Sommer-Maskenpflicht- "Menschen mit besonders hohem Risiko!"

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Zur Anfrage der APA nahm das Gesundheitsministerium am 24-05-2022 Stellung: "Wir haben Verständnis für die Forderungen der Beschäftigten im Lebensmittelhandel und die laufende öffentliche Debatte. Gleichzeitig gibt es das berechtigte Interesse von Menschen mit besonders hohem Risiko, schwer an COVID zu erkranken, auf Schutzmaßnahmen", hieß es nun aus dem Gesundheitsministerium.

1.) Welche Personengruppen konkret, (dh gesundheitliche Voraussetzungen oder sonst. Interessen) betrifft die Formulierung "berechtigtes Interesse", so dass andere Personen in deren Interesse zum Tragen einer FFP-2 Maske verpflichtet werden ?
2.) Wieviele Ansteckungscluster mit Covid gab es vom Beginn der Pandemie bis dato in Supermärkten?

3.) Wieviele Personen mit Bezug zu Frage 1.) verfügen in Österreich über dieses "berechtigte Interesse" ? (Eine Gegenüberstellung der Fallzahlen zu den Zahlender Unbeteiligten ist zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit mMn unerlässlich)
4.)Kann es im Sinne der Verhältnismäßigkeit, unter Beachtung der Einschränkung und gesundheitlichen Gefährdung Unbeteiligter durch die Verpflichtung zum Tragen der FFP-2 Maske, unter Einbeziehung der dzt Impfquote nicht zu erwarten sein, dass diese "
Personen mit berechtigtem Interesse" in erster Linie zuerst alle ihnen selbst zur Verfügung stehenden Maßnahmen zum Eigenschutz, wie Reduzierung der Kontakte, Impfung, Maskentragepflicht, ergreifen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Mai 2022
  • Frist
    19. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Sommer-Maskenpflicht- "Menschen mit besonders hohem Risiko!" [#2655]
Datum
24. Mai 2022 08:33
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Zur Anfrage der APA nahm das Gesundheitsministerium am 24-05-2022 Stellung: "Wir haben Verständnis für die Forderungen der Beschäftigten im Lebensmittelhandel und die laufende öffentliche Debatte. Gleichzeitig gibt es das berechtigte Interesse von Menschen mit besonders hohem Risiko, schwer an COVID zu erkranken, auf Schutzmaßnahmen", hieß es nun aus dem Gesundheitsministerium. 1.) Welche Personengruppen konkret, (dh gesundheitliche Voraussetzungen oder sonst. Interessen) betrifft die Formulierung "berechtigtes Interesse", so dass andere Personen in deren Interesse zum Tragen einer FFP-2 Maske verpflichtet werden ? 2.) Wieviele Ansteckungscluster mit Covid gab es vom Beginn der Pandemie bis dato in Supermärkten? 3.) Wieviele Personen mit Bezug zu Frage 1.) verfügen in Österreich über dieses "berechtigte Interesse" ? (Eine Gegenüberstellung der Fallzahlen zu den Zahlender Unbeteiligten ist zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit mMn unerlässlich) 4.)Kann es im Sinne der Verhältnismäßigkeit, unter Beachtung der Einschränkung und gesundheitlichen Gefährdung Unbeteiligter durch die Verpflichtung zum Tragen der FFP-2 Maske, unter Einbeziehung der dzt Impfquote nicht zu erwarten sein, dass diese " Personen mit berechtigtem Interesse" in erster Linie zuerst alle ihnen selbst zur Verfügung stehenden Maßnahmen zum Eigenschutz, wie Reduzierung der Kontakte, Impfung, Maskentragepflicht, ergreifen?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2655/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezüglich Ihrer Anfrage gemäß Auskunftspflichtgesetz dürfen wir wie folgt antworten.…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
AW: Sommer-Maskenpflicht- "Menschen mit besonders hohem Risiko!" [#2655]
Datum
