Nicht-öffentliche Anhänge:
mag-wr-neustadt.pdf
21,0 KB
sichtflugkarte-loan.pdf
9,6 MB
Sehr geehrter Herr Kopp,
bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 09.02.2025 (Ergänzung vom 16.03.2025)
zur Zivilflugplatzbewilligung des Flugplatzes Wiener Neustadt Ost
erlaube ich mir im Namen der Luftfahrbehörde des Magistrates der Stadt
Wiener Neustadt nachstehendes mitzuteilen:
Eine Zivilflugplatzbewilligung für das gegenständliche Flugfeld wurde
mit Bescheid des LH von Niederösterreich vom 29.10.1971,
I/7-577/74-1971, erteilt.
In weiterer Folge gab es immer wieder Verfahren zur Änderung der
Zivilflugplatzbewilligung, vor allem aufgrund von Änderungen der
Flugplatzgrenzen und Verlegung von Pisten.
Es wurden nach entsprechenden Verfahren u.a. mit Bescheid des LH vom
28.08.1982, I/7-L-W-215/205-67, mit Bescheid des BM für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 13.05.1985, Zl.37.314/18-I/5-85, mit Bescheid
des LH von NÖ vom 06.09.1990 (Betriebsaufnahmebewilligung vom
26.06.1991) sowie mit Bescheid vom 04.04.1995, I/7-L-W-215/215-42,
Änderungen der Zivilflugplatzbewilligung genehmigt.
Ein Ablauf bzw. ein Erlöschen der vorgenannten
Zivilflugplatzbewilligung ist aufgrund der Bestimmungen des
Luftfahrtgesetzes nicht vorgesehen.
Gemäß § 76 Luftfahrtgesetz kann der Betrieb eines Zivilflugplatzes dann
untersagt werden, wenn festgestellt wird, dass wesentliche
Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht eingehalten
werden.
Die Zivilflugplatz-Bewilligung kann weiters von der zur Erteilung der
Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr
gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt
der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und
dieser Mangel noch fortdauert, oder
b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß
§ 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die
Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist,
oder
d) der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
e) der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die
festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, oder
f) gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist.
Für die Einhaltung der An- und Abflugverfahren (Flugrouten) ist
grundsätzlich der jeweilige Pilot verantwortlich. Für die Einhaltung
von Vorschriften zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt auf dem
Flugfeld ist der Flugplatzhalter verantwortlich. Bei Verstößen hat die
Behörde dem Flugplatzhalter bzw. - betreiber gemäß § 141 LFG die
Durchführung jener Maßnahmen aufzutragen, die zur Wahrung der
Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind.
In oben angeführter Zivilflugplatzbewilligung wurde der Betrieb für
Motorflugzeuge bis zu einem Gesamtabfluggewicht von 6 Tonnen zahlenmäßig
unbeschränkt festgelegt.
Darüber hinausgehende Einschränkungen auf gewisse Fluggeräte können
nicht festgestellt werden.
Mit Bescheid des LH von NÖ vom 11.12.1998, RU6-L-W-215/215-56, wurde
ein Nachtsichtflugbetrieb bis maximal 22.00 Uhr genehmigt.
Da es sich um ein privates Flugfeld und nicht um einen Flughafen
handelt, ist eine Kontrolle über GPS-Ortung nicht vorgesehen. Flugzeuge
sind grundsätzlich mit einem Transponder zur Aufzeichnung diverser Daten
ausgestattet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Kunstflügen
ist durch § 15 Luftverkehrsregeln geregelt.
Bei der Wahrnehmung von "Kunstflügen" handelt es sich aber
voraussichtlich um eine Luftfahrtveranstaltung. Diese darf nach
Erteilung einer Genehmigung durch die Landeshauptfrau von NÖ
durchgeführt werden.
Die Austro Control GmbH hat gemäß § 120a LFG die zur sicheren,
geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An-
und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen. Es
ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr
drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe
Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.
Mit Bescheid des LH vom 10.07.1998, RU6-L-W-215/235, wurde die derzeit
in Verwendung stehende Piste 10/28 genehmigt und von der Austro Control
GmbH. - wie gesetzlich vorgesehen - die An- und Abflugverfahren
festgelegt.
Die Verfahren wurden im Luftfahrthandbuch Österreich (AIP) sowie in der
Sichtflugkarte veröffentlicht. (siehe Anhänge)
Die Südbahnstrecke ist laut der festgelegten Verfahren und
veröffentlichten Sichtflugkarte grundsätzlich als Grenze festgelegt.
Dies auch deshalb, da während des Betriebes des Flugplatzes West ein
Überfliegen des militärischen Luftraumes nur mit Zustimmung der
Flugleitung des Militärflugplatzes erlaubt ist.
In diesem Zusammenhang wird auf einen noch in Geltung stehenden Erlass
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 06.08.1985 bezüglich der Toleranz
bei Sichtflugverfahren gemäß Luftverkehrsregeln - LVR hingewiesen, in
dem begründet ausgeführt wird, dass die Einhaltung der in den
maßgeblichen Verfahren bzw. in der Sichtflugkarte als "Strich"
festgelegten Strecke nicht exakt möglich ist und dem Piloten sowohl beim
Start als auch bei der Landung daher ein Spielraum zugebilligt werden
muss.
Seitens des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird im vorgenannten Erlass
daher die als Linie eingezeichnete Strecke als "Korridor" bezeichnet,
welcher nur aus Gründen der Deutlichkeit als Linie eingezeichnet ist.
Abweichungen von dieser Linie in einer Entfernung von +/- 500 Meter
stellen daher grundsätzlich keinen Verstoß des Piloten dar.
Der Flugplatz darf bei Einhaltung des bescheidmäßig erlaubten
Flugbetriebes bis 22.00 Uhr und - wie bereits ausgeführt - bei
Einhaltung der festgelegten An- und Abflugverfahren angeflogen werden.
Eine bescheidmäßige Einschränkung auf eine Himmelsrichtung besteht
nicht.
Hinsichtlich einer "baulichen Erweiterung" des Flugplatzes ist bei der
Luftfahrtbehörde derzeit kein Verfahren anhängig.
Mit freundlichen Grüßen