Regeln zur Gewährung von Anschlüssen zwischen Reisezügen

Anfrage an: ÖBB-Infrastruktur AG

Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:

a) Nach welchen Regeln wird entschieden, ob ein Reisezug den Anschluss von einem anderen Reisezug abwartet?
b) Welche Stellen sind mit welchen Aufgaben und Kompetenzen in die Entscheidungsfindung eingebunden?
c) Gibt es Vereinbarungen mit den EVU bezüglich der Anschlüsse in konkreten Bahnhöfen oder zwischen konkreten Zügen bzw. Linien?
Ich bitte jeweils um Übermittlung der entsprechenden Vereinbarungen, Betriebsanweisungen oder Richtlinien.

Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden.

Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt separat.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    16. Mai 2026
  • Frist
    15. Juni 2026
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An ÖBB-Infrastruktur AG Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Regeln zur Gewährung von Anschlüssen zwischen Reisezügen [#4876]
Datum
16. Mai 2026 16:22
An
ÖBB-Infrastruktur AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information: a) Nach welchen Regeln wird entschieden, ob ein Reisezug den Anschluss von einem anderen Reisezug abwartet? b) Welche Stellen sind mit welchen Aufgaben und Kompetenzen in die Entscheidungsfindung eingebunden? c) Gibt es Vereinbarungen mit den EVU bezüglich der Anschlüsse in konkreten Bahnhöfen oder zwischen konkreten Zügen bzw. Linien? Ich bitte jeweils um Übermittlung der entsprechenden Vereinbarungen, Betriebsanweisungen oder Richtlinien. Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden. Die Glaubhaftmachung der Identität erfolgt separat. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4876 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4876/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Guten Tag, anbei erhalten Sie ein signiertes Schreiben zum Nachweis meiner Identität. Mit freundlichen Grüßen An…
An ÖBB-Infrastruktur AG Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Regeln zur Gewährung von Anschlüssen zwischen Reisezügen [#4876]
Datum
16. Mai 2026 16:27
An
ÖBB-Infrastruktur AG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, anbei erhalten Sie ein signiertes Schreiben zum Nachweis meiner Identität. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - oebb-infrastruktur-4876.pdf Anfragenr: 4876 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4876/
ÖBB-Infrastruktur AG
Ihr Informationsbegehren vom 16.05.2026 an die ÖBB-Infrastruktur AG – Informationserteilung Sehr geehrtAntragstell…
Von
ÖBB-Infrastruktur AG
Betreff
Ihr Informationsbegehren vom 16.05.2026 an die ÖBB-Infrastruktur AG – Informationserteilung
Datum
22. Mai 2026 06:34
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
anlage14-zugnummern.pdf
188,4 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Informationsbegehren betreffend „Regeln zur Zuweisung von Zugnummern“ vom 16.05.2026, das am 18.05.2026 schriftlich bei der ÖBB-Infrastruktur AG eingelangt ist. Fristgerecht erteilen wir Ihnen die beantragte Information wie folgt: a) Regeln zur Zuweisung von Zugnummern / Jahresfahrplan & kurzfristige Fahrten / Richtlinien bzw. Betriebsanweisungen Die Zuweisung von Zugnummern erfolgt auf Basis einer Anlage zu einer internen Dienstanweisung der ÖBB-Infrastruktur AG. Die Anlage 14 zur Dienstanweisung (siehe Beilage Anlage14_Zugnummern.pdf) regelt systematisch die Vergabe von Zugnummern unter Berücksichtigung von Zugart, Verkehrsart sowie betrieblichen Erfordernissen. Die zugrunde liegende Dienstanweisung selbst kann gemäß § 6 Abs 1 Z 4 IFG (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) sowie § 6 Abs 1 Z 7 lit b IFG (Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) nicht übermittelt werden. Sie enthält detaillierte interne Steuerungs- und Ablaufinformationen des Eisenbahnbetriebs, deren Veröffentlichung die sichere Betriebsführung der Eisenbahninfrastruktur beeinträchtigen könnte. Unterschied Jahresfahrplan / kurzfristige Fahrten: Zugnummern für Zugfahrten im Jahresfahrplan werden im Rahmen des regulären Fahrplanerstellungsprozesses vergeben. Kurzfristig bestellte Zugfahrten erhalten Zugnummern aus dafür vorgesehenen Nummernbereichen; die Zuweisung erfolgt nach den hierfür vorgesehenen internen betrieblichen Prozessen. b) Nummernbereiche für Eisenbahnverkehrsunternehmen, Strecken oder Zugarten Ja, es bestehen definierte Nummernbereiche, die bestimmten Zugarten, Verkehrsformen, Relationen oder – in einzelnen Fällen – beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen zugeordnet sind. Diese dienen der systematischen und eindeutigen Zuordnung von Zugfahrten im Eisenbahnbetrieb. Die vollständigen Nummernbereiche entnehmen Sie bitte der Beilage Anlage14_Zugnummern.pdf, die sämtliche derzeit genutzten Zugnummernkreise enthält. c) Zuweisung von Zugnummern in der Zusammenarbeit mit anderen österreichischen Infrastrukturbetreibern Die Zuweisung von Zugnummern im Verkehr mit anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Österreich erfolgt im Bedarfsfall in Abstimmung mit den jeweils