Sehr
geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihr Informationsbegehren betreffend „Regeln zur Gewährung von Anschlüssen zwischen Reisezügen“ vom 16.05.2026, das am 18.05.2026 schriftlich bei der ÖBB-Infrastruktur AG eingelangt ist.
Fristgerecht erteilen wir Ihnen die beantragte Information wie folgt:
a) Nach welchen Regeln wird entschieden, ob ein Reisezug den Anschluss von einem anderen Reisezug abwartet?
Das Thema Anschlusssicherung ist in internen betrieblichen Regelwerken und Richtlinien betreffend der betrieblichen Abläufe der Eisenbahninfrastruktur geregelt.
Ein Anschluss zwischen zwei Zügen ist nur dann gegeben, wenn zwischen den zwei Zügen die Mindestübergangszeit eingehalten wird und beide Züge unterschiedliche Laufstrecken/Endbahnhöfe bzw. bis zum nächsten gemeinsamen Halt ein unterschiedliches Haltemuster aufweisen. Die Mindestübergangszeit ist dabei jene Zeit, die für das Umsteigen von Fahrgästen von einem Zubringerzug in einen Anschlusszug unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten (zurückzulegender Weg, Benutzung von Liften/Stiegen/Rolltreppen etc.), der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit und der Orientierungserfordernisse benötigt wird. Züge, die unterhalb der Mindestübergangszeit in einem Bahnhof ankommen und abfahren, zählen nicht zu den Anschlusszügen. Nähere Angaben zu den Mindestübergangszeiten können den Anhängen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNNB) entnommen werden.
Es gelten für die Anschlusssicherung folgende Grundsätze:
· Züge des Personenfernverkehrs (PFV) warten keine verspäteten Zubringerzüge ab
· Züge des Personennahverkehrs (PNV) warten verspätete Zubringerzüge bis maximal 3 Minuten ab.
b) Welche Stellen sind mit welchen Aufgaben und Kompetenzen in die Entscheidungsfindung eingebunden?
Zuständig für allfällige Abweichungsbestellungen ist stets das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) des Anschlusszuges.
Abweichungen von den Grundsätzen der Anschlusssicherung können:
· als Dauerabweichungen zwischen EVU und ÖBB-Infrastruktur AG, vereinbart werden oder
· im Einzelfall mittels Abweichungsbestellung durch das EVU bei der ÖBB-Infrastruktur AG, beantragt werden.
Neben der Bestellung durch das EVU kann aber die ÖBB-Infrastruktur AG, Abweichungen von der Grundsatzregel auch einseitig festlegen, wenn im Rahmen der Machbarkeitsprüfung des Fahrplans festgestellt wird, dass selbst die Anwendung der Grundsätze in bestimmten Knoten nicht netzverträglich ist.
c) Gibt es Vereinbarungen mit den EVU bezüglich der Anschlüsse in konkreten Bahnhöfen oder zwischen konkreten Zügen bzw. Linien?
Ja, es gibt Dauerabweichungsvereinbarungen für die Anschlusssicherung.
Ich bitte jeweils um Übermittlung der entsprechenden Vereinbarungen, Betriebsanweisungen oder Richtlinien.
Dauerabweichungsvereinbarungen betreffen betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der EVU und können ohne deren Einverständnis nicht veröffentlicht werden. Interne Regelwerke und Richtlinien betreffen betriebliche Abläufe der Eisenbahninfrastruktur und werden aus Gründen des Schutzes kritischer Infrastruktur nicht veröffentlicht. Öffentlich verfügbare Informationen (insbesondere zu Mindestübergangszeiten) finden sich in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNNB):
https://infrastruktur.oebb.at/de/gescha….
Bitte informieren Sie mich, ob die angefragten Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Tätigkeit stammen und welcher Abschnitt bzw. welche Verfahrensregeln aus Ihrer Sicht zur Anwendung kommen werden.
Zu Ihrer Frage bezüglich Verfahrensregeln weisen wir darauf hin, dass die ÖBB-Infrastruktur AG nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen