Beschaffungen von digitalen Endgeräten und zugehöriger Software

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Untenstehende Fragen zu den angegebenen Beschaffungen von digitalen Endgeräten und zugehöriger Software.

Beschaffungsvorgänge:
Geschäftszahl: 3401.03677.001 u. 002 (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge…)
Geschäftszahl: 3401.03902 (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge…) und (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge…)
Geschäftszahl: 3401.03677.004 u. 005 (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge…)
Geschäftszahl: 2021-0.171.855 (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge…)

1. Wie wurde die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen durch den Betriebssystem-Anbieter, welche die Verwendung des jeweiligen proprietären Betriebssystem zwangsläufig vorsieht, wettbewerbsrechtlich und im Lichte des EuGh Erkenntnis Schrems II bewertet und in der Ausschreibung berücksichtigt?
2. Wie wurden die im Rahmen der digitalen Grundbildung in den Lehrplänen der öffentlichen Schulen vorgesehenen Lehrinhalte und die Eignung der Endgeräte für den entsprechenden Unterricht in der Ausschreibung berücksichtigt?

Diese Anfrage geht ebenfalls an die BundesbeschaffungsGmbH.

Ich stelle diese Anfrage als Mitglied des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden.

Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10
(29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.
Ich möchte auch auf die Entscheidung Ra 2019/11/0049 des VwGH verweisen, mit der der Antrag eines "Social Watchogs" nach einem Kaufvertrag eines Ministeriums durch das Auskunftspflichtgesetz geschützt und nach den Kriterien des Auskunftspflichtgesetzes zu behandeln ist. Auch der VfGH bestätigt ein Recht auf Zugang zu Information für social watchdogs in E 4037/2020-10.

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. März 2022
  • Frist
    5. Mai 2022
  • 0 Follower:innen
Daniel Lohninger (epicenter.works - Plattform Grundrechtspolitik)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Daniel Lohninger (epicenter.works - Plattform Grundrechtspolitik)
Betreff
Beschaffungen von digitalen Endgeräten und zugehöriger Software [#2607]
Datum
10. März 2022 18:43
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Untenstehende Fragen zu den angegebenen Beschaffungen von digitalen Endgeräten und zugehöriger Software. Beschaffungsvorgänge: Geschäftszahl: 3401.03677.001 u. 002 (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge/94456) Geschäftszahl: 3401.03902 (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge/101907) und (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge/104055) Geschäftszahl: 3401.03677.004 u. 005 (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge/94457) Geschäftszahl: 2021-0.171.855 (https://offenevergaben.at/auftr%C3%A4ge/86922) 1. Wie wurde die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen durch den Betriebssystem-Anbieter, welche die Verwendung des jeweiligen proprietären Betriebssystem zwangsläufig vorsieht, wettbewerbsrechtlich und im Lichte des EuGh Erkenntnis Schrems II bewertet und in der Ausschreibung berücksichtigt? 2. Wie wurden die im Rahmen der digitalen Grundbildung in den Lehrplänen der öffentlichen Schulen vorgesehenen Lehrinhalte und die Eignung der Endgeräte für den entsprechenden Unterricht in der Ausschreibung berücksichtigt? Diese Anfrage geht ebenfalls an die BundesbeschaffungsGmbH. Ich stelle diese Anfrage als Mitglied des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Ich möchte auch auf die Entscheidung Ra 2019/11/0049 des VwGH verweisen, mit der der Antrag eines "Social Watchogs" nach einem Kaufvertrag eines Ministeriums durch das Auskunftspflichtgesetz geschützt und nach den Kriterien des Auskunftspflichtgesetzes zu behandeln ist. Auch der VfGH bestätigt ein Recht auf Zugang zu Information für social watchdogs in E 4037/2020-10. Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Daniel Lohninger Anfragenr: 2607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2607/ Postanschrift Daniel Lohninger << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Lohninger (epicenter.works - Plattform Grundrechtspolitik)
Daniel Lohninger (epicenter.works - Plattform Grundrechtspolitik)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich sende Ihnen hier noch eine Vertretungsvollmacht als Bestätigung, dass ich…
An Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Details
Von
Daniel Lohninger (epicenter.works - Plattform Grundrechtspolitik)
Betreff
AW: Beschaffungen von digitalen Endgeräten und zugehöriger Software [#2607]
Datum
10. März 2022 19:44
An
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich sende Ihnen hier noch eine Vertretungsvollmacht als Bestätigung, dass ich die Anfrage für epicenter.works durchführe. Mit freundlichen Grüßen Daniel Lohninger Anhänge: - 2022-03-10-vollmacht-dl-fur-fragdenstaatat.pdf Anfragenr: 2607 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2607/
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
2022-0.300.537; Erledigungsschreiben Die Kriterien bei der Auswahl waren lt. der Anfragebeantwortung rein wirtscha…
Von
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Via
Briefpost
Betreff
2022-0.300.537; Erledigungsschreiben
Datum
10. Mai 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Kriterien bei der Auswahl waren lt. der Anfragebeantwortung rein wirtschaftliche. Selbst die wichtigsten Fragen zum Datenschutz im Lichte der Entscheidung von Deutschen Datenschutzbeauftragten im Bildungsbereich und der Gerichtsentscheidungen wurden nicht berücksichtigt. Die Entscheidung für rein proprietäre Software wurde bei der Auftragsvergabe nicht bewertet. Es gibt also nicht einmal Überlegungen im Sinne von PUBLIC MONEY PUBLIC CODE im BMBWF die sich mit den Möglichkeiten von Open Source Lösungen, im Sinne digitaler Souveränität und einem sinnvollen Einsatz öffentlicher Gelder, im Zuge dieses massiven Beschaffungsvorgangs. Die Vergabeentscheidung wurde primär nach dem Billigstangebotsprinzip getroffen. Die Lieferbarkeit war ein zweites Kriterium. Es gab eine Marktanalyse bei der es nur darum ging ob die benötigten Mengen in der geforderten Konfiguration bedarfsgerecht geliefert werden können. In weiten Teilen der Vertragsvereinbarungen zur Beschaffung wird auf die in den Ausschreibungsbedingungen zu den Beschaffungsverfahren vereinbarte Vertraulichkeit verwiesen und keine konkrete Information geliefert. Es wird angegeben, dass die Verträge zu den Beschaffungen Vorgaben zur Einhaltung des Datenschutzes enthalten. Sie werden aber nicht weiter ausgeführt. Die wichtigsten Fragern des Datenschutzes im Zusammenhang mit US Anbietern wurden bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Erbringung von Cloud-Dienstleistungen durch den Betriebssystem-Anbieter, welche die Verwendung des jeweiligen proprietären Betriebssystem zwangsläufig vorsieht, wurde wettbewerbsrechtlich und im Lichte des EuGh Erkenntnis Schrems II nicht bewertet und in der Ausschreibung auch nicht berücksichtigt. Bei der Ausschreibung wurde ebenso nicht berücksichtigt, dass Hardware, Betriebssystem und damit verbundene Clouddienstleistungen getrennt voneinander vergeben werden können. Die Ausschreibung behandelt und berücksichtigt die Clouddienstleistungen der Betriebssysteme nicht. Diese wurden als produktübliches Zugehör bzw. integrierter Bestandteil der Hardware-Komponente gesehen.