Verantwortung und Haftung von Impfärzten bei unzureichender Aufklärung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Damit die sogenannten Corona-Schutzimpfungen schneller der Bevölkerung verabreicht werden können, haben Ärzte diese Impfungen nicht nur in ihrer Praxis, sondern auch in Impfstraßen und Impfzentren (oder ähnlich genannte Orte) verabreicht. Dabei wurden die Ärzte (äußerst) gut bezahlt.
Bei dieser Behandlung mit diesen nicht langfristig erprobten Impfstoffen (was in dieser kurzen Zeitspanne natürlich nicht möglich war) bleiben ein paar Fragen offen:

* Ist davon auszugehen, dass alle verabreichten Impfungen mit einem zuvor ausreichend langem Aufklärungsgespräch begleitet worden sind, in dem auch klar gemacht worden ist, dass es sich um keine normal sondern nur bedingt zugelassenen Impfstoffe handelt (obwohl in der “Einverständniserklärung - COVID-19 mRNA-Impfstoffe” von "zugelassenen Impfstoffen" (das “bedingt” ist weggelassen) geschrieben steht)?
* Wenn nicht (oder auch nur manchmal nicht), wäre das eine grobe Fahrlässigkeit, die strafbar wäre?
* Ist davon auszugehen, dass aufgrund der hohen Bezahlung der Ärzte, die Kunden/Patienten auch zur Impfung überredet oder gar gedrängt haben? Inwieweit wäre so eine Vorgangsweise strafbar?
* Und abschließend: Selbst wenn diese “Impfung” nur (äußerst?) selten die Nebenwirkung Tod verursacht hat, müssten sich dann nicht Impfärzte bei unzureichender Aufklärung wegen “vorsätzlicher Körperverletzung” (eine Impfung ist immer ein Akt der Körperverletzung, da ja niemand in die Nadel fällt) mit (möglicher) Todesfolge aus niederen Beweggründen (weil gegen Bezahlung) verantworten?

Ergebnis der Anfrage

Das BMJ hat kein Interesse an einer Aufarbeitung der Corona-Zeit und all den zweifelhaften Vorgängen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. März 2024
  • Frist
    2. Mai 2024
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verantwortung und Haftung von Impfärzten bei unzureichender Aufklärung [#3053]
Datum
7. März 2024 12:01
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Damit die sogenannten Corona-Schutzimpfungen schneller der Bevölkerung verabreicht werden können, haben Ärzte diese Impfungen nicht nur in ihrer Praxis, sondern auch in Impfstraßen und Impfzentren (oder ähnlich genannte Orte) verabreicht. Dabei wurden die Ärzte (äußerst) gut bezahlt. Bei dieser Behandlung mit diesen nicht langfristig erprobten Impfstoffen (was in dieser kurzen Zeitspanne natürlich nicht möglich war) bleiben ein paar Fragen offen: * Ist davon auszugehen, dass alle verabreichten Impfungen mit einem zuvor ausreichend langem Aufklärungsgespräch begleitet worden sind, in dem auch klar gemacht worden ist, dass es sich um keine normal sondern nur bedingt zugelassenen Impfstoffe handelt (obwohl in der “Einverständniserklärung - COVID-19 mRNA-Impfstoffe” von "zugelassenen Impfstoffen" (das “bedingt” ist weggelassen) geschrieben steht)? * Wenn nicht (oder auch nur manchmal nicht), wäre das eine grobe Fahrlässigkeit, die strafbar wäre? * Ist davon auszugehen, dass aufgrund der hohen Bezahlung der Ärzte, die Kunden/Patienten auch zur Impfung überredet oder gar gedrängt haben? Inwieweit wäre so eine Vorgangsweise strafbar? * Und abschließend: Selbst wenn diese “Impfung” nur (äußerst?) selten die Nebenwirkung Tod verursacht hat, müssten sich dann nicht Impfärzte bei unzureichender Aufklärung wegen “vorsätzlicher Körperverletzung” (eine Impfung ist immer ein Akt der Körperverletzung, da ja niemand in die Nadel fällt) mit (möglicher) Todesfolge aus niederen Beweggründen (weil gegen Bezahlung) verantworten?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3053/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in die Auskunftsrecht dient dazu, im Sinne des Transparenzgedankens Informationen zu erh…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Verantwortung und Haftung von Impfärzten bei unzureichender Aufklärung [#3053]
Datum
7. März 2024 14:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Auskunftsrecht dient dazu, im Sinne des Transparenzgedankens Informationen zu erhalten, über welche die angefragte Behörde verfügt. Das Auskunftsrecht dient hingegen nicht dazu, rechtliche Einschätzungen der Behörde zu bestimmten (realen oder fiktiven) Sachverhalten zu erlangen. Das Auskunftsrecht soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, zugänglich machen (VwGH 25.3.2010, 2010/04/0019). Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz ebenfalls nicht zur Erstellung von Gutachten oder zur Auslegung von Rechtsnormen verhalten (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Ob medizinisches Personal seiner Aufklärungspflicht (oder sonstigen Pflichten) nachgekommen ist oder nicht und wie ein etwaiges Unterlassen rechtlich zu beurteilen wäre, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls etwa im Zuge eines gerichtlichen Beweisverfahrens geprüft werden. Eine allgemeine Einschätzung über das Verhalten des medizinischen Fachpersonals kommt dem Bundesministerium für Justiz nicht zu, weil es keinerlei Aufsichts- oder sonstige Prüfbefugnisse über diesen Personenkreis hat. Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in "Ob medizinisches Personal seiner Aufklärungspflicht (oder sonstigen Pflichten) nach…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Verantwortung und Haftung von Impfärzten bei unzureichender Aufklärung [#3053]
Datum
7. März 2024 15:07
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in "Ob medizinisches Personal seiner Aufklärungspflicht (oder sonstigen Pflichten) nachgekommen ist oder nicht und wie ein etwaiges Unterlassen rechtlich zu beurteilen wäre, kann nur anhand des konkreten Einzelfalls etwa im Zuge eines gerichtlichen Beweisverfahrens geprüft werden.": Vielleicht liegt es an einem Mangel an juristischen Fachkenntnis, wenn ich davon ausgegangen bin, dass dies ein Thema der Justiz bzw. der weisungsgebundenen Strafverfolgungsbehörden wäre. In diesem Sinne, damit ist diese Frage erledigt, vielen Dank für die Auskunft! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3053/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>