Zahlungen und Disziplinarmaßnahmen in der Causa Dr. Ziehensack (Gutachten B-GBK vom 27.02.2013)

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Ich ersuche um Auskunft gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz über die finanzielle Abwicklung und die dienstrechtlichen Konsequenzen einer durch Bundesorgane begangenen Belästigung.

Rechtlicher Hintergrund:
Festgestellte Belästigung: Laut Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) vom 27.02.2013 (GA 122/12) wurde im Fall einer Schuldirektorin eine Belästigung gemäß § 8a B-GlBG durch den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie durch leitende Beamte des bm:ukk, festgestellt.

Disziplinarrechtliche Verpflichtung: Gemäß § 9 B-GlBG verletzt jede Diskriminierung (einschließlich Belästigung nach § 8a) die Pflichten aus dem Dienstverhältnis und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zwingend zu verfolgen.

Persönliche Haftung: Der Beschluss des OLG Wien (9 Ra 54/19f) bestätigt den Rechtsgrundsatz, dass bei Belästigung der Urheber der Handlung persönlich passivlegitimiert ist und eine „Immunisierung“ durch das Amtshaftungsgesetz (§ 9 Abs. 5 AHG) nicht eintritt
.
Sachverhalt: Die B-GBK stellte fest, dass die diskriminierende Klagebeantwortung aufgrund eines „ausdrücklichen Auftrags des bm:ukk“ und nach „inhaltlicher Abstimmung“ erfolgte. Dr. Ziehensack wurde laut parlamentarischer Anfrage 14466/J XXIV. GP von leitenden Beamten für sein Verhalten zudem „ausdrücklich gelobt“.

Ich ersuche um Beantwortung folgender Fragen:
Zahlung des persönlichen Schadenersatzes: Wurde der infolge der Belästigung durch Dr. Ziehensack persönlich zu leistende Schadenersatz dennoch aus Steuermitteln der Finanzprokuratur oder des Ministeriums geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?

Durchführung von Disziplinarverfahren: Wurde gegen Dr. Ziehensack und die beteiligten leitenden Beamten des Ministeriums, welche die Belästigung beauftragt und abgestimmt haben, ein Verfahren gemäß der Verpflichtung aus § 9 B-GlBG eingeleitet?

Regressnahme: Wurde angesichts des festgestellten „ausdrücklichen Auftrags“ durch das Ministerium Regress gegen die verantwortlichen leitenden Beamten genommen, um den dem Steuerzahler entstandenen Schaden (Schadenersatzleistungen des Bundes) zurückzufordern?
Zu welchen Konsequenzen führte dieses Disziplinarverfahren für den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie für die leitenden Beamten des Bildungsministeriums?

Ich weise darauf hin, dass die bisherige parlamentarische Beantwortung zu diesem Sachverhalt (14204/AB XXIV. GP) lediglich aus leeren Seiten bestand und somit ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der rechtmäßigen Verwendung von Steuergeldern besteht.

