Maßnahmen gegen Vorab-Verrat von Hausdurchsuchungen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Offenbar steht in mehreren Fällen im Raum, dass Hausdurchsuchungen vorab einem größeren Personenkreis bekannt wurden. Laut Bericht auf derStandard.at vom 28. September „verbreitete sich unter den Anwälten der dutzenden Beschuldigten im [Casinos-]Akt die Theorie, dass demnächst neue Maßnahmen bevorstünden“, da „einige Aktenteile von der Ansicht ausgenommen sind“. Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Verordnungen und Weisungen sind bei der Führung von Akten in Strafverfahren zu beachten? Ich bitte auch um die Beauskunftung ihres Wortlauts, sollten sie (teilweise) nicht öffentlich verfügbar sein.
2. Wie ist es für Beschuldigte oder andere Verfahrensbeteiligte möglich, die Existenz oder Nichtexistenz von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteilen festzustellen?
3. Welche Schritte wurden in den letzten drei Jahren gesetzt, um zu verhindern, dass Hausdurchsuchungen einem größeren Personenkreis als zwingend nötig vorab bekannt werden?

Besten Dank für Ihre Bemühungen um die Beantwortung meiner Anfrage.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. September 2021
  • Frist
    24. November 2021
  • 0 Follower:innen
Markus 'fin' Hametner
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Maßnahmen gegen Vorab-Verrat von Hausdurchsuchungen [#2393]
Datum
29. September 2021 09:45
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Offenbar steht in mehreren Fällen im Raum, dass Hausdurchsuchungen vorab einem größeren Personenkreis bekannt wurden. Laut Bericht auf derStandard.at vom 28. September „verbreitete sich unter den Anwälten der dutzenden Beschuldigten im [Casinos-]Akt die Theorie, dass demnächst neue Maßnahmen bevorstünden“, da „einige Aktenteile von der Ansicht ausgenommen sind“. Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Verordnungen und Weisungen sind bei der Führung von Akten in Strafverfahren zu beachten? Ich bitte auch um die Beauskunftung ihres Wortlauts, sollten sie (teilweise) nicht öffentlich verfügbar sein. 2. Wie ist es für Beschuldigte oder andere Verfahrensbeteiligte möglich, die Existenz oder Nichtexistenz von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteilen festzustellen? 3. Welche Schritte wurden in den letzten drei Jahren gesetzt, um zu verhindern, dass Hausdurchsuchungen einem größeren Personenkreis als zwingend nötig vorab bekannt werden? Besten Dank für Ihre Bemühungen um die Beantwortung meiner Anfrage.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Markus 'fin' Hametner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus 'fin' Hametner
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Hametner, aufgrund Ihres Auskunftsbegehrens wird mitgeteilt: Ad 1.: Gesetze: • Strafprozeßor…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Maßnahmen gegen Vorab-Verrat von Hausdurchsuchungen [#2393]
Datum
4. Oktober 2021 12:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hametner, aufgrund Ihres Auskunftsbegehrens wird mitgeteilt: Ad 1.: Gesetze: • Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 159/2021. • Bundesgesetz vom 5. März 1986 über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986 idF BGBl. I Nr. 32/2018; insbesondere § 34c. Verordnungen: • Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986 idF BGBl. II Nr. 325/2016; insbesondere §§ 2, 8f. • Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951 idF BGBl. II Nr. 187/2020; insbesondere §§ 371ff. • Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Einstufung als und die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenverordnung), BGBl. II Nr. 3/2015. Sämtliche genannten Gesetze und Verordnungen sind im RIS abrufbar. Ad 2.: Eine Beschränkung der Akteneinsicht für dazu berechtigte Personen (§§ 51ff, § 68 und § 77 StPO) erfolgt durch eine – in der Aktenübersicht zu vermerkende – Herausnahme des jeweiligen Aktenstücks (§ 51 Abs. 2 StPO iVm § 170 Geo.). Nach den Bestimmungen der DV-StAG iVm der Geo. sind von Akteneinsicht ausgenommene Aktenbestandteile in einer gesonderten Mappe zu verwahren und eine Ausnahme von der Akteneinsicht (tunlichst) in der Aktenübersicht, dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen sowie ggf. im Wege eines Einlegeblattes an Stelle der betreffenden Ordnungsnummer