31. August 2022 14:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezüglich Ihrer Anfrage gemäß Auskunftspflichtgesetz dürfen wir wie folgt antworten. 1.) Welche Personengruppen konkret, (dh gesundheitliche Voraussetzungen oder sonst. Interessen) betrifft die Formulierung "berechtigtes Interesse", so dass andere Personen in deren Interesse zum Tragen einer FFP-2 Maske verpflichtet werden ? COVID-19-Erkrankungen sind insbesondere für ältere Menschen<https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html;jsessionid=F86DDF8E47C4F258A13A2D65BD5CE34F.internet062?nn=13490888> und Personen mit vorbestehenden Grunderkrankungen gefährlich[1]. Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab dem Alter von 50-60 Jahren stetig an. Grunderkrankungen, wie Herzkreislauferkrankungen (z.B. ischämische Herzerkrankungen, Herzinsuffizienzen), Diabetes mellitus, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere, Krebserkrankungen, Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden (z.B. Transplantationen, dauerhafte Kortisontherapie, HIV), oder Faktoren wie Adipositas erhöhen das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als bei Vorliegen von nur einem Faktor (Alter oder Grunderkrankung). Wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen (Multimorbidität) ist das Risiko höher als bei nur einer Grunderkrankung[2]. Ebenso können Menschen mit körperlicher oder intellektueller Beeinträchtigung bzw. Behinderung aufgrund häufiger Komorbiditäten durch COVID-19 gesundheitlich gefährdet sein[3]. [1] ECDC (2022). Risk factors and risk groups. https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/… - Last update 21.01.2022 [1] RKI (2020). Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, Stand 29.10.2020. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… [1] CDC (2021) Underlying Medical Conditions Associated with Higher Risk for Severe COVID-19: Information for Healthcare Providers. https://www.cdc.gov/coronavirus/2019-nc… 2.) Wieviele Ansteckungscluster mit Covid gab es vom Beginn der Pandemie bis dato in Supermärkten? Grundsätzlich unterliegt die Nachvollziehbarkeit der Fallabklärung bestimmten Limitationen, die aus den jeweiligen Eigenschaften der unterschiedlichen Übertragungssettings, wie etwa das Aufeinandertreffen einer Vielzahl unbekannter Personen oder einer hohen Fluktuation, resultieren. Dies führt dazu, dass der Anteil bestimmter Settings über- beziehungsweise unterrepräsentiert ist. Dieser Effekt verstärkt sich je höher die Infektionszahlen sind, aufgrund der daraus resultierenden Einschränkungen des Contact Tracings. Da eine Quellen-Rückverfolgung zur Identifizierung des Fall-basierten Settings, in dem eine Infektionsübertragung erfolgte, aus Gründen des hohen Fallaufkommens (damit sind keine umfassenden Einzelfallbefragungen nach möglicher Quelle der Infektion möglich) und des prioritären Kontaktmanagements (kein vollständiges Erfassen der ansteckungsverdächtigen Kontaktpersonen) nicht sinnvoll durchführbar ist, wurde von der "aktiven Fall-basierten Surveillance des Transmissions-Setting" auf eine Cluster-Surveillance umgestellt, die gezielt auf epidemiologische relevante Settings wie Gemeinschaftseinrichtungen ausgerichtet ist (Bildungseinrichtungen, Kinder-Betreuungseinrichtung, Alten- und Pflegeheim, Behinderteneinrichtungen, Bettenführende Krankenanstalten, Reha/Kur-Anstalten, Justiz-Anstalt, Kloster, Wohnheime) 3.) Wieviele Personen mit Bezug zu Frage 1.) verfügen in Österreich über dieses "berechtigte Interesse" ? (Eine Gegenüberstellung der Fallzahlen zu den Zahlender Unbeteiligten ist zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit mMn unerlässlich) Siehe Frage 1. 