Zahlungen und Disziplinarmaßnahmen in der Causa Dr. Ziehensack (Gutachten B-GBK vom 27.02.2013)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Ich ersuche um Auskunft gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz über die finanzielle Abwicklung und die dienstrechtlichen Konsequenzen einer durch Bundesorgane begangenen Belästigung.

Rechtlicher Hintergrund:
Festgestellte Belästigung: Laut Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) vom 27.02.2013 (GA 122/12) wurde im Fall einer Schuldirektorin eine Belästigung gemäß § 8a B-GlBG durch den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie durch leitende Beamte des bm:ukk, festgestellt.

Disziplinarrechtliche Verpflichtung: Gemäß § 9 B-GlBG verletzt jede Diskriminierung (einschließlich Belästigung nach § 8a) die Pflichten aus dem Dienstverhältnis und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zwingend zu verfolgen.

Persönliche Haftung: Der Beschluss des OLG Wien (9 Ra 54/19f) bestätigt den Rechtsgrundsatz, dass bei Belästigung der Urheber der Handlung persönlich passivlegitimiert ist und eine „Immunisierung“ durch das Amtshaftungsgesetz (§ 9 Abs. 5 AHG) nicht eintritt
.
Sachverhalt: Die B-GBK stellte fest, dass die diskriminierende Klagebeantwortung aufgrund eines „ausdrücklichen Auftrags des bm:ukk“ und nach „inhaltlicher Abstimmung“ erfolgte. Dr. Ziehensack wurde laut parlamentarischer Anfrage 14466/J XXIV. GP von leitenden Beamten für sein Verhalten zudem „ausdrücklich gelobt“.

Ich ersuche um Beantwortung folgender Fragen:
Zahlung des persönlichen Schadenersatzes: Wurde der infolge der Belästigung durch Dr. Ziehensack persönlich zu leistende Schadenersatz dennoch aus Steuermitteln der Finanzprokuratur oder des Ministeriums geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?

Durchführung von Disziplinarverfahren: Wurde gegen Dr. Ziehensack und die beteiligten leitenden Beamten des Ministeriums, welche die Belästigung beauftragt und abgestimmt haben, ein Verfahren gemäß der Verpflichtung aus § 9 B-GlBG eingeleitet?

Regressnahme: Wurde angesichts des festgestellten „ausdrücklichen Auftrags“ durch das Ministerium Regress gegen die verantwortlichen leitenden Beamten genommen, um den dem Steuerzahler entstandenen Schaden (Schadenersatzleistungen des Bundes) zurückzufordern?
Zu welchen Konsequenzen führte dieses Disziplinarverfahren für den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie für die leitenden Beamten des Bildungsministeriums?

Ich weise darauf hin, dass die bisherige parlamentarische Beantwortung zu diesem Sachverhalt (14204/AB XXIV. GP) lediglich aus leeren Seiten bestand und somit ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der rechtmäßigen Verwendung von Steuergeldern besteht.

Warte auf Antwort

  • Datum
    12. Mai 2026
  • Frist
    9. Juni 2026
  • 2 Follower:innen
Andreas Glazmaier
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Andreas Glazmaier
Betreff
Zahlungen und Disziplinarmaßnahmen in der Causa Dr. Ziehensack (Gutachten B-GBK vom 27.02.2013) [#4860]
Datum
12. Mai 2026 11:06
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Ich ersuche um Auskunft gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz über die finanzielle Abwicklung und die dienstrechtlichen Konsequenzen einer durch Bundesorgane begangenen Belästigung. Rechtlicher Hintergrund: Festgestellte Belästigung: Laut Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) vom 27.02.2013 (GA 122/12) wurde im Fall einer Schuldirektorin eine Belästigung gemäß § 8a B-GlBG durch den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie durch leitende Beamte des bm:ukk, festgestellt. Disziplinarrechtliche Verpflichtung: Gemäß § 9 B-GlBG verletzt jede Diskriminierung (einschließlich Belästigung nach § 8a) die Pflichten aus dem Dienstverhältnis und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zwingend zu verfolgen. Persönliche Haftung: Der Beschluss des OLG Wien (9 Ra 54/19f) bestätigt den Rechtsgrundsatz, dass bei Belästigung der Urheber der Handlung persönlich passivlegitimiert ist und eine „Immunisierung“ durch das Amtshaftungsgesetz (§ 9 Abs. 5 AHG) nicht eintritt . Sachverhalt: Die B-GBK stellte fest, dass die diskriminierende Klagebeantwortung aufgrund eines „ausdrücklichen Auftrags des bm:ukk“ und nach „inhaltlicher Abstimmung“ erfolgte. Dr. Ziehensack wurde laut parlamentarischer Anfrage 14466/J XXIV. GP von leitenden Beamten für sein Verhalten zudem „ausdrücklich gelobt“. Ich ersuche um Beantwortung folgender Fragen: Zahlung des persönlichen Schadenersatzes: Wurde der infolge der Belästigung durch Dr. Ziehensack persönlich zu leistende Schadenersatz dennoch aus Steuermitteln der Finanzprokuratur oder des Ministeriums geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe? Durchführung von Disziplinarverfahren: Wurde gegen Dr. Ziehensack und die beteiligten leitenden Beamten des Ministeriums, welche die Belästigung beauftragt und abgestimmt haben, ein Verfahren gemäß der Verpflichtung aus § 9 B-GlBG eingeleitet? Regressnahme: Wurde angesichts des festgestellten „ausdrücklichen Auftrags“ durch das Ministerium Regress gegen die verantwortlichen leitenden Beamten genommen, um den dem Steuerzahler entstandenen Schaden (Schadenersatzleistungen des Bundes) zurückzufordern? Zu welchen Konsequenzen führte dieses Disziplinarverfahren für den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie für die leitenden Beamten des Bildungsministeriums? Ich weise darauf hin, dass die bisherige parlamentarische Beantwortung zu diesem Sachverhalt (14204/AB XXIV. GP) lediglich aus leeren Seiten bestand und somit ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der rechtmäßigen Verwendung von Steuergeldern besteht.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Andreas Glazmaier Anhänge: - reisepass.jpg Anfragenr: 4860 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4860/ Postanschrift Andreas Glazmaier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Glazmaier