerkranke Menschen, weiterhin der Strafverfolgung ausgesetzt sein?
6. Ist es in einem Rechtsstaat nicht bedenklich, gesundheitlich beeinträchtigte Menschen aufgrund Nichtverfügbarkeit bestimmter Medikamente (Cannabisblüten) die wiederum aus einer Fehlentwicklung im Medizinbereich resultiert, strafrechtlich zu belangen?
7. Warum ist es in Österreich immer noch unmöglich, im Rahmen eines „compassionate use act“ schwerstkranken Menschen medizinische Cannabisblüten zugänglich zu machen? Es gibt hierbei nichts neu zu erfinden.

Ich stelle diese Anfrage als Obmann des Vereins Antragsteller/in (https://arge-canna.at). Es wird beabsichtigt die Informationen und Dokumente weiteren Analysen zuzuführen und gegebenenfalls für Veröffentlichungen zu verwenden. Es handelt sich somit um ein Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, das einem "Forum der öffentlichen Debatte" iSd Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083-10 zufließen soll, es sind die Kriterien einer NRO sowie eines sogenannten „Social Watchdog“ erfüllt.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. März 2021
  • Frist
    17. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich [#2237]
Datum
22. März 2021 22:55
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Herr Mag. Raphael Bayer hat uns bereits am 21. 08. 2018 für die Gesundheitsministerin Hartinger-Klein unter ihrer GZ BMASGK-21561/0024-X/9/2018 folgendes mitgeteilt: „Die in Deutschland geänderte Rechtslage, welche […] die ärztliche Verschreibung von Cannabis in Form getrockneter Blüten ermöglicht, hat rechtliche Implikationen auf die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich; [...] die österreichische Rechtsordnung sieht derzeit eine solche Verbringung nämlich nicht vor, womit ein Spannungsverhältnis zu Art. 75 Schengener Durchführungsübereinkommen besteht, zumal dieser ein Mitführen der für den persönlichen medizinischen Eigenbedarf benötigten suchtmittelhaltigen Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen gestattet. Eine diesbezüglich gebotene Adaptierung der österreichischen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr wird daher derzeit geprüft.“ Am 09. 12. 2019 hat uns dann Frau DDr. Meinhild Hausreither für Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl unter ihrer GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 folgendes mitgeteilt: „Die in einigen EU-Mitgliedstaaten nunmehr geltende Rechtslage in Bezug auf ‚Medizinalhanfblüten‘, wonach in bestimmten Fällen auch die ärztliche Verschreibung von Cannabis in Form getrockneter Blüten möglich ist, hat rechtliche Implikationen auf die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich. […] Die Prüfung einer allfällig diesbezüglich gebotenen Adaptierung der österreichischen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr ist anhängig, diesbezügliche legistische Vorarbeiten wurden bereits geleistet. […] 1. Ist Ihr Ministerium in Kenntnis dieses Spannungsverhältnis zu EU-Recht und erkennen Sie den Bedarf eine EU-rechtskonformen Lösung? a. Falls ja: Wurden Sie bzw. Ihr Ministerium in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen? b. Falls ja: Wie weit sind diese legistische Vorarbeiten nun vorangeschritten, was war Ihre Aufgabe? c. Falls ja: Welche Expertinnen und Experten wurden seitens Ihres Ministeriums in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen? d. Falls nein: Wird sich Ihr Ministerium um eine EU-rechtskonforme Lösung bemühen? Ad: Suchtmittelrechtliches Verschreibungsverbot von Cannabisblüten Am 09. 12. 