Zahlungen und Disziplinarmaßnahmen in der Causa Dr. Ziehensack (Gutachten B-GBK vom 27.02.2013)
Ich ersuche um Auskunft gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz über die finanzielle Abwicklung und die dienstrechtlichen Konsequenzen einer durch Bundesorgane begangenen Belästigung.
Rechtlicher Hintergrund:
Festgestellte Belästigung: Laut Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) vom 27.02.2013 (GA 122/12) wurde im Fall einer Schuldirektorin eine Belästigung gemäß § 8a B-GlBG durch den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie durch leitende Beamte des bm:ukk, festgestellt.
Disziplinarrechtliche Verpflichtung: Gemäß § 9 B-GlBG verletzt jede Diskriminierung (einschließlich Belästigung nach § 8a) die Pflichten aus dem Dienstverhältnis und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zwingend zu verfolgen.
Persönliche Haftung: Der Beschluss des OLG Wien (9 Ra 54/19f) bestätigt den Rechtsgrundsatz, dass bei Belästigung der Urheber der Handlung persönlich passivlegitimiert ist und eine „Immunisierung“ durch das Amtshaftungsgesetz (§ 9 Abs. 5 AHG) nicht eintritt
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Sachverhalt: Die B-GBK stellte fest, dass die diskriminierende Klagebeantwortung aufgrund eines „ausdrücklichen Auftrags des bm:ukk“ und nach „inhaltlicher Abstimmung“ erfolgte. Dr. Ziehensack wurde laut parlamentarischer Anfrage 14466/J XXIV. GP von leitenden Beamten für sein Verhalten zudem „ausdrücklich gelobt“.
Ich ersuche um Beantwortung folgender Fragen:
Zahlung des persönlichen Schadenersatzes: Wurde der infolge der Belästigung durch Dr. Ziehensack persönlich zu leistende Schadenersatz dennoch aus Steuermitteln der Finanzprokuratur oder des Ministeriums geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
Durchführung von Disziplinarverfahren: Wurde gegen Dr. Ziehensack und die beteiligten leitenden Beamten des Ministeriums, welche die Belästigung beauftragt und abgestimmt haben, ein Verfahren gemäß der Verpflichtung aus § 9 B-GlBG eingeleitet?
Regressnahme: Wurde angesichts des festgestellten „ausdrücklichen Auftrags“ durch das Ministerium Regress gegen die verantwortlichen leitenden Beamten genommen, um den dem Steuerzahler entstandenen Schaden (Schadenersatzleistungen des Bundes) zurückzufordern?
Zu welchen Konsequenzen führte dieses Disziplinarverfahren für den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie für die leitenden Beamten des Bildungsministeriums?
Ich weise darauf hin, dass die bisherige parlamentarische Beantwortung zu diesem Sachverhalt (14204/AB XXIV. GP) lediglich aus leeren Seiten bestand und somit ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der rechtmäßigen Verwendung von Steuergeldern besteht.
Warte auf Antwort
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Datum12. Mai 2026
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9. Juni 2026
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