Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG

Anfrage an: ORF

Sehr geehrteAntragsteller/in

Die im Zuge des Informationsbegehrens #4841 vom ORF zum Ausdruck gebrachte Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) [https://fragdenstaat.at/anfrage/beschlu…] dass eine übermittlelte Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt, wirft grundlegende Fragen auf.

Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht!
2) Auf Basis welcher Judikatur geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht!
3) Auf Basis welcher Äußerungen des Gesetzgebers geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt?
Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten ersucht, in welchen der Gesetzgeber diesbzgl. Äußerungen macht!

Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Informationen begehren.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der

Antrag auf Erlassung eines Bescheids

gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Warte auf Antwort

  • Datum
    5. Juni 2026
  • Frist
    5. Juli 2026
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge des Informationsbegehrens #4841 vom ORF zum Ausdruck gebrachte Auslegung…
An ORF Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG [#4948]
Datum
5. Juni 2026 15:44
An
ORF
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Die im Zuge des Informationsbegehrens #4841 vom ORF zum Ausdruck gebrachte Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) [https://fragdenstaat.at/anfrage/beschlu…] dass eine übermittlelte Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt, wirft grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt: 1) Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlagen geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage ersucht! 2) Auf Basis welcher Judikatur geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt? Es wird höflichst um Zugang zu allen diesbzgl. Judikaten ersucht! 3) Auf Basis welcher Äußerungen des Gesetzgebers geht der ORF davon aus, dass eine Ausweiskopie, welcher ganz klar Name, Vorname, Geburtsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungdatum, Ausweisnummer und Unterschrift zu entnehmen sind, der Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG nicht genügt? Es wird höflichst um Zugang zu allen Dokumenten ersucht, in welchen der Gesetzgeber diesbzgl. Äußerungen macht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Informationen begehren. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4948 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4948/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
ORF-Kundendienst | Empfangsbestätigung Vielen Dank für Ihr E-Mail und Ihr Interesse an den Angeboten des ORF. Wir …
Von
ORF
Betreff
ORF-Kundendienst | Empfangsbestätigung
Datum
5. Juni 2026 15:44
Status
Warte auf Antwort
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Vielen Dank für Ihr E-Mail und Ihr Interesse an den Angeboten des ORF. Wir haben Ihre Nachricht erhalten und kümmern uns um eine rasche Bearbeitung. Jedes Feedback bringen wir den verantwortlichen Direktionen, Redaktionen und Sendungsmachenden umgehend zur Kenntnis. Auf konkrete Fragen zu unseren Programmangeboten erhalten Sie vom ORF-Kundendienst in den nächsten Tagen eine schriftliche Antwort.
Sehr geehrtAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Anfrage vom 5. Juni 2026. Die von Ihnen gestellten (Rechts…
Von
ORF
Betreff
AW: Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG [#4948]
Datum
19. Juni 2026 16:55
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in wir beziehen uns auf Ihre Anfrage vom 5. Juni 2026. Die von Ihnen gestellten (Rechts-)Fragen zielen nicht auf Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ab. Gedanken, Überlegungen, Absichten und Beweggründe können nicht Gegenstand eines Informationsbegehrens sein. Abschließend weisen wir darauf hin, dass der Österreichische Rundfunk kein Teil der staatlichen Verwaltung und daher nicht berechtigt ist, Bescheide zu erlassen. Freundliche Grüße
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Entgegen Ihren Aussagen fällt nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers …
An ORF Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Glaubhaftmachung der Identität im Sinne des IFG [#4948]
Datum
22. Juni 2026 20:34
An
ORF
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Entgegen Ihren Aussagen fällt nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (wie dieser den Erläuterung zum Informationsfreiheitsgesetz [https://www.parlament.gv.at/dokument/XX…] zu entnehmen ist) eine »Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist« sehr wohl unter Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Die im Informationsbegehren #4948 gestellten Fragen beziehen sich ausdrücklich auf die vom ORF im Zuge der Beantwortung des Informationsbegehrens #4841 geäußerte Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes [https://fragdenstaat.at/anfrage/beschlu…] Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen wird auf den Antrag zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG vom 05.06.2026 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4948 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4948/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>