Sinnhaftigkeit des Auskunftpflichtgesetzes

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Zu Beginn des Auskunftpflichtgesetzes ist zu lesen: "Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen .."
So schön es auch klingt, es kann von diversen Organen auch vorsätzlich missachtet werden, darum folgende Fragen:

1. Wenn manche Fragen tiefgreifender und etwas zu anspruchsvoller werden, kann einfach ein Bescheid mit dem Inhalt ausgestellt werden, dass "ein Recht auf Erteilung der jeweils begehrten Auskunft nicht zukommt". Diesen Bescheid zu beeinspruchen ist verständlicherweise für viele (z.B. berufstätige) Bürger meistens zu aufwendig und damit wird das Thema beendet. Ähnlich ist es bei extra langem Warten, sodass die Acht-Wochen-Frist verstreicht und es eher ein halbes Jahr dauert.

2. In §2 steht über die Auskünfte: "Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.". Kann die damit gemeinte Leichtfertigkeit oder Boshaftigkeit nicht jeder unangenehmen Frage unterstellt werden und damit jede tiefgreifende Anfrage abgelehnt werden?

3. Wird doch dem Gesetz entsprechend geantwortet, kommt es öfters vor, dass die Auskünfte von fachfremden Personen erteilt werden. Was zu unzureichenden und manchmal äußerst zweifelhaften Antworten führen kann. Und Hinweise darauf bzw. Nachfragen werden einfach ignoriert. Damit stellt sich das Auskunftpflichtgesetz alleine durch die Auskünfte in Frage. Sind da Nachbesserungen geplant?

Ergebnis der Anfrage

Diese Fragen werden an das Bundeskanzleramt weitergeleitet. Vielen Dank für die Hinweise!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Dezember 2024
  • Frist
    28. Januar 2025
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Sinnhaftigkeit des Auskunftpflichtgesetzes [#3256]
Datum
3. Dezember 2024 09:32
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Zu Beginn des Auskunftpflichtgesetzes ist zu lesen: "Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen .." So schön es auch klingt, es kann von diversen Organen auch vorsätzlich missachtet werden, darum folgende Fragen: 1. Wenn manche Fragen tiefgreifender und etwas zu anspruchsvoller werden, kann einfach ein Bescheid mit dem Inhalt ausgestellt werden, dass "ein Recht auf Erteilung der jeweils begehrten Auskunft nicht zukommt". Diesen Bescheid zu beeinspruchen ist verständlicherweise für viele (z.B. berufstätige) Bürger meistens zu aufwendig und damit wird das Thema beendet. Ähnlich ist es bei extra langem Warten, sodass die Acht-Wochen-Frist verstreicht und es eher ein halbes Jahr dauert. 2. In §2 steht über die Auskünfte: "Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.". Kann die damit gemeinte Leichtfertigkeit oder Boshaftigkeit nicht jeder unangenehmen Frage unterstellt werden und damit jede tiefgreifende Anfrage abgelehnt werden? 3. Wird doch dem Gesetz entsprechend geantwortet, kommt es öfters vor, dass die Auskünfte von fachfremden Personen erteilt werden. Was zu unzureichenden und manchmal äußerst zweifelhaften Antworten führen kann. Und Hinweise darauf bzw. Nachfragen werden einfach ignoriert. Damit stellt sich das Auskunftpflichtgesetz alleine durch die Auskünfte in Frage. Sind da Nachbesserungen geplant?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3256/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in das Auskunftspflichtgesetz des Bundes fällt nicht in den Wirkungsbereich des Bundesmin…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
AW: Sinnhaftigkeit des Auskunftpflichtgesetzes [#3256]
Datum
3. Dezember 2024 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in das Auskunftspflichtgesetz des Bundes fällt nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz, sondern in jenen des Bundeskanzleramtes, weshalb Fragen zur Auslegung und Bedeutung einzelner Bestimmungen grundsätzlich an dieses zu richten sind. Die Erläuterungen zu diesem Gesetz führen aus, dass Auskünfte (nur) Wissenserklärungen zum Gegenstand haben, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs ,,Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen. (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Auskunftspflichtgesetz, 41 d.B. (XVII. GP). Die höchstgerichtliche Judikatur hat zur Auskunftspflicht unter anderem festgehalten, dass der Behörde nicht die Funktion eines Rechtsberaters zukommt. (OGH 25. Mai 2000, 1 Ob46/00x). Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Auskunftsbegehren müssen konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsläufe beantwortbare Fragen enthalten (ErläutRV 41 BlgNR XVII GP3, VwGH 13.9.1991, 90/18/0193; VwGH 23.10.1995, 93/10/00009; VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021. Das Auskunftspflichtgesetz geht vom Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung aus; demgemäß verpflichtet es die Behörde nicht dazu, bei der Organisation der Verwaltungsabläufe darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Zugriff auf die im Zusammenhang mit jeder denkbaren Auskunft erforderlichen Daten jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Ebensowenig verpflichtet das Auskunftspflichtgesetz die Behörde zu Nachforschungen, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde zu gefährden (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009). Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 15.12.1995, 95/21/0046). Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich habe diese Fragen an das Bundeskanzleramt weitergeleitet. Vielen Dank für die Hi…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Sinnhaftigkeit des Auskunftpflichtgesetzes [#3256]
Datum
3. Dezember 2024 10:05
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich habe diese Fragen an das Bundeskanzleramt weitergeleitet. Vielen Dank für die Hinweise! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 3256 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3256/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>