beteiligten Infrastrukturbetreibern. Die dafür vorgesehenen Nummernbereiche sind in der Beilage Anlage14_Zugnummern.pdf ersichtlich. Darüberhinausgehende Vereinbarungen bestehen nicht. d) Zuweisung von Zugnummern im internationalen Verkehr Die Zuweisung von Zugnummern im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt in abgestimmter Zusammenarbeit mit den jeweils beteiligten ausländischen Infrastrukturbetreibern. Dabei werden sowohl international koordinierte Nummernbereiche als auch betriebliche Erfordernisse berücksichtigt. Die mit ausländischen Infrastrukturbetreibern abgestimmten und für internationale Verkehre verwendete internationale und grenzbezogene Nummernkreise finden Sie in der Beilage Anlage14_Zugnummern.pdf. Weitere Detailregelungen bestehen nicht. Zu Ihrer Frage bezüglich Verfahrensregeln weisen wir darauf hin, dass die ÖBB-Infrastruktur AG nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Zurverfügungstellung der Informationen ausschließlich zur persönlichen Verwendung erfolgt. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere eine Weiterverwendung für kommerzielle Zwecke, wird hiermit untersagt. Beilage * Anlage14_Auszug Zugnummern.pdf – Auszug aus den Nummernbereichen gemäß Dienstanweisung Mit freundlichen Grüßen
ÖBB-Infrastruktur AG
Ihr Informationsbegehren vom 16.05.2026 an die ÖBB-Infrastruktur AG – Informationserteilung Sehr geehrtAntragstell…
Von
ÖBB-Infrastruktur AG
Betreff
Ihr Informationsbegehren vom 16.05.2026 an die ÖBB-Infrastruktur AG – Informationserteilung
Datum
1. Juni 2026 14:18
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Informationsbegehren betreffend „Regeln zur Gewährung von Anschlüssen zwischen Reisezügen“ vom 16.05.2026, das am 18.05.2026 schriftlich bei der ÖBB-Infrastruktur AG eingelangt ist. Fristgerecht erteilen wir Ihnen die beantragte Information wie folgt: a) Nach welchen Regeln wird entschieden, ob ein Reisezug den Anschluss von einem anderen Reisezug abwartet? Das Thema Anschlusssicherung ist in internen betrieblichen Regelwerken und Richtlinien betreffend der betrieblichen Abläufe der Eisenbahninfrastruktur geregelt. Ein Anschluss zwischen zwei Zügen ist nur dann gegeben, wenn zwischen den zwei Zügen die Mindestübergangszeit eingehalten wird und beide Züge unterschiedliche Laufstrecken/Endbahnhöfe bzw. bis zum nächsten gemeinsamen Halt ein unterschiedliches Haltemuster aufweisen. Die Mindestübergangszeit ist dabei jene Zeit, die für das Umsteigen von Fahrgästen von einem Zubringerzug in einen Anschlusszug unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten (zurückzulegender Weg, Benutzung von Liften/Stiegen/Rolltreppen etc.), der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit und der Orientierungserfordernisse benötigt wird. Züge, die unterhalb der Mindestübergangszeit in einem Bahnhof ankommen und abfahren, zählen nicht zu den Anschlusszügen. Nähere Angaben zu den Mindestübergangszeiten können den Anhängen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNNB) entnommen werden. Es gelten für die Anschlusssicherung folgende Grundsätze: · Züge des Personenfernverkehrs (PFV) warten keine verspäteten Zubringerzüge ab · Züge des Personennahverkehrs (PNV) warten verspätete Zubringerzüge bis maximal 3 Minuten ab. b) Welche Stellen sind mit welchen Aufgaben und Kompetenzen in die Entscheidungsfindung eingebunden? Zuständig für allfällige Abweichungsbestellungen ist stets das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) des Anschlusszuges. Abweichungen von den Grundsätzen der Anschlusssicherung können: · als Dauerabweichungen zwischen EVU und ÖBB-Infrastruktur AG, vereinbart werden oder · im Einzelfall mittels Abweichungsbestellung durch das EVU bei der ÖBB-Infrastruktur AG, beantragt werden. Neben der Bestellung durch das EVU kann aber die ÖBB-Infrastruktur AG, Abweichungen von der Grundsatzregel auch einseitig festlegen, wenn im Rahmen der Machbarkeitsprüfung des Fahrplans festgestellt wird, dass selbst die Anwendung der Grundsätze in bestimmten Knoten nicht netzverträglich ist. c) Gibt es Vereinbarungen mit den EVU bezüglich der Anschlüsse in konkreten Bahnhöfen oder zwischen konkreten Zügen bzw. Linien? Ja, es gibt Dauerabweichungsvereinbarungen für die Anschlusssicherung. Ich bitte jeweils um Übermittlung der entsprechenden Vereinbarungen, Betriebsanweisungen oder Richtlinien. Dauerabweichungsvereinbarungen betreffen betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der EVU und können ohne deren Einverständnis nicht veröffentlicht werden. Interne Regelwerke und Richtlinien betreffen betriebliche Abläufe der Eisenbahninfrastruktur und werden aus Gründen des Schutzes kritischer Infrastruktur nicht veröffentlicht. Öffentlich verfügbare Informationen (insbesondere zu Mindestübergangszeiten) finden sich in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNNB): https://infrastruktur.oebb.at/de/gescha…. Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden. Zu Ihrer Frage bezüglich Verfahrensregeln weisen wir darauf hin, dass die ÖBB-Infrastruktur AG nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen