Betriebsanlagengenehmigung

Anfrage an: Wiener Neustadt
Verwendetes Gesetz: NÖ Auskunftsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich ersuche um Einsicht in die Betriebserlaubnis (Betriebsanlagengenehmigung) der
Diamond Aircraft Industries GmbH
N. A.-Otto Straße 5
2700 Wiener Neustadt
Flugplatzes Ost

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Februar 2025
  • Frist
    6. April 2025
  • Ein:e Follower:in
Helmut Kopp
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft…
An Wiener Neustadt Details
Von
Helmut Kopp
Betreff
Betriebsanlagengenehmigung [#3315]
Datum
9. Februar 2025 16:43
An
Wiener Neustadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem § 3 NÖ Auskunftsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche um Einsicht in die Betriebserlaubnis (Betriebsanlagengenehmigung) der Diamond Aircraft Industries GmbH N. A.-Otto Straße 5 2700 Wiener Neustadt Flugplatzes Ost
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 6 NÖ Auskunftsgesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Helmut Kopp Anfragenr: 3315 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3315/ Postanschrift Helmut Kopp << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Helmut Kopp
Wiener Neustadt
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihre Nachricht ist bei uns eingelangt und wird umgehend bearbeitet. Mit freundli…
Von
Wiener Neustadt
Betreff
Antw: Betriebsanlagengenehmigung [#3315] (Empfangsbestätigung)
Datum
9. Februar 2025 16:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihre Nachricht ist bei uns eingelangt und wird umgehend bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Wiener Neustadt
Sehr geehrter Herr Kopp, im Namen der Gruppe Gewerbe- und Anlagenrecht des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt …
Von
Wiener Neustadt
Betreff
Betriebsanlagengenehmigung [#3315]
Datum
12. März 2025 15:18
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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661,9 KB
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638,2 KB
unknown.eml
5,1 KB
Sehr geehrter Herr Kopp, im Namen der Gruppe Gewerbe- und Anlagenrecht des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt nehme ich Bezug auf Ihren Antrag gemäß NÖ Auskunftsgesetz vom 10.02.2025. Die Firma Diamond Aircraft Industries verfügt als Gewerbetrieb aufgrund mehrerer gewerblicher Tätigkeiten über unterschiedliche Betriebe und somit Betriebsanlagengenehmigungen. Um Ihre Anfrage konkret beantworten zu können bzw. die Möglichkeit zu haben, eine korrekte Aussage zu treffen, ersuche ich höflichst gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit um Konkretisierung bzw. Verbesserung Ihrer Anfrage dahingehend, welche Informationen sie wünschen. Mit freundlichen Grüßen
Helmut Kopp
Sehr geehrt<< Anrede >> Bitte Anhang beachten Mit freundlichen Grüßen Helmut Kopp Anhänge: - mag-wr…
An Wiener Neustadt Details
Von
Helmut Kopp
Betreff
AW: Betriebsanlagengenehmigung [#3315]
Datum
16. März 2025 10:42
An
Wiener Neustadt
Status
E-Mail wird verschickt...
Sehr geehrt<< Anrede >> Bitte Anhang beachten Mit freundlichen Grüßen Helmut Kopp Anhänge: - mag-wr-neustadt.pdf Anfragenr: 3315 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/3315/ Postanschrift Helmut Kopp << Adresse entfernt >>
Wiener Neustadt
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin am 18.03. wieder erreichbar. E-mail werden nicht automatisch weitergeleite…
Von
Wiener Neustadt
Betreff
Antw: AW: Betriebsanlagengenehmigung [#3315] (Abwesenheit)
Datum
16. März 2025 10:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin am 18.03. wieder erreichbar. E-mail werden nicht automatisch weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte per E-mail an <<E-Mail-Adresse>> Ich danke für Ihr Verständnis! Mit freundlichen Grüßen
Helmut Kopp
Guten Tag, meine Anfrage "Betriebsanlagengenehmigung" vom 09.02.2025 (#3315) wurde von Ihnen nicht in der gesetzl…
An Wiener Neustadt Details
Von
Helmut Kopp
Betreff
AW: Antw: AW: Betriebsanlagengenehmigung [#3315] (Abwesenheit) [#3315]
Datum
7. April 2025 07:41
An
Wiener Neustadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage "Betriebsanlagengenehmigung" vom 09.02.2025 (#3315) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Helmut Kopp
Wiener Neustadt
Sehr geehrter Herr Kopp, ich entschuldige mich für termin- und arbeitsbedingt verspätete Antworten meinerseits, e…
Von
Wiener Neustadt
Betreff
Betriebsanlagengenehmigung [#3315] (Abwesenheit) [#3315]
Datum
7. April 2025 12:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kopp, ich entschuldige mich für termin- und arbeitsbedingt verspätete Antworten meinerseits, ersuche allerdings gleichzeitig um Verständnis. Da Ihre Anfrage für mich gemäß § 4 Abs. 3 NÖ Auskunftsgesetz ursprünglich nicht einzuordnen und zu beantworten war, erlaube ich mir höflichst anzumerken, dass die gesetzlich vorgesehene Frist von acht Wochen mit ihren Verbesserungen meiner Ansicht nach am 16.03.2025 zu laufen begonnen hat. (§ 4 Abs. 3 3. Satz leg.cit.) Die in Ihrer Anfrage angeführte Firma Diamond Aircraft Industries GmbH. verfügt zwar über diverse Gewerbeberechtigungen und Betriebsanlagengenehmigungen am Standort Nikolaus August Otto Straße und anderen Standorten, weist allerdings keinen anlagenrechtlichen Bezug zum Flugplatz Wiener Neustadt Ost auf. Beim Flugplatz Wiener Neustadt Ost (LOAN) handelt es sich um keinen Gewerbebetrieb. Es wurde daher keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erlassen, der Betrieb wird ausschließlich durch das Luftfahrtgesetz und weitere luftfahrtrechtliche Rechtsgrundlagen geregelt. Beim Flugplatzhalter und Betreiber handelt es sich um die Diamond SFCA Flugplatzbetriebs GmbH. Ich bedanke mich für Ihre konkrete Klarstellung vom 16.03., ersuche jedoch höflichst, mir für die Beantwortung ihrer Fragen noch ein paar Tage Zeit einzuräumen. Da in der Osterwoche bei mir weniger beruflicher Termine aufscheinen, werde ich mich bemühen, Ihre Fragen sehr gerne bis zu den Osterfeiertagen möglichst konkret beantworten. Ich bedanke mich im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
Wiener Neustadt
Sehr geehrter Herr Kopp, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 09.02.2025 (Ergänzung vom 16.03.2025) zur Zivilflugpla…
Von
Wiener Neustadt
Betreff
WN/49525/WT-BA-AA/1, Betriebsanlagengenehmigung [#3315]
Datum
17. April 2025 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
aip.pdf
148,7 KB
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638,2 KB
mag-wr-neustadt.pdf
21,0 KB
sichtflugkarte-loan.pdf
9,6 MB
unknown.eml
5,1 KB
Sehr geehrter Herr Kopp, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 09.02.2025 (Ergänzung vom 16.03.2025) zur Zivilflugplatzbewilligung des Flugplatzes Wiener Neustadt Ost erlaube ich mir im Namen der Luftfahrbehörde des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt nachstehendes mitzuteilen: Eine Zivilflugplatzbewilligung für das gegenständliche Flugfeld wurde mit Bescheid des LH von Niederösterreich vom 29.10.1971, I/7-577/74-1971, erteilt. In weiterer Folge gab es immer wieder Verfahren zur Änderung der Zivilflugplatzbewilligung, vor allem aufgrund von Änderungen der Flugplatzgrenzen und Verlegung von Pisten. Es wurden nach entsprechenden Verfahren u.a. mit Bescheid des LH vom 28.08.1982, I/7-L-W-215/205-67, mit Bescheid des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13.05.1985, Zl.37.314/18-I/5-85, mit