2G An Universitäten Amtsanmaßung Zuständigkeit
Frage1:
Welche Rechtsgrundlage (Norm) (Zuständigkeit) verleiht einer Universität das Recht, in ihrem Institut gesonderte Regelungen in Bezug auf Covid 19 Maßnahmen insbesonderes ungeimpften Studenten den Zutritt zu verweigern festzulegen (erlassen)?
Bitte um Angaben der entsprechenden Rechtsnormen
Universitäten unterliegen dem Universitätsgesetz, welches unter anderem folgende Normen vorgibt und regelt.
§ 9 Universitätsgesetz unterliegt der Aufsicht des Bundes (Rechtsaufsicht)
$ 42 Universitätsgesetz schließt jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Studenten aus.
Das Universitätsgesetz regelt keinen Unterschied zwischen geimpfte Menschen und ungeimpfte Menschen.
Das Epidemiegesetz regelt in $ 43a die Zuständigkeiten betreffend Covid.19 und legt fest, wer abweichende Regelungen (Verordnungen) in Bezug auf geltendes Recht in Zusammenhang mit der Pandemie erlassen darf, was in erster Linie der Bund, die Länder oder beauftragte Bezirksverwaltungsbehörden sind. Universitäten sind hier nicht als Berechtigt gelistet. Außerdem wird zwingend die Zustimmung des Bundes verlangt, sie muss epidemiologisch ausreichend begründet sein, dessen Begründungen öffentlich auf gv.at einsehbar sein müssen.
Frage 2:
Wo sind die epidemiologischen Begründungen der betroffenen Universitäten einsehbar und durch welches Dokument wurde die Erlaubnis zu diesen Sonderregeln wie es § 43a vorschreibt festgehalten?
Epidemiegesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…
Universitätsgesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu…
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Datum29. Januar 2022
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26. März 2022
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- Kurt Käferböck
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- 2G An Universitäten Amtsanmaßung Zuständigkeit [#2580]
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- 27. April 2022 17:40
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- AW: WG: 2022-0.114.604 [#2580]
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- 8. Mai 2022 20:53
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