Dienstrechtsgesetz
Bei den beiden Stadtrechten der Statutarstädte Villach und Klagenfurt (K-VStR und K-KStR) handelt es sich jeweils um eigenständige Landesgesetze. Die beiden Gesetze sind jedoch nicht ident, z. B. regelt § 77 K-VStR die Bestellung von Ortsvertretern, ein entsprechender Paragraf ist im K-KStR nicht enthalten. Demnach sollte es möglich sein, die beiden Gesetze unabhängig voneinander abzuändern.
Bitte um Beantwortung folgender Fragen dazu:
1. Gibt es seitens des Bundeskanzleramtes eine Bestimmung, dass das Villacher Stadtrecht (K-VStR) und das Klagenfurter Stadtrecht (K-KStR) ausschließlich gemeinsam geändert werden dürfen?
2. Wenn ja, um welche Bestimmung handelt es sich dabei konkret?
3. Wenn nein, ist aus Sicht des Bundeskanzleramtes die Abänderung eines der beiden Landesgesetze unabhängig vom anderen möglich?
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Datum11. Juni 2026
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9. Juli 2026
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