2019 hat uns Frau DDr. Meinhild Hausreither für Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl unter ihrer GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 folgendes mitgeteilt: Zum Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich darf auf den „Bericht in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2018 betreffend Liberalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken“ des BMASGK verwiesen werden. Den Schlussfolgerungen im „Hartinger-Klein“-Bericht folgend ist Reinsubstanzen im Vergleich zu den getrockneten Blüten- und Fruchtständen im medizinischen Einsatzgebiet der Vorzug zu geben, da diese in bedarfsgerecht exakter und reproduzierbarer Dosierung zum Einsatz gelangen können." Der oben erwähnte „Hartinger-Klein“-Bericht, kommt zu dem Schluss, es bestehe kein Bedarf an Medizinalhanf-Blüten, da Reinsubstanzen den Blüten überlegen seien. Diese Position ist in der Wissenschaft heftig umstritten. Zahlreiche PatientInnen, ÄrztInnen und ForscherInnen sowie eine wachsende Menge wissenschaftlicher Evidenz legt nahe, dass die Blüte besser wirkt als die Monosubstanz. Darüber hinaus steht dieser Bericht in fragwürdigem Licht, da sich einige der befragten und mitverfassenden Experten und Institutionen in einem Naheverhältnis zum deutschen Pharmaunternehmen Bionorica AG befanden bzw. noch befinden. Bionorica kauft in Österreich von der AGES produziertes Cannabis und extrahiert daraus Dronabinol (THC), das wiederum nach Österreich zurückimportiert und über österreichische Apotheken an Kostenträger und Endverbraucher verkauft wird. Im Übrigen zeichnet sich der Bericht durch gänzliche Ignoranz gegenüber der Expertise von Befürwortern der medizinischen Anwendung von Cannabisblüten aus der Medizin, sowie gegenüber den Erfahrungen von persönlich betroffenen Menschen! 2. Ist im Ministerium die Problematik der ehemaligen bzw. bestehenden Naheverhältnisse zw. den als Experten hinzugezogenen Personen und den Pharmafirmen, welche mit suchtgifthaltigen Arzneimitteln handeln, bekannt? 3. In Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten. Ist es nicht im Sinne der Entlastung der Gerichte geboten, diese Menschen (zum Teil schwerkranke PatientInnen) vor Strafverfolgung zu schützen? 4. Ist es aus Sicht des Justizministeriums weiterhin geboten Cannabisblüten einem suchtmittelrechtlichem Verschreibungsverbot zu unterziehen? a. Wenn ja: Aus welchen Gründen? Ad: Entkriminalisierung und Straffreistellung bei PatientInnen Faktum ist, in Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten, ob aus deutschen Apotheken, aus eigener Produktion, oder vom Schwarzmarkt. Es ist als Dauerzustand inakzeptabel, dass der Politik ein Missstand seit Jahren bekannt ist, aber nichts unternommen wird, um diesen zu beseitigen. Wir versuchen nun schon seit 2014, der Politik unsere Positionen näherzubringen, die Resultate sind aber in jeder Hinsicht vollkommen unzufriedenstellend geblieben. 5. Sollen PatientInnen, teils schwerkranke Menschen, weiterhin der Strafverfolgung ausgesetzt sein? 6. Ist es in einem Rechtsstaat nicht bedenklich, gesundheitlich beeinträchtigte Menschen aufgrund Nichtverfügbarkeit bestimmter Medikamente (Cannabisblüten) die wiederum aus einer Fehlentwicklung im Medizinbereich resultiert, strafrechtlich zu belangen? 7. Warum ist es in Österreich immer noch unmöglich, im Rahmen eines „compassionate use act“ schwerstkranken Menschen medizinische Cannabisblüten zugänglich zu machen? Es gibt hierbei nichts neu zu erfinden. Ich stelle diese Anfrage als Obmann des Vereins Antragsteller/in (https://arge-canna.at). Es wird beabsichtigt die Informationen und Dokumente weiteren Analysen zuzuführen und gegebenenfalls für Veröffentlichungen zu verwenden. Es handelt sich somit um ein Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, das einem "Forum der öffentlichen Debatte" iSd Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083-10 zufließen soll, es sind die Kriterien einer NRO sowie eines sogenannten „Social Watchdog“ erfüllt. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu den beiden von Ihnen angesprochenen Themenkomplexen…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich [#2237]
