Mobile Pflege im Pflegestützpunkt-Modell: Selbstbehalte, Echtkosten und Anbieterwechsel ab 1. April 2026
Es geht um die mobile Pflege im neuen Pflegestützpunkt-Modell, das seit 1. April 2026 läuft. Ich ersuche um folgende Unterlagen und Informationen:
1. Die Verordnung bzw. Berechnungsgrundlage für den Selbstbehalt der Klientinnen und Klienten in der mobilen Pflege (gemäß Paragraf 8 Absatz 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024), inklusive der konkreten Berechnungsformel.
2. Eine Darstellung, welche Kosten direkt durch den Träger und welche über die Bezirkshauptmannschaft verrechnet werden, und ab welchem Punkt die Verrechnung wechselt.
3. Die regionalen Kostenstellenrechnungen bzw. Echtkostendaten der Träger nach der Richtlinie RL BF, soweit bereits vorhanden.
4. Die tatsächliche direkte Leistungszeit je Vollzeitkraft im Vergleich zum kalkulatorisch angenommenen Wert von 1.050 Stunden pro Jahr, sowie die tatsächlich angefallene Wegzeit je Region.
5. Die Zahl der Klientinnen und Klienten, die seit 1. April 2026 ihren bisherigen Anbieter wechseln mussten.
Bei Geschäftsgeheimnissen bitte um eine geschwärzte Fassung statt einer vollständigen Ablehnung.
Ergebnis der Anfrage
Gefragt habe ich, wie die mobile Pflege im neuen System abgerechnet wird, wie sich der Eigenanteil der Betroffenen berechnet und wie viele Menschen wegen der Umstellung ihren bisherigen Pflegedienst wechseln mussten. Beantwortet wurden die Stundensätze und grob, welcher Teil über den Träger und welcher über die Bezirkshauptmannschaft läuft. Die genaue Berechnungsformel für den Eigenanteil, die tatsächlichen Kostendaten und die Zahl der Menschen, die den Anbieter wechseln mussten, wurden nicht herausgegeben, Letztere mit dem Hinweis, die Zahl sei nicht verfügbar. Ich habe daher einen förmlichen Bescheid verlangt.
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Datum18. Juni 2026
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8. September 2026
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