2G An Universitäten Amtsanmaßung Zuständigkeit

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Frage1:
Welche Rechtsgrundlage (Norm) (Zuständigkeit) verleiht einer Universität das Recht, in ihrem Institut gesonderte Regelungen in Bezug auf Covid 19 Maßnahmen insbesonderes ungeimpften Studenten den Zutritt zu verweigern festzulegen (erlassen)?
Bitte um Angaben der entsprechenden Rechtsnormen

Universitäten unterliegen dem Universitätsgesetz, welches unter anderem folgende Normen vorgibt und regelt.

§ 9 Universitätsgesetz unterliegt der Aufsicht des Bundes (Rechtsaufsicht)
$ 42 Universitätsgesetz schließt jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Studenten aus.

Das Universitätsgesetz regelt keinen Unterschied zwischen geimpfte Menschen und ungeimpfte Menschen.

Das Epidemiegesetz regelt in $ 43a die Zuständigkeiten betreffend Covid.19 und legt fest, wer abweichende Regelungen (Verordnungen) in Bezug auf geltendes Recht in Zusammenhang mit der Pandemie erlassen darf, was in erster Linie der Bund, die Länder oder beauftragte Bezirksverwaltungsbehörden sind. Universitäten sind hier nicht als Berechtigt gelistet. Außerdem wird zwingend die Zustimmung des Bundes verlangt, sie muss epidemiologisch ausreichend begründet sein, dessen Begründungen öffentlich auf gv.at einsehbar sein müssen.

Frage 2:
Wo sind die epidemiologischen Begründungen der betroffenen Universitäten einsehbar und durch welches Dokument wurde die Erlaubnis zu diesen Sonderregeln wie es § 43a vorschreibt festgehalten?

Epidemiegesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…

Universitätsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2022
  • Frist
    26. März 2022
  • Ein:e Follower:in
Kurt Käferböck
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Kurt Käferböck
Betreff
2G An Universitäten Amtsanmaßung Zuständigkeit [#2580]
Datum
29. Januar 2022 17:53
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Frage1: Welche Rechtsgrundlage (Norm) (Zuständigkeit) verleiht einer Universität das Recht, in ihrem Institut gesonderte Regelungen in Bezug auf Covid 19 Maßnahmen insbesonderes ungeimpften Studenten den Zutritt zu verweigern festzulegen (erlassen)? Bitte um Angaben der entsprechenden Rechtsnormen Universitäten unterliegen dem Universitätsgesetz, welches unter anderem folgende Normen vorgibt und regelt. § 9 Universitätsgesetz unterliegt der Aufsicht des Bundes (Rechtsaufsicht) $ 42 Universitätsgesetz schließt jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Studenten aus. Das Universitätsgesetz regelt keinen Unterschied zwischen geimpfte Menschen und ungeimpfte Menschen. Das Epidemiegesetz regelt in $ 43a die Zuständigkeiten betreffend Covid.19 und legt fest, wer abweichende Regelungen (Verordnungen) in Bezug auf geltendes Recht in Zusammenhang mit der Pandemie erlassen darf, was in erster Linie der Bund, die Länder oder beauftragte Bezirksverwaltungsbehörden sind. Universitäten sind hier nicht als Berechtigt gelistet. Außerdem wird zwingend die Zustimmung des Bundes verlangt, sie muss epidemiologisch ausreichend begründet sein, dessen Begründungen öffentlich auf gv.at einsehbar sein müssen. Frage 2: Wo sind die epidemiologischen Begründungen der betroffenen Universitäten einsehbar und durch welches Dokument wurde die Erlaubnis zu diesen Sonderregeln wie es § 43a vorschreibt festgehalten? Epidemiegesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010265 Universitätsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Kurt Käferböck Anfragenr: 2580 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Kurt Käferböck 1100 [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Kurt Käferböck
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
2022-0.114.604 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Stefanie Fritsch Sektion IV - Universitä…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Betreff
2022-0.114.604
Datum
14. Februar 2022 13:55
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Stefanie Fritsch Sektion IV - Universitäten und Fachhochschulen Abteilung 9 - Rechtsfragen und Rechtsentwicklung +43 1 53120-5756 Minoritenplatz 5, 1010 Wien, Österreich Büro: Teinfaltstraße 8, 1010 Wien, Zi. 333 <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> www.bmbwf.gv.at/<http://www.bmbwf.gv.at/>
Kurt Käferböck
AW: 2022-0.114.604 [#2580] Sehr geehrte<< Anrede >> Nach ihrer Antwort zu schließen, gibt es keine Re…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Kurt Käferböck
Betreff
AW: 2022-0.114.604 [#2580]
Datum
26. Februar 2022 12:02
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Nach ihrer Antwort zu schließen, gibt es keine Rechtsgrundlage für die Universitäten verfassungsmäßig geschützte Grundrechte einzuschränken. Das Satzungsrecht der Universitäten berechtigt zwar in ihrem Umfeld selbst Satzungen zu definieren. Diese unterliegen aber genauso wie jedes Bundesgesetz dem Gesetzesvorbehalt. Das heißt Grundrechte können nur auf Basis eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei das Covid 19 Maßnahmengesetz ja nicht infrage kommt, da in diesem eindeutig definiert ist, wer Maßnahmen in Zusammenhang mit Covid verordnen darf. Deswegen meine Nachfrage Welches Gesetz definiert den nach in der Verfassung vorgeschriebenen Gesetzesvorbehalt, auf dessen Basis die Universitäten Betretungsverbote verordnet? Mit freundlichen Grüßen Kurt Käferböck Anfragenr: 2580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2580/ Postanschrift Kurt Käferböck << Adresse entfernt >>
Kurt Käferböck
AW: 2022-0.114.604 [#2580] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "2G An Universitäten Amtsanmaßung Z…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Kurt Käferböck
Betreff
AW: 2022-0.114.604 [#2580]
Datum
14. April 2022 01:16
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage "2G An Universitäten Amtsanmaßung Zuständigkeit" vom 29.01.2022 (#2580) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 19 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Kurt Käferböck Anfragenr: 2580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2580/ Postanschrift Kurt Käferböck << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
WG: 2022-0.114.604 [#2580] Sehr geehrter Herr Käferböck! Ihre Anfrage wurde schon in der Erledigung vom 11. Febr…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Betreff
WG: 2022-0.114.604 [#2580]
Datum
27. April 2022 17:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
2022-0.114.604-1-A_14.02.2022_.pdf
496,6 KB
Sehr geehrter Herr Käferböck! Ihre Anfrage wurde schon in der Erledigung vom 11. Februar 2022 beantwortet: „Der Gesetzgeber hat durch das 2. Covid-Hochschulgesetz Rahmenbedingungen für die Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie normiert, welche durch die Universitäten näher ausgestaltet werden können. Diese dürfen daher eigenständig festlegen, was sie als Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr ansehen. Das hat auch einen triftigen sachlichen Grund, da die Gegebenheiten und Anforderungen an den einzelnen Universitäten und ihren Standorten sehr unterschiedlich sein können.“ Hier der Link zum Gesetz: RIS - 2. COVID-19-Hochschulgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 27.04.2022 (bka.gv.at)<https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011522> Mit freundlichen Grüßen
Kurt Käferböck
AW: WG: 2022-0.114.604 [#2580] Sehr geehrte<< Anrede >> Sie geben also zusammenfassend an, dass nach d…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Kurt Käferböck
Betreff
AW: WG: 2022-0.114.604 [#2580]
Datum
8. Mai 2022 20:53
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Sie geben also zusammenfassend an, dass nach dem 2. Covid 19 -Hochschulgesetz, Universitäten, Grundrechte, welche dem Gesetzesvorbehalt unterliegen, eingeschränkt werden dürfen, obwohl das 2. Covid 19 Hochschulgesetz diesbezügliche in keinster Weise determiniert ist. Statuten der Universitäten, welche grundrechtseinschränkende Maßnahmen festlegen, basieren nach ihrer Aussage also auf dem 2. Covid-Hochschulgesetz Vielen Dank für ihre Aussagen Ich sehe nach ihren Antworten keine Rechtmäßigkeit für Universitäten eigenständig Grundrechte einschränken zu dürfen, des Weiteren wurde meine Frage wo die epidemiologischen Evidenz der universitären Entscheidungen, zu welchen sie nach Covid 19 Maßnahmengesetz verpflichtet sind, zu finden sind und wann und wo hierzu die Taskforce beziehungsweise das Österreichische Impfgremium einbezogen wurde, dessen Verpflichtung sie ebenfalls nach Covid 19 Maßrahmengesetz unterliegen. Anfragenr: 2580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2580/ Postanschrift Kurt Käferböck << Adresse entfernt >>