Dienstrechtsgesetz

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Bei den beiden Stadtrechten der Statutarstädte Villach und Klagenfurt (K-VStR und K-KStR) handelt es sich jeweils um eigenständige Landesgesetze. Die beiden Gesetze sind jedoch nicht ident, z. B. regelt § 77 K-VStR die Bestellung von Ortsvertretern, ein entsprechender Paragraf ist im K-KStR nicht enthalten. Demnach sollte es möglich sein, die beiden Gesetze unabhängig voneinander abzuändern.

Bitte um Beantwortung folgender Fragen dazu:

1. Gibt es seitens des Bundeskanzleramtes eine Bestimmung, dass das Villacher Stadtrecht (K-VStR) und das Klagenfurter Stadtrecht (K-KStR) ausschließlich gemeinsam geändert werden dürfen?

2. Wenn ja, um welche Bestimmung handelt es sich dabei konkret?

3. Wenn nein, ist aus Sicht des Bundeskanzleramtes die Abänderung eines der beiden Landesgesetze unabhängig vom anderen möglich?

Warte auf Antwort

  • Datum
    11. Juni 2026
  • Frist
    9. Juli 2026
  • Ein:e Follower:in
Hannes Matt
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Hannes Matt
Betreff
Dienstrechtsgesetz [#4980]
Datum
11. Juni 2026 20:30
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Bei den beiden Stadtrechten der Statutarstädte Villach und Klagenfurt (K-VStR und K-KStR) handelt es sich jeweils um eigenständige Landesgesetze. Die beiden Gesetze sind jedoch nicht ident, z. B. regelt § 77 K-VStR die Bestellung von Ortsvertretern, ein entsprechender Paragraf ist im K-KStR nicht enthalten. Demnach sollte es möglich sein, die beiden Gesetze unabhängig voneinander abzuändern. Bitte um Beantwortung folgender Fragen dazu: 1. Gibt es seitens des Bundeskanzleramtes eine Bestimmung, dass das Villacher Stadtrecht (K-VStR) und das Klagenfurter Stadtrecht (K-KStR) ausschließlich gemeinsam geändert werden dürfen? 2. Wenn ja, um welche Bestimmung handelt es sich dabei konkret? 3. Wenn nein, ist aus Sicht des Bundeskanzleramtes die Abänderung eines der beiden Landesgesetze unabhängig vom anderen möglich?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Hannes Matt Anfragenr: 4980 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4980/ Postanschrift Hannes Matt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannes Matt