Bedeckung des Wasserbedarfs beim Bau eines Wasserstoffwerks in 2424 Zurndorf

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Unsere Fragen stehen in einem Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Wasserstoffwerks in << Adresse entfernt >> über das bereits der Bescheid der LReg A2-HWA-RAB_2024-004.516-66 zur Nicht-Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen wurde.

Zurndorf liegt im Nord-Burgenland in einem der trockensten Gebiete Österreichs. Der jetzt schon niedrige Grundwasserstand nimmt kontinuierlich ab, Regenfälle sind selten und tragen kaum zu einer Vermehrung der Ressource Wasser bei. Auch bei der Trinkwasserversorgung sind knappe Ressourcen erkennbar.

Gemäß HyPA, der Hydrogen Partnership Austria https://www.hypa.at/fileadmin/11_hypa/f…, werden für die Produktion von 1 kg Wasser 20 bis 35 Liter Frischwasser für die Aufreinigung, Kühlung und Produktion benötigt. Laut Bescheid sollen im Endausbau bis zu 31.000 t Wasserstoff pro Jahr gewonnen werden. Hochgerechnet bedeuten das 620 bis 1.085 Mio Wasser, die zusätzlich - aus dem Grundwasser oder den Leitungen des WLV Nördliches Burgenland - für die Gewinnung von Wasserstoff verbraucht werden sollen.

Vor diesem Hintergrund ersuchen wir höflichst um die Übermittlung nachfolgender Informationen und Beantwortung der folgenden Fragen:

1) Ob - und falls dies der Fall ist seit wann - ein wasserrechtlicher Bescheid der burgenländischen Landesregierung und/oder der zuständigen BH Neusiedl vorliegt, der die Eignung des Standorts auch aus wasserrechtlicher Sicht bestätigt? Wir ersuchen um die Übermittlung des entsprechenden Bescheids und der Daten, Informationen, intern oder extern gestellten Gutachten, die Grundlage für den Spruch im Bescheid waren.

2) Aufgrund welcher Studien, Informationen, Gutachten und Daten kann die burgenländische Landesregierung und oder zuständige BH Neusiedl evidenzbasiert klarstellen, dass in einer langfristigen Perspektive ausreichend Wasser in der jeweils nötigen Qualität in der betreffenden Region zur Verfügung steht, um den Betrieb des Wasserstoffwerks, die Versorgung der Bevölkerung und von Gewerbe und Landwirtschaft sicherstellen zu können? Bitte übermitteln Sie uns diese Studien, Informationen und Daten.

3) Haben die burgenländische Landesregierung oder die BH Neusiedl Studien, fachliche Überprüfungen, Untersuchungen, Beurteilungen, Erhebungen oder ähnliches veranlasst, um eine evidenzbasierte Beurteilung des unter 2) dargestellten Sachverhaltes vornehmen zu können? Falls dies der Fall ist bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen: Wann sollen die Ergebnisse vorliegen und werden diese allgemein zugänglich veröffentlicht?

3) Verfügt die burgenländische Landesregierung und/oder die BH-Neusiedl über einen Notfallplan, in dem dargestellt wird, wie in Zeiten von Wasserengpässen die Versorgung von Bevölkerung, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie in der betreffenden Region sicher gestellt werden soll? Verfügen die genannten Stellen über Informationen, nach welcher Reihung in Krisenzeiten vorgegangen werden soll und wie die Wasserversorgung von Bevölkerung, Landwirtschaft und Wirtschaft im Fall unzureichender Wasservorräte konkret operativ umgesetzt werden soll? Falls solche Informationen und/oder Notfallpläne vorliegen, ersuchen wir höflichst um dessen Übermittlung.