Datum
29. März 2021 18:47
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu den beiden von Ihnen angesprochenen Themenkomplexen haben wir nachstehende Informationen der im Bundesministerium zuständigen Fachabteilung eingeholt: I. Grenzüberschreitende Verbringung von ärztlich verschriebenen Cannabisblüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich 1. Ist Ihr Ministerium in Kenntnis dieses Spannungsverhältnis zu EU-Recht und erkennen Sie den Bedarf einer EU-rechtskonformen Lösung? a. Falls ja: Wurden Sie bzw. Ihr Ministerium in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen? b. Falls ja: Wie weit sind diese legistischen Vorarbeiten nun vorangeschritten, was war Ihre Aufgabe? c. Falls ja: Welche Expertinnen und Experten wurden seitens Ihres Ministeriums in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen? d. Falls nein: Wird sich Ihr Ministerium um eine EU-rechtskonforme Lösung bemü-hen? Das Bundesministerium für Justiz steht u.a. im Rahmen der Bundesdrogenkoordination in engem Austausch sowohl mit dem Gesundheits- als auch dem Inneressort. Im Rahmen der Treffen der Drogenkoordinatoren wurde auch das Thema der grenzüberschreitenden Verbringung von ärztlich verschriebenem Cannabis in Form getrockneter Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich erörtert. Die Zuständigkeit zur Ergreifung allfälliger Schritte liegt allerdings beim Gesundheitsressort. Auf die Antworten des Gesundheitsministeriums, die Sie bereits erhalten haben, ist daher zu verweisen. II. Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich 2. Ist im Ministerium die Problematik der ehemaligen bzw. bestehenden Naheverhältnisse zwischen den als Experten hinzugezogenen Personen und den Pharmafirmen, welche mit suchtgifthaltigen Arzneimitteln handeln, bekannt? 3. In Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten. Ist es nicht im Sinne der Entlastung der Gerichte geboten, diese Menschen (zum Teil schwerkranke PatientInnen) vor Strafverfolgung zu schützen? 4. Ist es aus Sicht des Justizministeriums weiterhin geboten Cannabisblüten einem suchtmittelrechtlichen Verschreibungsverbot zu unterziehen? a. Wenn ja: Aus welchen Gründen? 5. Sollen PatientInnen, teils schwerkranke Menschen, weiterhin der Strafverfolgung ausgesetzt sein? 6. Ist es in einem Rechtsstaat nicht bedenklich, gesundheitlich beeinträchtigte Menschen aufgrund Nichtverfügbarkeit bestimmter Medikamente (Cannabisblüten) die wiederum aus einer Fehlentwicklung im Medizinbereich resultiert, strafrechtlich zu belangen? 7. Warum ist es in Österreich immer noch unmöglich, im Rahmen eines „compassionate use act“ schwerstkranken Menschen medizinische Cannabisblüten zugänglich zu machen? Es gibt hierbei nichts neu zu erfinden. Unter Bedachtnahme darauf, dass rechtspolitische Einschätzungen und Meinungen nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sind, wird mitgeteilt: Zum Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich wird entsprechend der Antwort, die Sie bereits vom BMSGPK zu dieser Frage erhalten haben, auf den „Bericht in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2018 betreffend Liberalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken“ des BMASGK verwiesen. Das österreichische Suchtmittelstrafrecht basiert auf den drei Konventionen der Vereinten Nationen (Einzige Suchtgiftkonvention 1961, Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und Wiener Konvention 1988) und steht mit diesen den Bestimmungen sowie mit jenen auf Ebene der Europäischen Union in Einklang. Darüber hinaus sieht das aktuelle Regierungsprogramm "2020 bis 2024 - Aus Verantwortung für Österreich" keine politischen Ziele vor, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich stehen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Wir haben im Vorstand der Antragsteller/in Ih…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Antwort: Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich [#2237]