zu dokumentieren. Zudem ist es für die Akteneinsicht nehmende Person aufgrund der fortlaufenden Kennzeichnungspflicht für einlangende Geschäftsstücke mittels ON und Seitenzahlen (§ 8a Abs. 10 iVm § 375, § 378 Geo.) erkennbar, dass Geschäftsstücke oder Teile hiervon dem Akt entnommen wurden. Im Ergebnis können die vom Auskunftswerber genannten Personen im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von dem Umstand erlangen, dass einzelne Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind. Ad 3.: In der Regel werden Anlassberichte der Kriminalpolizei, mit welchen die Anordnung einer Durchsuchung angeregt wird, gemäß § 51 Abs 2 zweiter Satz StPO von der Akteneinsicht ausgenommen, um eine vorzeitige Kenntnisnahme insbesondere des Beschuldigten (aber auch anderer Akteneinsichtsberechtigter) von einer bevorstehenden Durchsuchung zu vermeiden. Dasselbe gilt für die schriftliche Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft und die den Aktenverkehr mit dem Gericht im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anordnung zum Inhalt habenden Bestandteile des Anordnungs- und Bewilligungsbogens. Die Beschränkung der Akteneinsicht ist in der Regel unverzüglich nach Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme aufzuheben. Überdies besteht die Möglichkeit, einen Ermittlungsakt als Verschlusssache zu führen, wenn wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Tatverdächtigen im öffentlichen Leben besondere Geheimhaltungsgründe bestehen und die Weitergabe von Informationen aus dem Ermittlungsverfahren mit einer besonderen Gefahr für die von den Ermittlungen betroffenen Personen oder Dritte oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden wäre. Die Verschlussführung eines Akts lässt das Recht auf Akteneinsicht nach der StPO selbst zwar unberührt (§ 1 Abs. 5 und § 2 Verschlusssachenverordnung), sie führt jedoch zu einer Beschränkung der Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung auf einen sehr eingeschränkten Personenkreis sowie die Anwendung besonders geheimhaltungsfördernder Regeln betreffend die elektronische Akten- und Registerführung, die Aufbewahrung und Übergabe von Verschlussakten sowie deren (auszugsweise) Vervielfältigung und die Akteneinsicht. In der Praxis werden in besonders öffentlichkeitswirksamen Strafsachen polizeiliche Ermittlungsteams ("Sokos") gebildet, deren Mitglieder im Anlassfall bevorstehende Durchsuchungen auf der Grundlage besonderer kriminalistischer Kenntnisse in enger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft vorbereiten. Dabei ist auch behördenintern bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei nur eine beschränkte Zahl an fallbefassten Personen (und deren Vorgesetzten) über die bevorstehende Durchsuchung informiert. Schlussendlich ist die besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit bevorstehender Untersuchungsmaßnahmen bei der Medienarbeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte zu berücksichtigen. Im angeführten Zeitraum wurden keine spezifischen legistischen Maßnahmen gesetzt, „um zu verhindern, dass Hausdurchsuchungen einem größeren Personenkreis als zwingend nötig vorab bekannt werden“. Durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz wurde allerdings in § 49 Abs. 2 StPO klargestellt, dass der Beschuldigte das Recht hat, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68 StPO) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Nach dem kürzlich überarbeiteten Berichtspflichtenerlass müssen Staatsanwaltschaften auch in grundsätzlich berichtspflichtigen Angelegenheiten keinen Vorhabensbericht mehr an das Bundesministerium für Justiz erstatten, so dass selbst die Zentralstelle des BMJ idR keine Kenntnis von bevorstehenden Durchsuchungen hat. Mit freundlichen Grüßen
Markus 'fin' Hametner
Sehr geehrte<< Anrede >> besten Dank für die rasche und ausführliche Beantwortung meiner Anfrage. Sie…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Re: AW: Maßnahmen gegen Vorab-Verrat von Hausdurchsuchungen [#2393]
Datum
11. Oktober 2021 09:47
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> besten Dank für die rasche und ausführliche Beantwortung meiner Anfrage. Sie haben mir damit sehr geholfen. Mit freundlichen Grüßen Markus 'fin' Hametner Anfragenr: 2393 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>