Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG
Sehr geehrteAntragsteller/in
Die im Zuge des Informationsbegehrens #4841 vom ORF zum Ausdruck gebrachte Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) [https://fragdenstaat.at/anfrage/beschlu…] dass eine übermittlelte Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt, wirft grundlegende Fragen auf.
Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Auf Basis welcher Judikatur geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
3) Auf Basis welcher Äußerungen des Gesetzgebers geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten ersucht, in welchen der Gesetzgeber diesbzgl. Äußerungen macht!
Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Informationen begehren.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der
Antrag auf Erlassung eines Bescheids
gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Warte auf Antwort
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Datum5. Juni 2026
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5. Juli 2026
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