Datum
15. April 2021 20:43
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Wir haben im Vorstand der Antragsteller/in Ihre Antwort einer eingehenden Analyse unterzogen und haben festgestellt, dass wir zu folgenden Punkten Ihrer Antwort um Präzisierung bitten müssen. Sie schreiben in Ihrer Antwort: "Die Zuständigkeit zur Ergreifung allfälliger Schritte liegt allerdings beim Gesundheitsressort. Auf die Antworten des Gesundheitsministeriums, die Sie bereits erhalten haben, ist daher zu verweisen." Laut den Antworten des Gesundheitsministerium an uns mit der GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019, sowie der GZ BMASGK-21561/0024-X/9/2018 auf die Sie verweisen, wurden bereits initiale Schritte gesetzt. Die konkrete Frage, Ihr Ministerium betreffend war, wie auch schon aus der ursprünglichen Anfrage hervorgeht: a. Wurde das Bundesministerium für Justiz in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen? b. Welche Aufgabe hatte das Bundesministerium für Justiz im Entscheidungsfindungsprozess inne? c. Wurden seitens des Bundesministeriums für Justiz Expertinnen und Experten in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen? Sie schreiben weiters: "Unter Bedachtnahme darauf, dass rechtspolitische Einschätzungen und Meinungen nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sind, wird mitgeteilt: Zum Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich wird entsprechend der Antwort, die Sie bereits vom BMSGPK zu dieser Frage erhalten haben, auf den „Bericht in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2018 betreffend Liberalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken“ des BMASGK verwiesen." Es geht uns nicht um ihre rechtspolitische Einschätzungen und Meinungen, sondern viel mehr um die spezifische Situation von kranken Menschen in Österreich. Es geht uns um eine Entlastung der Justiz und vor allem um die damit einhergehende Entkriminalisierung und auch Entlastung von schwerkranken Menschen. Deshalb müssen wir auch zu diesem Punkt folgende ergänzende Fragen stellen: d. Gibt es Aufzeichnungen darüber, wie viele Beschuldigte in einem Verfahren wegen §§ 27, 28 SMG, aussagen, Sie würden einen medizinischen Notstand erleiden? e. Wurden im Bundesministerium für Justiz jemals Überlegungen angestellt oder Arbeitsgruppen eingesetzt, um, vor dem Hintergrund der Entlastung der Gerichte, die Effekte einer Entkriminalisierung von Cannabis zu untersuchen? Sie schreiben abschließend: "Das österreichische Suchtmittelstrafrecht basiert auf den drei Konventionen der Vereinten Nationen (Einzige Suchtgiftkonvention 1961, Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und Wiener Konvention 1988) und steht mit diesen den Bestimmungen sowie mit jenen auf Ebene der Europäischen Union in Einklang. Darüber hinaus sieht das aktuelle Regierungsprogramm "2020 bis 2024 - Aus Verantwortung für Österreich" keine politischen Ziele vor, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich stehen." Laut den uns gegebenen Antworten des Gesundheitsministeriums mit der GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 sowie der GZ BMASGK-21561/0024-X/9/2018 besteht allerdings tatsächlich ein Spannungsverhältnis zu Art 75 Schengener Durchführungsübereinkommen – somit ist der Einklang auf Ebene der Europäischen Union wohl zu hinterfragen. Die Vereinten Nationen (UN) haben Ende des Jahres 2020 Cannabis für medizinische Zwecke von der Liste der gefährlichen Drogen gestrichen – unter anderem hat auch Österreich dafür gestimmt. f. Wurden bezüglich der Streichung von Cannabis für medizinische Zwecke von der Liste der gefährlichen Drogen im Bundesministerium für Justiz etwaige Schritte gesetzt, eine Arbeitsgruppe damit befasst, ein Bericht der zuständigen Sektion erstellt? g. Ist es geplant, dass bezüglich der Streichung von Cannabis für medizinische Zwecke von der Liste der gefährlichen Drogen durch die Vereinten Nationen im Bundesministerium für Justiz etwaige Schritte gesetzt werden? h. Ist das aktuelle Regierungsübereinkommen tatsächlich ein Hindernis um unsere nationalen Gesetze mit den Institutionen UNO & EU zu harmonisieren und an deren geänderte Sicht anzupassen, besteht hier also nicht zwingend legislativer Handlungsbedarf? Ich stelle diese ergänzende Anfrage als Obmann des Patientenvereins Antragsteller/in (https://arge-canna.at). Es wird beabsichtigt die Informationen und Dokumente weiteren Analysen zuzuführen und gegebenenfalls für Veröffentlichungen zu verwenden. Es handelt sich somit um ein Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, das einem "Forum der öffentlichen Debatte" iSd Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083-10 zufließen soll, es sind die Kriterien einer NRO sowie eines sogenannten „Social Watchdog“ erfüllt. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in Wir beziehen uns auf fast unten wiedergegebene Schreiben vom 15. April, in dem Sie we…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Re: Antwort: Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich [#2237]
Datum
28. April 2021 11:15
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in Wir beziehen uns auf fast unten wiedergegebene Schreiben vom 15. April, in dem Sie weitere Fragen an das Bundesministerium für Justiz gerichtet haben. Zu a. bis c.: Das Bundesministerium für Justiz steht unter anderem im Rahmen der Bundesdrogenkoordination in engem Austausch sowohl mit dem Gesundheits- als auch dem Innenressort. Im Rahmen der Treffen der Drogenkoordinatoren wurde auch das Thema der grenzüberschreitenden Verbringung von ärztlich verschriebenem Cannabis in Form getrockneter Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich erörtert. Die Bundesdrogenkoordination hat zentrale Bedeutung für das österreichische Suchthilfekonzept und die heimische Drogenpräventionspolitik. Aufgrund des Bundesministeriengesetzes kommt hinsichtlich der bundesweiten Drogenkoordination dem Gesundheitsressort die Federführung zu, während unter anderem mit dem Bundesministerium für Justiz in den jeweils im Gesetz angeführten Bestimmungen das Einvernehmen herzustellen ist. Bei diesen Treffen der Bundesdrogenkoordination waren Expert*innen des BMJ aus dem Bereich des Suchtmittelstrafrechts miteinbezogen. Zu d.: Es gibt keine Aufzeichnungen darüber. Zu e.: Überlegungen zur Entlastung der Gerichte werden im Bundesministerium für Justiz regelmäßig angestellt. In der statistischen Darstellung der Tätigkeit der Strafjustiz etwa im jährlichen Sicherheitsbericht (Teil des Bundesministeriums für Justiz) ist jedoch eine Auswertung nach unterschiedlichen Substanzen nicht möglich. Somit können Strafverfahren, in denen Verstöße im Zusammenhang mit Cannabis bearbeitet werden, nicht gesondert dargestellt werden. Das Bundesministerium für Justiz verfolgt, soweit die beschränkten Kapazitäten dies zulassen, auch die internationale Entwicklung und vergleicht die bisherigen Folgen in Staaten, die in Beziehung auf Cannabis Wege der Entkriminalisierung etc. beschreiten. Die Resultate dieser Entwicklungen werden dokumentiert und fließen in den Entscheidungsfindungsprozess ein. Zu f. und g.: Auch diese Frage wurde im Rahmen der Bundesdrogenkoordination erörtert sowie die weitere Vorgehensweise innerhalb der zuständigen Ressorts besprochen. Klarzustellen ist, dass eine Streichung von Cannabis aus Anhang IV der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 (ESK) bei Aufrechterhaltung dessen bestehender Listung in Anhang I der ESK erfolgte. Somit unterliegt Cannabis weiterhin den damit einhergehenden Beschränkungen des internationalen Drogenkontrollregimes. Der Entfall der Listung im Anhang IV der ESK hat keine Auswirkung auf das österreichische Suchtmittelstrafrecht. Zu h.: Diese Frage läuft auf eine rechtliche Einschätzung hinaus, die nicht Gegenstand des Auskunftsrechts ist. Das Auskunftsrecht soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (VwGH 25.3.2010, 2010/04/0019). Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Justiz