4.) Kann es im Sinne der Verhältnismäßigkeit, unter Beachtung der Einschränkung und gesundheitlichen Gefährdung Unbeteiligter durch die Verpflichtung zum Tragen der FFP-2 Maske, unter Einbeziehung der dzt Impfquote nicht zu erwarten sein, dass diese " Personen mit berechtigtem Interesse" in erster Linie zuerst alle ihnen selbst zur Verfügung stehenden Maßnahmen zum Eigenschutz, wie Reduzierung der Kontakte, Impfung, Maskentragepflicht, ergreifen? Gesichtsmasken gehören zu den einfachsten, am leichtesten einsetzbaren und effektivsten Maßnahmen gegen die Übertragung infektiöser Atemwegserkrankungen durch die Luft. Gemäß des aktuellen Wissensstandes[4] kann das Tragen von FFP2-Masken signifikant zur Verringerung des Transmissionsrisikos führen, vor allem in Innenräumen und in Settings, in denen kein Abstand gehalten werden kann. Gleichzeitig sind die berichteten Beschwerden meist zeitlich begrenzt, bedürfen in der Regel keiner Behandlung und treten nur bei einer Minderheit der Maske tragenden Personen auf. Anhaltende bzw. irreversible gesundheitliche Schäden verursacht durch das Tragen von Masken treten in der Regel nicht auf. Das Infektionsrisiko in spezifischen Settings hängt von zahlreichen Faktoren ab, unter anderem von den Räumlichkeiten, von der Möglichkeit zu lüften, vom Kontaktverhalten, der Personendichte und den Eigenschaften der vorherrschenden Virusvariante. Das Infektionsrisiko im Handel entspricht in der Regel dem eines Innenraumsetting mit mitunter hoher Personendichte und aufgrund baulicher Gegebenheiten häufig schlechten Durchlüftungsmöglichkeiten, wodurch eine Ansammlung von virushältigem Aerosol begünstigt wird. Das Transmissions- bzw. Infektionsrisiko ist aufgrund der genannten Faktoren in diesem Setting erhöht. Masken schützen am besten vor Infektion, wenn alle in einem Raum befindlichen Personen, d.h. sowohl infizierte als auch exponierte Personen, FFP2-Masken korrekt tragen. So konnte eine wichtige Studie des Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation unter Einbeziehung diverser konservativer Faktoren berechnen, dass bei beidseitigem Tragen von FFP2-Masken das Infektionsrisiko zwischen infizierter und exponierter Person nach 20 Minuten selbst bei üblicher Sprechdistanz (1,5 Meter) als sehr niedrig einzuschätzen ist (0,14%). Trägt allerdings nur die exponierte Person eine FFP2-Maske oder einen medizinischen MNS, steigt das Infektionsrisiko auf ~10% (FFP2) bzw. sogar 70% (MNS)[5]. Das beidseitige Tragen von (FFP2)-Masken bietet daher besseren Schutz vor Infektion als das einseitige Tragen. Die gesonderte Behandlung des lebensnotwendigen Handels, die bis zum Inkrafttreten der 1. Novelle der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung am 01.06.2022 bestand, diente dem Schutz vulnerabler Personen. Wenn auch die zunehmende Entspannung der epidemiologischen Lage für große Teile der Bevölkerung bereits schon davor eine schrittweise Rückkehr zur Normalität durch den Wegfall der Maskenpflicht in vielen Bereichen ermöglichte, so darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die momentan vorherrschenden Omikron-Subvarianten vor allem bei vulnerablen Personengruppen weiterhin zu schweren Verläufen führen und lebensbedrohlich sein können. In Bereichen, die von vulnerablen Personengruppen nicht gemieden werden können bzw. von diesen häufig frequentiert werden müssen (lebensnotwendiger Handel, Apotheken, etc.), wurde darum zu deren Schutz die Maskenpflicht zuletzt noch länger aufrechterhalten, als in Einrichtungen, die von vulnerablen Personen gemieden werden können (z. B. Diskotheken, Gastronomie). Mit Inkrafttreten der Novelle ist nun aufgrund der weiter sinkenden Fallzahlen