Illegale Arbeitsvermittlung des AMS
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Praxis des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009), welches bekanntlich die nichthoheitlichen Aufgaben des Arbeitsmarktservice erfüllt, also die Erbringung der »Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden« (gemäß § 31 AMSG), aber auch die Praxis der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, welche bekanntlich für die hoheitlichen Aufgaben zuständig ist, wirft grundsätzliche Fragen auf.
Da das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) gesetzlich zur Aufsicht des Arbeitsmarktservice bestimmt bzw. zur Weisung desselben befugt ist, wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) vom BMAW die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Im Hinblick darauf, dass das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) seine Leistungen »nicht im behördlichen Verfahren«, also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbringt und damit als Rechtsgrundlage sein (privatwirtschaftliches) Handeln nach der in Österreich geltenden Rechtsordnung wie jeder andere Private auch einen (freiwillig abgeschlossenen) Vertrag benötigt:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich ohne jeglichen Nachweis davon ausgehen darf, das jeder Arbeitslose im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einen Vertrag über die Erbringung von »Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im behördlichen Verfahren erbracht werden« mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) abgeschlossen hat?
2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
3) Im Hinblick darauf, dass für die Arbeitsvermittlung (gemäß § 32 Abs. 5 AMSG) des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 AMFG eingehalten werden müssen, weil eine Arbeitsvermittlung andernfalls gemäß § 2 Abs. 5 AMFG illegal ist:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich im Hinblick auf den Umstand, dass (gemäß § 45 Abs. 1 AVG) alle Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz keine Vermutung aufstellt, eines Beweises bedürfen, ohne jeglichen Beweis davon ausgehen darf, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) legal ist – also gemäß § 9 AlVG »im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969« steht?
4) Falls Frage 3 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
5) Im Hinblick darauf, dass für jede legale (also nicht das Legalitätsprinzip verletzende) Arbeitsvermittlung gefordert ist, dass diese »im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG)« steht und daher auch insbesondere § 3 Z 1 AMFG (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) gelten muss:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich im Hinblick auf den Umstand, dass (gemäß § 45 Abs. 1 AVG) alle Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz keine Vermutung aufstellt, eines Beweises bedürfen, irgendetwas anderes als einen freiwillig zwischen dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und der arbeitslos gemeldeten Person abgeschlossenen Vertrag als Beweis für die freiwillige Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) ansehen dürfte?
6) Falls Frage 5 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus? Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
Wir stellen diese Anfrage als public watchdog und beabsichtigen, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Der Verein erfüllt die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines „social watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.
Ergebnis der Anfrage
Keine der Fragen wurde beantwortet.
Antwort verspätet
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Datum28. Juni 2024
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23. August 2024
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