Von: III1_BK/BMJ/Justiz An: "Antragsteller/in Antragsteller/in [#2237]" <<Name und E-M…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Re: Antwort: Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich [#2237]
Datum
28. April 2021 11:19
Status
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Von: III1_BK/BMJ/Justiz An: "Antragsteller/in Antragsteller/in [#2237]" <<Name und E-Mail-Adresse>> Datum: 28.04.2021 11:15 Betreff: Antwort: Re: Antwort: Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich [#2237] Gesendet von: Thomas Koeberl Sehr geehrtAntragsteller/in Wir beziehen uns auf das unten wiedergegebene Schreiben vom 15. April, in dem Sie weitere Fragen an das Bundesministerium für Justiz gerichtet haben. Zu a. bis c.: Das Bundesministerium für Justiz steht unter anderem im Rahmen der Bundesdrogenkoordination in engem Austausch sowohl mit dem Gesundheits- als auch dem Innenressort. Im Rahmen der Treffen der Drogenkoordinatoren wurde auch das Thema der grenzüberschreitenden Verbringung von ärztlich verschriebenem Cannabis in Form getrockneter Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich erörtert. Die Bundesdrogenkoordination hat zentrale Bedeutung für das österreichische Suchthilfekonzept und die heimische Drogenpräventionspolitik. Aufgrund des Bundesministeriengesetzes kommt hinsichtlich der bundesweiten Drogenkoordination dem Gesundheitsressort die Federführung zu, während unter anderem mit dem Bundesministerium für Justiz in den jeweils im Gesetz angeführten Bestimmungen das Einvernehmen herzustellen ist. Bei diesen Treffen der Bundesdrogenkoordination waren Expert*innen des BMJ aus dem Bereich des Suchtmittelstrafrechts miteinbezogen. Zu d.: Es gibt keine Aufzeichnungen darüber. Zu e.: Überlegungen zur Entlastung der Gerichte werden im Bundesministerium für Justiz regelmäßig angestellt. In der statistischen Darstellung der Tätigkeit der Strafjustiz etwa im jährlichen Sicherheitsbericht (Teil des Bundesministeriums für Justiz) ist jedoch eine Auswertung nach unterschiedlichen Substanzen nicht möglich. Somit können Strafverfahren, in denen Verstöße im Zusammenhang mit Cannabis bearbeitet werden, nicht gesondert dargestellt werden. Das Bundesministerium für Justiz verfolgt, soweit die beschränkten Kapazitäten dies zulassen, auch die internationale Entwicklung und vergleicht die bisherigen Folgen in Staaten, die in Beziehung auf Cannabis Wege der Entkriminalisierung etc. beschreiten. Die Resultate dieser Entwicklungen werden dokumentiert und fließen in den Entscheidungsfindungsprozess ein. Zu f. und g.: Auch diese Frage wurde im Rahmen der Bundesdrogenkoordination erörtert sowie die weitere Vorgehensweise innerhalb der zuständigen Ressorts besprochen. Klarzustellen ist, dass eine Streichung von Cannabis aus Anhang IV der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 (ESK) bei Aufrechterhaltung dessen bestehender Listung in Anhang I der ESK erfolgte. Somit unterliegt Cannabis weiterhin den damit einhergehenden Beschränkungen des internationalen Drogenkontrollregimes. Der Entfall der Listung im Anhang IV der ESK hat keine Auswirkung auf das österreichische Suchtmittelstrafrecht. Zu h.: Diese Frage läuft auf eine rechtliche Einschätzung hinaus, die nicht Gegenstand des Auskunftsrechts ist. Das Auskunftsrecht soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (VwGH 25.3.2010, 2010/04/0019). Mit freundlichen Grüßen