Bescheid des LH von NÖ vom 06.09.1990 (Betriebsaufnahmebewilligung vom 26.06.1991) sowie mit Bescheid vom 04.04.1995, I/7-L-W-215/215-42, Änderungen der Zivilflugplatzbewilligung genehmigt. Ein Ablauf bzw. ein Erlöschen der vorgenannten Zivilflugplatzbewilligung ist aufgrund der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes nicht vorgesehen. Gemäß § 76 Luftfahrtgesetz kann der Betrieb eines Zivilflugplatzes dann untersagt werden, wenn festgestellt wird, dass wesentliche Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht eingehalten werden. Die Zivilflugplatz-Bewilligung kann weiters von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn a) eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder b) der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder d) der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder e) der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, oder f) gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist. Für die Einhaltung der An- und Abflugverfahren (Flugrouten) ist grundsätzlich der jeweilige Pilot verantwortlich. Für die Einhaltung von Vorschriften zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt auf dem Flugfeld ist der Flugplatzhalter verantwortlich. Bei Verstößen hat die Behörde dem Flugplatzhalter bzw. - betreiber gemäß § 141 LFG die Durchführung jener Maßnahmen aufzutragen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind. In oben angeführter Zivilflugplatzbewilligung wurde der Betrieb für Motorflugzeuge bis zu einem Gesamtabfluggewicht von 6 Tonnen zahlenmäßig unbeschränkt festgelegt. Darüber hinausgehende Einschränkungen auf gewisse Fluggeräte können nicht festgestellt werden. Mit Bescheid des LH von NÖ vom 11.12.1998, RU6-L-W-215/215-56, wurde ein Nachtsichtflugbetrieb bis maximal 22.00 Uhr genehmigt. Da es sich um ein privates Flugfeld und nicht um einen Flughafen handelt, ist eine Kontrolle über GPS-Ortung nicht vorgesehen. Flugzeuge sind grundsätzlich mit einem Transponder zur Aufzeichnung diverser Daten ausgestattet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Kunstflügen ist durch § 15 Luftverkehrsregeln geregelt. Bei der Wahrnehmung von "Kunstflügen" handelt es sich aber voraussichtlich um eine Luftfahrtveranstaltung. Diese darf nach Erteilung einer Genehmigung durch die Landeshauptfrau von NÖ durchgeführt werden. Die Austro Control GmbH hat gemäß § 120a LFG die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen. Mit Bescheid des LH vom 10.07.1998, RU6-L-W-215/235, wurde die derzeit in Verwendung stehende Piste 10/28 genehmigt und von der Austro Control GmbH. - wie gesetzlich vorgesehen - die An- und Abflugverfahren festgelegt. Die Verfahren wurden im Luftfahrthandbuch Österreich (AIP) sowie in der Sichtflugkarte veröffentlicht. (siehe Anhänge) Die Südbahnstrecke ist laut der festgelegten Verfahren und veröffentlichten Sichtflugkarte grundsätzlich als Grenze festgelegt. Dies auch deshalb, da während des Betriebes des Flugplatzes West ein Überfliegen des militärischen Luftraumes nur mit Zustimmung der Flugleitung des Militärflugplatzes erlaubt ist. In diesem Zusammenhang wird auf einen noch in Geltung stehenden Erlass des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 06.08.1985 bezüglich der Toleranz bei Sichtflugverfahren gemäß Luftverkehrsregeln - LVR hingewiesen, in dem begründet ausgeführt wird, dass die Einhaltung der in den maßgeblichen Verfahren bzw. in der Sichtflugkarte als "Strich" festgelegten Strecke nicht exakt möglich ist und dem Piloten sowohl beim Start als auch bei der Landung daher ein Spielraum zugebilligt werden muss. Seitens des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird im vorgenannten Erlass daher die als Linie eingezeichnete Strecke als "Korridor" bezeichnet, welcher nur aus Gründen der Deutlichkeit als Linie eingezeichnet ist. Abweichungen von dieser Linie in einer Entfernung von +/- 500 Meter stellen daher grundsätzlich keinen Verstoß des Piloten dar. Der Flugplatz darf bei Einhaltung des bescheidmäßig erlaubten Flugbetriebes bis 22.00 Uhr und - wie bereits ausgeführt - bei Einhaltung der festgelegten An- und Abflugverfahren angeflogen werden. Eine bescheidmäßige Einschränkung auf eine Himmelsrichtung besteht nicht. Hinsichtlich einer "baulichen Erweiterung" des Flugplatzes ist bei der Luftfahrtbehörde derzeit kein Verfahren anhängig. Mit freundlichen Grüßen