Ungleichbehandlung von Parteien im Verfahren vor der Datenschutzbehörde
Sehr geehrteAntragsteller/in
Im Zuge eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde (in concreto Verfahren D124.2143) musste ich feststellen, dass ich als Partei gegenüber dem Beschwerdegegner benachteiligt wurde: Während dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme eine Frist von drei Wochen eingeräumt wurde, hat man mir als Beschwerdeführer lediglich eine Frist von zwei Wochen für Äußerungen im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt.
Aus diesem Grunde wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Was sind im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesetzlichen Grundlagen für diese Ungleichbehandlung durch die Datenschutzbehörde?
2) In welcher gesetzlichen Grundlage ist der zeitliche Rahmen von Fristen (minimale Frist, maximale Frist) im Verfahren vor der Datenschutzbehörde geregelt?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. Juni 2021
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5. August 2021
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Ein:e Follower:in
- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Ungleichbehandlung von Parteien im Verfahren vor der Datenschutzbehörde [#2302]
- Datum
- 10. Juni 2021 22:53
- An
- Datenschutzbehörde
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Datenschutzbehörde
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Ihr Auskunftsersuchen vom 10. Juni 2021
- Datum
- 30. Juni 2021
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302]
- Datum
- 28. Juli 2021 14:38
- An
- Datenschutzbehörde
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Datenschutzbehörde
- Betreff
- Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302]
- Datum
- 6. August 2021 09:04
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Anfragesteller/in
- Betreff
- AW: Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302]
- Datum
- 3. Dezember 2022 12:03
- An
- Datenschutzbehörde
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Datenschutzbehörde
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 3. Dezember 2022 12:03
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
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- Von
- Datenschutzbehörde
- Betreff
- 2022-0.870.249; AW: Antwort: Ihr Schreiben vom 30.06.2021 / unvollständige Auskunft [#2302]
- Datum
- 3. Januar 2023 15:47
- Status
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