Warte auf Antwort

  • Datum
    15. Mai 2026
  • Frist
    12. Juni 2026
  • 9 Follower:innen
Verein Lebensraum Pannonia
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Landesregierung Burgenland Details
Von
Verein Lebensraum Pannonia
Betreff
Bedeckung des Wasserbedarfs beim Bau eines Wasserstoffwerks in << Adresse entfernt >> [#4872]
Datum
15. Mai 2026 16:58
An
Landesregierung Burgenland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Unsere Fragen stehen in einem Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Wasserstoffwerks in << Adresse entfernt >> über das bereits der Bescheid der LReg A2-HWA-RAB_2024-004.516-66 zur Nicht-Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen wurde. Zurndorf liegt im Nord-Burgenland in einem der trockensten Gebiete Österreichs. Der jetzt schon niedrige Grundwasserstand nimmt kontinuierlich ab, Regenfälle sind selten und tragen kaum zu einer Vermehrung der Ressource Wasser bei. Auch bei der Trinkwasserversorgung sind knappe Ressourcen erkennbar. Gemäß HyPA, der Hydrogen Partnership Austria https://www.hypa.at/fileadmin/11_hypa/f…, werden für die Produktion von 1 kg Wasser 20 bis 35 Liter Frischwasser für die Aufreinigung, Kühlung und Produktion benötigt. Laut Bescheid sollen im Endausbau bis zu 31.000 t Wasserstoff pro Jahr gewonnen werden. Hochgerechnet bedeuten das 620 bis 1.085 Mio Wasser, die zusätzlich - aus dem Grundwasser oder den Leitungen des WLV Nördliches Burgenland - für die Gewinnung von Wasserstoff verbraucht werden sollen. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir höflichst um die Übermittlung nachfolgender Informationen und Beantwortung der folgenden Fragen: 1) Ob - und falls dies der Fall ist seit wann - ein wasserrechtlicher Bescheid der burgenländischen Landesregierung und/oder der zuständigen BH Neusiedl vorliegt, der die Eignung des Standorts auch aus wasserrechtlicher Sicht bestätigt? Wir ersuchen um die Übermittlung des entsprechenden Bescheids und der Daten, Informationen, intern oder extern gestellten Gutachten, die Grundlage für den Spruch im Bescheid waren. 2) Aufgrund welcher Studien, Informationen, Gutachten und Daten kann die burgenländische Landesregierung und oder zuständige BH Neusiedl evidenzbasiert klarstellen, dass in einer langfristigen Perspektive ausreichend Wasser in der jeweils nötigen Qualität in der betreffenden Region zur Verfügung steht, um den Betrieb des Wasserstoffwerks, die Versorgung der Bevölkerung und von Gewerbe und Landwirtschaft sicherstellen zu können? Bitte übermitteln Sie uns diese Studien, Informationen und Daten. 3) Haben die burgenländische Landesregierung oder die BH Neusiedl Studien, fachliche Überprüfungen, Untersuchungen, Beurteilungen, Erhebungen oder ähnliches veranlasst, um eine evidenzbasierte Beurteilung des unter 2) dargestellten Sachverhaltes vornehmen zu können? Falls dies der Fall ist bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen: Wann sollen die Ergebnisse vorliegen und werden diese allgemein zugänglich veröffentlicht? 3) Verfügt die burgenländische Landesregierung und/oder die BH-Neusiedl über einen Notfallplan, in dem dargestellt wird, wie in Zeiten von Wasserengpässen die Versorgung von Bevölkerung, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie in der betreffenden Region sicher gestellt werden soll? Verfügen die genannten Stellen über Informationen, nach welcher Reihung in Krisenzeiten vorgegangen werden soll und wie die Wasserversorgung von Bevölkerung, Landwirtschaft und Wirtschaft im Fall unzureichender Wasservorräte konkret operativ umgesetzt werden soll? Falls solche Informationen und/oder Notfallpläne vorliegen, ersuchen wir höflichst um dessen Übermittlung.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Verein Lebensraum Pannonia Anfragenr: 4872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4872/ Postanschrift Verein Lebensraum Pannonia << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Verein Lebensraum Pannonia
