Bezüge von Staatssekretär:innen

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit beantrage ich gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, die Erteilung folgender Auskunft:

In meinem Auskunftsbegehren beziehe ich mich unter anderem auf die parlamentarische Anfragebeantwortung von Bundeskanzler Karl Nehammer betreffend "Bezüge der Staatssekretär:innen" (4063/J-BR/2022):
- Aufgrund welcher Faktengrundlage wurden der damaligen Staatssekretärin im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Susanne Kraus-Winkler, zwischen 11.05.2022 und 17.07.2022 Bezüge für eine Staatssekretärin, die mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2009), ausbezahlt?
- Wie und durch wen erfolgte der Nachweis der Betrauung mit (welchen?) bestimmten Aufgaben in diesem Zeitraum, durch den diese Auszahlung legitimiert wurde?

- Aufgrund welcher Faktengrundlage wurden dem Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen, Florian Tursky, zwischen 11.05.2022 und 17.07.2022 Bezüge für einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Bundesbezügegesetz), ausbezahlt?
- Wie und durch wen erfolgte der Nachweis der Betrauung mit (welchen?) bestimmten Aufgaben in diesem Zeitraum, durch den diese Auszahlung legitimiert wurde?

- Wann wurden zuletzt Bezüge für eine:n Staatssekretär:in, der:die nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 10 Bundesbezügegesetz), an wen ausbezahlt?
- Seit wann besteht die, in der parlamentarischen Anfragebeantwortung angesprochene, "langjährige Staatspraxis", wonach Staatssekretär:innen bereits ab dem Tag ihrer Angelobung Bezüge für Staatssekretär:innen, die mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut sind (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Bundesbezügegesetz), erhalten?

- Durch wen erfolgte wann die Weisung, Staatssekretär:innen bereits ab dem Tag ihrer Angelobung Bezüge für Staatssekretär:innen, die mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut sind (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Bundesbezügegesetz), auszubezahlen? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Weisung?
- Wurde eine derartige Weisung im Falle der damaligen Staatssekretärin im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Susanne Kraus-Winkler, und des Staatssekretärs im Bundesministerium für Finanzen, Florian Tursky, erneuert bzw. wiederholt ausgesprochen. Wenn ja: Durch wen und aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zum Beispiel bei einer Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

Ich weise darauf hin, dass ich diese Auskunft in meiner Rolle als „Public Watchdog“ (vgl. VfGH 04.03.2021, E 4037/2020, Rz 11ff bzw. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22f bzw. EGMR 08.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff) begehre: Ich bin Journalist.

Vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2023
  • Frist
    9. April 2023
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Maximilian Werner
Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit beantrage ich gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, zuletzt…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Maximilian Werner
Betreff
Bezüge von Staatssekretär:innen [#2823]
Datum
12. Februar 2023 11:43
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit beantrage ich gemäß § 2 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998, die Erteilung folgender Auskunft: In meinem Auskunftsbegehren beziehe ich mich unter anderem auf die parlamentarische Anfragebeantwortung von Bundeskanzler Karl Nehammer betreffend "Bezüge der Staatssekretär:innen" (4063/J-BR/2022): - Aufgrund welcher Faktengrundlage wurden der damaligen Staatssekretärin im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Susanne Kraus-Winkler, zwischen 11.05.2022 und 17.07.2022 Bezüge für eine Staatssekretärin, die mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2009), ausbezahlt? - Wie und durch wen erfolgte der Nachweis der Betrauung mit (welchen?) bestimmten Aufgaben in diesem Zeitraum, durch den diese Auszahlung legitimiert wurde? - Aufgrund welcher Faktengrundlage wurden dem Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen, Florian Tursky, zwischen 11.05.2022 und 17.07.2022 Bezüge für einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Bundesbezügegesetz), ausbezahlt? - Wie und durch wen erfolgte der Nachweis der Betrauung mit (welchen?) bestimmten Aufgaben in diesem Zeitraum, durch den diese Auszahlung legitimiert wurde? - Wann wurden zuletzt Bezüge für eine:n Staatssekretär:in, der:die nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 10 Bundesbezügegesetz), an wen ausbezahlt? - Seit wann besteht die, in der parlamentarischen Anfragebeantwortung angesprochene, "langjährige Staatspraxis", wonach Staatssekretär:innen bereits ab dem Tag ihrer Angelobung Bezüge für Staatssekretär:innen, die mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut sind (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Bundesbezügegesetz), erhalten? - Durch wen erfolgte wann die Weisung, Staatssekretär:innen bereits ab dem Tag ihrer Angelobung Bezüge für Staatssekretär:innen, die mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut sind (Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 7 Bundesbezügegesetz), auszubezahlen? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Weisung? - Wurde eine derartige Weisung im Falle der damaligen Staatssekretärin im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Susanne Kraus-Winkler, und des Staatssekretärs im Bundesministerium für Finanzen, Florian Tursky, erneuert bzw. wiederholt ausgesprochen. Wenn ja: Durch wen und aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zum Beispiel bei einer Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Ich weise darauf hin, dass ich diese Auskunft in meiner Rolle als „Public Watchdog“ (vgl. VfGH 04.03.2021, E 4037/2020, Rz 11ff bzw. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 22f bzw. EGMR 08.11.2016, 18030/11 [Case of Magyar Helsinki Bizottság v. Hungary], Rz 156ff) begehre: Ich bin Journalist. Vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Maximilian Werner Anfragenr: 2823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2823/ Postanschrift Maximilian Werner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
GZ 2023-0.128.323; Auskunftspflichtgesetz; Bezüge von Staatssekretärinnen und Staatssekretären In der Anlage wird …
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
GZ 2023-0.128.323; Auskunftspflichtgesetz; Bezüge von Staatssekretärinnen und Staatssekretären
Datum
11. April 2023 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
In der Anlage wird ein Schreiben des Bundeskanzleramtes übermittelt. Freundliche Grüße
Maximilian Werner
AW: GZ 2023-0.128.323; Auskunftspflichtgesetz; Bezüge von Staatssekretärinnen und Staatssekretären [#2823] Sehr ge…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Maximilian Werner
Betreff
AW: GZ 2023-0.128.323; Auskunftspflichtgesetz; Bezüge von Staatssekretärinnen und Staatssekretären [#2823]
Datum
11. April 2023 12:39
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Rückmeldung zum Thema. Beste Grüße Maximilian Werner Anfragenr: 2823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2823/ Postanschrift Maximilian Werner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>