und momentanen Stabilisierung der epidemiologischen Lage auch der lebensnotwendige Handel nicht mehr von der Maskenpflicht erfasst. Da sich die Variantenlage generell jedoch sehr dynamisch präsentiert und die weitere Variantenentwicklung schwer vorhersehbar bleibt, können, je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage, erneute Anpassungen des Geltungsbereichs der Maskenpflicht notwendig werden. Zusammengefasst handelt(e) es sich um eine zielgerichtete, leicht durchsetzbare und effektive Maßnahme zum Schutz besonders gefährdeter Personengruppen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage und spezifischer Settings. [1] Cheng et al. Science 2021, https://www.science.org/doi/10.1126/sci… [1] Bagheri et al. (2021). An upper bound on one-to-one exposure to infectious human respiratory particles. PNAS Vol 118. https://doi.org/10.1073/pnas.2110117118 Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie formulieren im vorletzten Absatz "So konnte eine wichtige Studie des Max-Planck-…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Sommer-Maskenpflicht- "Menschen mit besonders hohem Risiko!" [#2655]
Datum
6. September 2022 11:19
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie formulieren im vorletzten Absatz "So konnte eine wichtige Studie des Max-Planck-Instituts für Dynamik und Selbstorganisation unter Einbeziehung diverser konservativer Faktoren BERECHNEN, (...)". 1.) Bedeutet das, es gibt keine wissenschaftlich Evidenz für den Nutzen einer Maske, sondern die Maskenpflicht beruht lediglich auf einem Rechenmodell und einer darauffolgenden Annahme ? 2.) Bedeutet oa., dass in dieser Berechnung zumindest 2 Unsicherheitsfaktoren oder Fehlerquellen vorhanden sind ? 2.) wie ist denn der Nutzen von Masken im Vergleich zu den Risiken betr. Schimmbelbildung und Pilzbefall der Lunge und der Bronchien zu sehen? (wobei mir persönlich Fälle von unwiderruflich erkrankten Bronchien aufgrund Maskenpflicht am Arbeitsplatz bekannt sind). 3) über wieviele Masken pro Tag müsste jede Person verfügen, um das zu verhindern ? 3.) wie beurteilt das BM die verzögerte Sprachbildung bei Kleinkindern aufgrund des Maskentragens in Volksschulen, da allgemein bekannt und unwiderlegbar ist, dass zur Sprachentwicklung von Kleinkindern und Babys Gestik und Mimik unerlässlich sind, da die Kinder aufgrund der Masken keine Gestiken und Mimiken bei anderen Personen wahrnehmen können ? 4.) Sie führen die Maskentragepflicht einer gesunden Person zum Schutz einer anderen, möglicherweise vulnerablen Person an. Die Maskenpflicht gilt auch in Volksschulen. Wo sieht das BM hier vulnerable Personen, die gefährdet sein könnten und dies nicht - sollte das der Fall sein - eine Ansteckung durch Plexiglaswände (wie zB am Arbeitsplatz, Parteienverkehr, durch VO geregelt) verhindert werden könnte ? 5) ist es verhältnismäßig, dass 25 Kleinkinder eine (einzige) FFP2-Maske (mindestens 6 Stunden, da auch Schulbus) tragen müssen, weil sich darunter möglicherweise 1 vulnerable Person befindet ? (siehe Risiko Schimmelbildung, Pilzsporen) 6.) wie wurde der erhöhte Atemwiderstand beim Tragen von FFP2-Masken (für Erwachsene) im Bezug auf Kleinkinder (Schule) bewertet, die nicht über die selbe körperliche Leistungsfähigkeit verfügen wie Erwachsene, um den Atemwiderstand an einem bis zu 6-stündigem Schultag zu überwinden und eine ausreichende Sauerstoffsättigung zu erreichen ? Ich ersuche höflichst, etwaige Studien oder sonstige Evidenzen anzuführen. Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 2655 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2655/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>