Verein Lebensraum Pannonia
Guten Tag, Wir sind ein Gemeinnütziger Verein mit der ZVR-Nummer 1295725047. Mit freundlichen Grüßen Verein Leb…
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Von
Verein Lebensraum Pannonia
Betreff
AW: Bedeckung des Wasserbedarfs beim Bau eines Wasserstoffwerks in << Adresse entfernt >> [#4872]
Datum
16. Mai 2026 10:35
An
Landesregierung Burgenland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Wir sind ein Gemeinnütziger Verein mit der ZVR-Nummer 1295725047. Mit freundlichen Grüßen Verein Lebensraum Pannonia Anfragenr: 4872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4872/ Postanschrift Verein Lebensraum Pannonia << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregierung Burgenland
IFG Anfrage Wasserstoffwerk Zurndorf (2024-008.410-1/43) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das be…
Von
Landesregierung Burgenland
Betreff
IFG Anfrage Wasserstoffwerk Zurndorf (2024-008.410-1/43)
Datum
27. Mai 2026 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente.
Verein Lebensraum Pannonia
AW: IFG Anfrage Wasserstoffwerk Zurndorf (2024-008.410-1/43) [#4872]
Guten Tag, Eingangs möchten wir uns für Ihre…
An Landesregierung Burgenland Details
Von
Verein Lebensraum Pannonia
Betreff
AW: IFG Anfrage Wasserstoffwerk Zurndorf (2024-008.410-1/43) [#4872]
Datum
27. Mai 2026 16:43
An
Landesregierung Burgenland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
2024-05-06-bescheid-wew.pdf
244,1 KB
Guten Tag, Eingangs möchten wir uns für Ihre Antwort und den Link zu einer einschlägigen Studie bedanken. Um mögliche Missverständnisse auf unserer Seite auszuräumen, stellen wir folgende Nachfragen. Mit Bescheid der burgenländischen Landesregierung (im Wege <<E-Mail-Adresse>>) A2-HWA-RAB_2024-004.516-66, datiert mit 06.05.2024 wird einer Eingabe von BE Energy GmbH vom 21.03.2024 zur Nicht-Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seitens der Landesregierung Burgenland stattgegeben. Im uns vorliegenden, weil veröffentlichten, Bescheid steht folgendes: "Mit Eingabe vom 21.03.2024 hat die BE Energy GmbH (..) beantragt, die zuständige UVP-Behörde wolle feststellen, ob für das in diesem Feststellungsantrag dargestellte Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben solle laut Antrag am relevanten Standort in mehreren Ausbaustufen realisiert werden. In der Vollausbaustufe, die auch den Gegenstand des Antrags bilde, solle eine Wasserstoffproduktionskapazität von bis zu 31.000 t/a bei einer elektrischen Leistung des Elektrolyseurs von bis zu 200 MW umgesetzt werden. Neben „grüner“ elektrischer Energie werde für die Wasserstoffproduktion Wasser im Ausmaß von bis zu 25 l/s benötigt. Dieses werde aus Feldbrunnen gewonnen. Der erzeugte Wasserstoff solle anher über eine Pipeline abtransportiert werden. Ergänzend könne auch ein Abtransport durch LKW erfolgen, wobei keinesfalls mehr als 4 LKW/d eingesetzt werden. (..) Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A („besondere Naturschutzgebiete“), der Kategorie C („Wasserschutz- und Schongebiet“) sowie der Kategorie D („belastetes Gebiet Luft“) gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 und auch nicht in einem gemäß § 55f iVm § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebiet. (..) Mit ho. Schreiben wurde der vorzit. ausführlich begründete Antrag zwecks Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG der Burgenländischen Umweltanwaltschaft, dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, den mitwirkenden Behörden und der Standortgemeinde Zurndorf sowie der Antragstellerin übermittelt. Die Vorgenannten wurden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als mitwirkende Behörde hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „In der KG Zurndorf wurden 27 Brunnen mit einem Entnahmekonsens von insgesamt jährlich rd. 128.000 m³ von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wasserrechtlich genehmigt. In der KG Zurndorf gibt es keine Wassergenossenschaft für die Feldberegnung. Die Brunnen wurden Privatpersonen wasserrechtlich bewilligt. 5 Brunnen, die in der Teilregion 3.1 liegen, wurden über die Wassergenossenschaft für die Feldberegnung in Gattendorf genehmigt. Neben den Bewässerungsbrunnen bzw. Nutzwasserbrunnen wurden in der KG Zurndorf 7 Grundwasserwärmepumpen bewilligt. Bei diesen Anlagen wird das entnommene Wasser allerdings wieder dem Grundwasserkörper rückgeführt. Es geht somit nicht verloren. Weiters gibt es 5 wasserrechtlich bewilligte Wasserentnahmen aus Oberflächengewässer (Leitha). Es ist daher fraglich, ob überhaupt eine Wasserressource in der Höhe von 788.400 m³ in der KG Zurndorf noch zur Verfügung steht. Bewilligte Menge – Grundwasserdargebot - Neubildungsrate. Diese Frage wäre von einem wasserfachlichen Amtssachverständigen bzw. vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zu klären. Es stellt sich auch die Frage, wer bei Wasserknappheit zugunsten des anderen auf die Wasserentnahme verzichten muss: Landwirtschaft oder Wirtschaft?“" BE Energy GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie, die Planung, Bau und Betrieb von Windkraft-, Photovoltaik-, Wasserstoff- und Speicheranlagen bündelt und zu 51 Prozent im Eigentum der Landesholding Burgenland steht. BE Energy GmbH, Burgenland Energie und die Landesholding Burgenland unterliegen, unserem Verständnis nach, den Pflichten des IFG, 1. Vor dem Hintergrund Ihrer Rückmeldung ersuchen wir um Klarstellung, ob BE Energy oder Burgenland Energie zwischenzeitig das gegenständliche Bauvorhaben zurückgezogen hat/haben? 2. Dem Bescheid über die Nicht-Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung A2-HWA-RAB_2024-004.516-66 ist zu entnehmen, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (BH Neusiedl) vor Erlass des genannten Bescheids einbezogen wurde (s.o.). Bitte konkretisieren Sie ihre Antwort. 3. Ihrer Antwort entnehmen wir, dass das Vorhaben zwischenzeitig weder einem wasserfachlichen Amtssachverständigen noch einem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vorgelegt wurde. Bitte stellen Sie klar, ob wir Sie richtig verstehen. Sollte es zwischenzeitlich zur Einbeziehung einer der zuvor genannten Stellen gekommen ist, bitte wir um Übermittlung der entsprechenden Einschätzung, einschlägiger Fachgutachten und ähnlichem. 3. Hat die Landesregierung vor oder nach Erlass des zitierten Bescheids ergänzende Vorarbeiten (z.B. Änderungen der Raumplanung, Naturverträglichkeitsfachgutachten, Planung der nötigen Infrastrukturmaßnahmen (Straßen, Wasserversorgung), budgetäre Maßnahmen) gesetzt, die geeignet sind, den Bau eines Elektrolyseurs oder eines anderen Bauwerks am im Bescheid genannten Standort vorzubereiten? 4. Hat Burgenland Energie weitere Vorarbeiten zur Umsetzung des zuvor genannten Projekts gesetzt (z.B. budgetäre Planung, Abschluss von Pachtverträgen, Anträge zur Umwidmung der landwirtschaftlichen Nutzfläche, Kooperationen mir dem Wasserleitungsverband Nord-Burgenland, Planung der technischen Umsetzung des Bauvorhabend gesetzt, um den Bau eines Elektrolyseurs am im Bescheid genannten Standort vorbereiten? Falls dies der Fall ist, ersuchen wir um Übermittlung der diesbezüglichen Informationen. 5. Hat die burgenländische Landesregierung beschlossen, das Projekt eines Elektrolysewerks im Burgenland nicht weiter zu verfolgen? Mit freundlichen Grüßen Verein Lebensraum Pannonia Anhänge: - 2024-05-06-bescheid-wew.pdf Anfragenr: 4872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4872/ Postanschrift Verein Lebensraum Pannonia << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>