Warte auf Antwort

  • Datum
    12. Mai 2026
  • Frist
    9. Juni 2026
  • 2 Follower:innen
Andreas Glazmaier
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Andreas Glazmaier
Betreff
Zahlungen und Disziplinarmaßnahmen in der Causa Dr. Ziehensack (Gutachten B-GBK vom 27.02.2013) [#4860]
Datum
12. Mai 2026 11:06
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Ich ersuche um Auskunft gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz über die finanzielle Abwicklung und die dienstrechtlichen Konsequenzen einer durch Bundesorgane begangenen Belästigung. Rechtlicher Hintergrund: Festgestellte Belästigung: Laut Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) vom 27.02.2013 (GA 122/12) wurde im Fall einer Schuldirektorin eine Belästigung gemäß § 8a B-GlBG durch den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie durch leitende Beamte des bm:ukk, festgestellt. Disziplinarrechtliche Verpflichtung: Gemäß § 9 B-GlBG verletzt jede Diskriminierung (einschließlich Belästigung nach § 8a) die Pflichten aus dem Dienstverhältnis und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zwingend zu verfolgen. Persönliche Haftung: Der Beschluss des OLG Wien (9 Ra 54/19f) bestätigt den Rechtsgrundsatz, dass bei Belästigung der Urheber der Handlung persönlich passivlegitimiert ist und eine „Immunisierung“ durch das Amtshaftungsgesetz (§ 9 Abs. 5 AHG) nicht eintritt . Sachverhalt: Die B-GBK stellte fest, dass die diskriminierende Klagebeantwortung aufgrund eines „ausdrücklichen Auftrags des bm:ukk“ und nach „inhaltlicher Abstimmung“ erfolgte. Dr. Ziehensack wurde laut parlamentarischer Anfrage 14466/J XXIV. GP von leitenden Beamten für sein Verhalten zudem „ausdrücklich gelobt“. Ich ersuche um Beantwortung folgender Fragen: Zahlung des persönlichen Schadenersatzes: Wurde der infolge der Belästigung durch Dr. Ziehensack persönlich zu leistende Schadenersatz dennoch aus Steuermitteln der Finanzprokuratur oder des Ministeriums geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe? Durchführung von Disziplinarverfahren: Wurde gegen Dr. Ziehensack und die beteiligten leitenden Beamten des Ministeriums, welche die Belästigung beauftragt und abgestimmt haben, ein Verfahren gemäß der Verpflichtung aus § 9 B-GlBG eingeleitet? Regressnahme: Wurde angesichts des festgestellten „ausdrücklichen Auftrags“ durch das Ministerium Regress gegen die verantwortlichen leitenden Beamten genommen, um den dem Steuerzahler entstandenen Schaden (Schadenersatzleistungen des Bundes) zurückzufordern? Zu welchen Konsequenzen führte dieses Disziplinarverfahren für den Prokuratursanwalt Dr. Ziehensack, sowie für die leitenden Beamten des Bildungsministeriums? Ich weise darauf hin, dass die bisherige parlamentarische Beantwortung zu diesem Sachverhalt (14204/AB XXIV. GP) lediglich aus leeren Seiten bestand und somit ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der rechtmäßigen Verwendung von Steuergeldern besteht.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Andreas Glazmaier Anhänge: - reisepass.jpg Anfragenr: 4860 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4860/ Postanschrift Andreas Glazmaier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Glazmaier
Bundesministerium für Finanzen
Ihre Anfrage vom 12.5.2026 Guten Tag, finden Sie bitte in der Anlage ein Schreiben des Bundesministeriums für Fin…
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.5.2026
Datum
12. Mai 2026 15:07
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, finden Sie bitte in der Anlage ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen. Mit freundlichen Grüßen
Andreas Glazmaier
Replik zur Erledigung GZ 2026-0.412.476; Beharren auf dem Informationsbegehren vom 12.05.2026 gemäß IFG [#4860] Se…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Andreas Glazmaier
Betreff
Replik zur Erledigung GZ 2026-0.412.476; Beharren auf dem Informationsbegehren vom 12.05.2026 gemäß IFG [#4860]
Datum
13. Mai 2026 01:09
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich nehme Bezug auf Ihre Erledigung vom 12.05.2026. Darin bestreiten Sie die Zulässigkeit meines über die Plattform „Frag den Staat“ eingebrachten Informationsbegehrens unter Verweis auf § 13 Abs. 2 AVG und fordern die Nutzung eines hausinternen Kontaktformulars. § 13 Abs. 2 AVG: „(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.“ Ich weise diese Rechtsansicht ausdrücklich zurück und halte mein Begehren in der vorliegenden Form aufrecht: 1. Formwirksamkeit gemäß IFG und Art. 22a B-VG: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie das verfassungsgesetzliche Recht auf Information verpflichten die Behörden, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten. Die Anfrage wurde unter eindeutiger Identifizierung des Absenders elektronisch eingebracht. Eine Verpflichtung zur Nutzung eines proprietären Web-Portals ist weder dem IFG noch dem § 13 Abs. 2 AVG zu entnehmen. Da das BMF meine Anfrage bereits erhalten und mit einer Geschäftszahl (GZ 2026-0.412.476) versehen hat, ist der Verweis auf ein Formular eine reine Formsache ohne materielle Relevanz. 2. Ablehnung des Formularzwangs: Der Verweis auf ein internes Portal stellt rechtlich einen „Papiertiger“ dar, der primär dazu dient, die Integrität der öffentlichen Dokumentation auf „Frag den Staat“ zu stören. Es handelt sich um eine Methode der „Mauer des Schweigens“, um den prozessualen Druck der Öffentlichkeit zu mindern. Dies reiht sich ein in die dokumentierte Historie dieser Causa, in der parlamentarische Beantwortungen bereits aus leeren Seiten bestanden und dem Ministerium eine „Verschleierung der Verantwortung“ vorgeworfen wurde. 3. Fristsetzung und Bescheidantrag: Die gesetzliche Vier-Wochen-Frist für die Informationserteilung hat mit dem ursprünglichen Eingang am 12.05.2026 zu laufen begonnen. Sollte nach Ablauf dieser Frist keine inhaltliche Antwort vorliegen, beantrage ich hiermit die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG. 4. Präzisiertes und ergänztes Auskunftsbegehren: Auf Basis des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission (GA 122/12) sowie des Beschlusses des OLG Wien (9 Ra 54/19f), welcher die persönliche Passivlegitimation des Belästigers bestätigt, ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen: • Höhe des persönlichen Schadenersatzes Dr. Ziehensack: Wie hoch war die konkrete Summe des Schadenersatzes, die Dr. Ziehensack persönlich aufgrund der festgestellten Belästigung (GA 122/12) zu leisten hatte? • Höhe des persönlichen Schadenersatzes der leitenden Beamten: In welcher Höhe wurde Schadenersatz gegen jene leitenden Beamten des Ministeriums festgesetzt, die laut B-GBK die Diskriminierung inhaltlich abgestimmt und mittels „ausdrücklichen Auftrags“ angeordnet haben? • Finanzierung durch den Steuerzahler: Wurden diese persönlich zu leistenden Schadenersatzbeträge dennoch aus Steuermitteln (Finanzprokuratur/Ministerium) bezahlt? • Regressnahme: Wurde angesichts des festgestellten Fehlverhaltens Regress gegen die verantwortlichen Beamten genommen, um den dem Steuerzahler entstandenen Schaden zurückzufordern? • Verfahrenskosten: Wie hoch waren die gesamten Kosten (inkl. Gutachten und Vertretung), die dem Bund durch die Verteidigung dieser als Belästigung qualifizierten Äußerungen entstanden sind? Ich erwarte die inhaltliche Beantwortung meiner Fragen innerhalb der gesetzlichen Frist auf dem eingeschlagenen Kommunikationsweg, um die Transparenz dieses Verfahrens sicherzustellen. Mit freundlichen Grüßen, Andreas Glazmaier Anfragenr: 4860 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4860/ Postanschrift Andreas Glazmaier << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
20. Mai 2026
Status
Andreas Glazmaier
Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 2 IFG (GZ 2026-0.413.516) [#4860] Sehr geehrte [geschwärzt],…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Andreas Glazmaier
Betreff
Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs. 2 IFG (GZ 2026-0.413.516) [#4860]
Datum
22. Mai 2026 13:06
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], [geschwärzt], ich beziehe mich auf Ihre Mitteilung vom 13.05.2026, in der Sie mein Informationsbegehren zur „Causa Ziehensack“ und leitende Beamte des Ministeriums mit dem Hinweis auf eine unzulässige Einbringungsform als „nicht eingebracht“ werten. Da Sie damit die Erteilung der begehrten Informationen faktisch verweigern, beantrage ich hiermit die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Begründung: Rechtswidrige Einbringungsbeschränkung: Die von Ihnen behauptete Unzulässigkeit der E-Mail-Einbringung widerspricht dem Geist des IFG und des Art. 22a B-VG, die einen niederschwelligen Zugang zu Informationen gewährleisten sollen. Der von Ihnen zitierte BVwG-Beschluss (W258 2326511-1/3E) ist aufgrund der darin ausdrücklich zugelassenen Revision an den VwGH nicht als gefestigte Rechtsprechung zu werten. Widersprüchliches Behördenverhalten: Ich weise darauf hin, dass Sie persönlich, [geschwärzt], noch am 27.01.2025 eine über „Frag den Staat“ eingebrachte E-Mail-Anfrage (GZ 2025-0.013.749) anstandslos und inhaltlich beantwortet haben. Es ist rechtlich nicht haltbar, dass dieselbe Behörde unter derselben Leitung denselben Kommunikationsweg ein Jahr später als „rechtlich nicht zugelassen“ bezeichnet. Willkürverbot und Beharrlichkeit: Die Bezeichnung meines Beharrens auf dem verfassungsmäßig gewährleisteten Informationsrecht als „beharrlich“ werte ich als unsachliche Herabwürdigung. Dies steht in einem bemerkenswerten Kontrast zu Ihrem öffentlichen Profil als Mediator, der vorgibt, Konflikte konstruktiv zu lösen. Öffentliches Interesse: Die Anfrage betrifft die Frage, ob Steuergelder zur Deckung der persönlichen Haftung eines Belästigers (Dr. Ziehensack) und leitenden Beamten des Ministeriums verwendet wurden, und ob vom verpflichtenden Disziplinarverfahren Abstand genommen wurde, nachdem das OLG Wien vom 28. August 2019 (GZ 9 Ra 54/19f) dessen persönliche Passivlegitimation bestätigt hat. Die Anfrage betrifft die Frage, ob Steuergelder zur Deckung der persönlichen Haftung eines Belästigers (Dr. Ziehensack) verwendet wurden, nachdem das OLG Wien dessen persönliche Passivlegitimation bestätigt hat Ein Verstecken hinter Webformularen zur Erschwerung dieser Aufklärung dient lediglich der Verschleierung, die bereits Gegenstand parlamentarischer Kritik war. Ich erwarte die Zustellung des Bescheides innerhalb der gesetzlichen Frist, um den Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht und in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschreiten zu können. Mit freundlichen Grüßen Andreas Glazmaier Anfragenr: 4860 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Andreas Glazmaier [geschwärzt], [geschwärzt]