Bearbeitungzeit für Anträge an einer Bezirkshaupmannschaft bzw. an einem Magistrat

Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Ich möchte wissen innerhalb welcher Frist Anträge die an einem Magistrat bzw. an einer Bezirkshaupmannschaft in Niederösterreich gestellt werden bearbeitet werden müssen.
Weiters interessiert mich wo das geregelt ist (Link zum RIS).
Desweiteren möchte ich wissen welche Konsequenzen ein Nichteinhalten der Frist nach sich zieht bzw. nach sich ziehen kann.
Gerne bitte ich sie auch um Links im RIS zur bestehenden Judikatur in derartigen Angelegenheiten.
Eine briefliche Ausfertigung ihrer Antwort ist aus meiner Sicht nicht erforderlich, die Anwort via FragDenStaat.at wäre für mich ausreichend.

Vielen Dank schon im Voraus für ihr Bemühen und ihre Antworten.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. November 2021
  • Frist
    31. Dezember 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft: …
An Landesregierung Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Bearbeitungzeit für Anträge an einer Bezirkshaupmannschaft bzw. an einem Magistrat [#2419]
Datum
5. November 2021 18:33
An
Landesregierung Niederösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Ich möchte wissen innerhalb welcher Frist Anträge die an einem Magistrat bzw. an einer Bezirkshaupmannschaft in Niederösterreich gestellt werden bearbeitet werden müssen. Weiters interessiert mich wo das geregelt ist (Link zum RIS). Desweiteren möchte ich wissen welche Konsequenzen ein Nichteinhalten der Frist nach sich zieht bzw. nach sich ziehen kann. Gerne bitte ich sie auch um Links im RIS zur bestehenden Judikatur in derartigen Angelegenheiten. Eine briefliche Ausfertigung ihrer Antwort ist aus meiner Sicht nicht erforderlich, die Anwort via FragDenStaat.at wäre für mich ausreichend. Vielen Dank schon im Voraus für ihr Bemühen und ihre Antworten.
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 6 NÖ Auskunftsgesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Niederösterreich
Antragsteller/in Antragsteller/in, Anfrage § 73 AVG Sehr geehrtAntragsteller/in Die wesentlichen Bestimmungen zur…
Von
Landesregierung Niederösterreich
Betreff
Antragsteller/in Antragsteller/in, Anfrage § 73 AVG
Datum
22. November 2021 09:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Die wesentlichen Bestimmungen zur Regelung einer Entscheidungspflicht von Behörden im Verwaltungsverfahren sind § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG. § 73 AVG lautet: § 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. (2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. RIS Link: https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/… § 8 VwGVG lautet: § 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (2) In die Frist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. RIS Link: https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/3… § 73 AVG normiert eine allgemeine Entscheidungspflicht der Behörden (Abs. 1) und sieht bei Säumnis mit der Bescheiderlassung – im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – die Möglichkeit eines Devolutionsantrages an die Berufungsbehörde vor (Abs. 2 und 3). In den übrigen Fällen besteht zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Möglichkeit, Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 8 VwGVG) zu erheben. Derart bietet das österreichische Rechtsschutzsystem nicht nur Schutz gegen die Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch Erlassung eines Bescheides oder Setzung eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes, sondern auch weithin Schutz gegen die Untätigkeit der Behörde. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Re: Antragsteller/in Antragsteller/in, Anfrage § 73 AVG [#2419] Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragstel…
An Landesregierung Niederösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Antragsteller/in Antragsteller/in, Anfrage § 73 AVG [#2419]
Datum
28. November 2021 18:29
An
Landesregierung Niederösterreich
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in ich bedanke mich freundlich für Ihre umfassende und verständliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>