Illegale Arbeitsvermittlung des AMS

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Praxis des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), welches bekanntlich die nichthoheitlichen Aufgaben des Arbeitsmarktservice erfüllt, also die Erbringung der »Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden« (gemäß § 31 AMSG), aber auch die Praxis der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche bekanntlich für die hoheitlichen Aufgaben zuständig ist, wirft grundsätzliche Fragen auf.
Da das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) gesetzlich zur Aufsicht des Arbeitsmarktservice bestimmt bzw. zur Weisung desselben befugt ist, wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) vom BMAW die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:

1) Im Hinblick darauf, dass das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) seine Leistungen »nicht im behördlichen Verfahren«, also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbringt und damit als Rechtsgrundlage sein (privatwirtschaftliches) Handeln nach der in Österreich geltenden Rechtsordnung wie jeder andere Private auch einen (freiwillig abgeschlossenen) Vertrag benötigt:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich ohne jeglichen Nachweis davon ausgehen darf, das jeder Arbeitslose im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einen Vertrag über die Erbringung von »Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden« mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) abgeschlossen hat?

2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!

3) Im Hinblick darauf, dass für die Arbeitsvermittlung (gemäß § 32 Abs. 5 AMSG) des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG eingehalten werden müssen, weil eine Arbeitsvermittlung andernfalls gemäß § 2 Abs. 5 AMFG illegal ist:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich im Hinblick auf den Umstand, dass (gemäß § 45 Abs. 1 AVG) alle Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz keine Vermutung aufstellt, eines Beweises bedürfen, ohne jeglichen Beweis davon ausgehen darf, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) legal ist – also gemäß § 9 AlVG »im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969« steht?

4) Falls Frage 3 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!

5) Im Hinblick darauf, dass für jede legale (also nicht das Legalitätsprinzip verletzende) Arbeitsvermittlung gefordert ist, dass diese »im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)« steht und daher auch insbesondere § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) gelten muss:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich im Hinblick auf den Umstand, dass (gemäß § 45 Abs. 1 AVG) alle Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz keine Vermutung aufstellt, eines Beweises bedürfen, irgendetwas anderes als einen freiwillig zwischen dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und der arbeitslos gemeldeten Person abgeschlossenen Vertrag als Beweis für die freiwillige Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) ansehen dürfte?

6) Falls Frage 5 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!

Wir stellen diese Anfrage als public watchdog und beabsichtigen, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Der Verein erfüllt die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines „social watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.

Ergebnis der Anfrage

Keine der Fragen wurde beantwortet.

Warte auf Antwort

  • Datum
    28. Juni 2024
  • Frist
    23. August 2024
  • 14 Follower:innen
Verein "einfach unerhört!"
Sehr geehrte Damen und Herren! Die Praxis des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009),…
An Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Details
Von
Verein "einfach unerhört!"
Betreff
Illegale Arbeitsvermittlung des AMS [#3148]
Datum
28. Juni 2024 06:26
An
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die Praxis des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), welches bekanntlich die nichthoheitlichen Aufgaben des Arbeitsmarktservice erfüllt, also die Erbringung der »Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden« (gemäß § 31 AMSG), aber auch die Praxis der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche bekanntlich für die hoheitlichen Aufgaben zuständig ist, wirft grundsätzliche Fragen auf. Da das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) gesetzlich zur Aufsicht des Arbeitsmarktservice bestimmt bzw. zur Weisung desselben befugt ist, wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) vom BMAW die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Im Hinblick darauf, dass das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) seine Leistungen »nicht im behördlichen Verfahren«, also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbringt und damit als Rechtsgrundlage sein (privatwirtschaftliches) Handeln nach der in Österreich geltenden Rechtsordnung wie jeder andere Private auch einen (freiwillig abgeschlossenen) Vertrag benötigt: Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich ohne jeglichen Nachweis davon ausgehen darf, das jeder Arbeitslose im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einen Vertrag über die Erbringung von »Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden« mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) abgeschlossen hat? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! 3) Im Hinblick darauf, dass für die Arbeitsvermittlung (gemäß § 32 Abs. 5 AMSG) des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG eingehalten werden müssen, weil eine Arbeitsvermittlung andernfalls gemäß § 2 Abs. 5 AMFG illegal ist: Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich im Hinblick auf den Umstand, dass (gemäß § 45 Abs. 1 AVG) alle Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz keine Vermutung aufstellt, eines Beweises bedürfen, ohne jeglichen Beweis davon ausgehen darf, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) legal ist – also gemäß § 9 AlVG »im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969« steht? 4) Falls Frage 3 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! 5) Im Hinblick darauf, dass für jede legale (also nicht das Legalitätsprinzip verletzende) Arbeitsvermittlung gefordert ist, dass diese »im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)« steht und daher auch insbesondere § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) gelten muss: Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich im Hinblick auf den Umstand, dass (gemäß § 45 Abs. 1 AVG) alle Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz keine Vermutung aufstellt, eines Beweises bedürfen, irgendetwas anderes als einen freiwillig zwischen dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und der arbeitslos gemeldeten Person abgeschlossenen Vertrag als Beweis für die freiwillige Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) ansehen dürfte? 6) Falls Frage 5 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht! Wir stellen diese Anfrage als public watchdog und beabsichtigen, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Der Verein erfüllt die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines „social watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.
Verein "einfach unerhört!" Anfragenr: 3148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3148/ Postanschrift Verein "einfach unerhört!" << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
2024-0.480.213-1-A - Antwortschreiben Sehr geehrte Damen und Herren, anbei das Antwortschreiben betr. Anfrage nac…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Betreff
2024-0.480.213-1-A - Antwortschreiben
Datum
12. August 2024 13:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei das Antwortschreiben betr. Anfrage nach Auskunftspflichtgesetz - Illegale Arbeitsvermittlung des AMS [#3148]. Mit freundlichen Grüßen
Verein "einfach unerhört!"
AW: 2024-0.480.213-1-A - Antwortschreiben [#3148] Guten Tag, Ihr Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG geht ins Leere, …
An Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Details
Von
Verein "einfach unerhört!"
Betreff
AW: 2024-0.480.213-1-A - Antwortschreiben [#3148]
Datum
13. August 2024 00:19
An
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ihr Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG geht ins Leere, weil sich dieser nur auf legale Arbeitsvermittlung bezieht. In keiner Weise werden damit die im Auskunftsbegehren gestellten Fragen zur untersagten, ILLEGALEN Arbeitsvermittlung des AMS beantwortet. Aus diesem Grunde wird erneut höflichst um Beantwortung der im Zuge dieses Auskunftsbegehrens (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) gestellten Fragen ersucht. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichtbeantwortung der im Auskunftsbegehren gestellten Fragen wird auf den am 28.06.2024 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG hingewiesen. Freundliche Grüße Verein "einfach unerhört!" Anfragenr: 3148 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3148/ Postanschrift Verein "einfach unerhört!" << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>