Mobile Pflege im Pflegestützpunkt-Modell: Selbstbehalte, Echtkosten und Anbieterwechsel ab 1. April 2026

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Es geht um die mobile Pflege im neuen Pflegestützpunkt-Modell, das seit 1. April 2026 läuft. Ich ersuche um folgende Unterlagen und Informationen:

1. Die Verordnung bzw. Berechnungsgrundlage für den Selbstbehalt der Klientinnen und Klienten in der mobilen Pflege (gemäß Paragraf 8 Absatz 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024), inklusive der konkreten Berechnungsformel.

2. Eine Darstellung, welche Kosten direkt durch den Träger und welche über die Bezirkshauptmannschaft verrechnet werden, und ab welchem Punkt die Verrechnung wechselt.

3. Die regionalen Kostenstellenrechnungen bzw. Echtkostendaten der Träger nach der Richtlinie RL BF, soweit bereits vorhanden.

4. Die tatsächliche direkte Leistungszeit je Vollzeitkraft im Vergleich zum kalkulatorisch angenommenen Wert von 1.050 Stunden pro Jahr, sowie die tatsächlich angefallene Wegzeit je Region.

5. Die Zahl der Klientinnen und Klienten, die seit 1. April 2026 ihren bisherigen Anbieter wechseln mussten.

Bei Geschäftsgeheimnissen bitte um eine geschwärzte Fassung statt einer vollständigen Ablehnung.

Warte auf Antwort

  • Datum
    18. Juni 2026
  • Frist
    16. Juli 2026
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Landesregierung Burgenland Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Mobile Pflege im Pflegestützpunkt-Modell: Selbstbehalte, Echtkosten und Anbieterwechsel ab 1. April 2026 [#4997]
Datum
18. Juni 2026 00:42
An
Landesregierung Burgenland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Es geht um die mobile Pflege im neuen Pflegestützpunkt-Modell, das seit 1. April 2026 läuft. Ich ersuche um folgende Unterlagen und Informationen: 1. Die Verordnung bzw. Berechnungsgrundlage für den Selbstbehalt der Klientinnen und Klienten in der mobilen Pflege (gemäß Paragraf 8 Absatz 3 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024), inklusive der konkreten Berechnungsformel. 2. Eine Darstellung, welche Kosten direkt durch den Träger und welche über die Bezirkshauptmannschaft verrechnet werden, und ab welchem Punkt die Verrechnung wechselt. 3. Die regionalen Kostenstellenrechnungen bzw. Echtkostendaten der Träger nach der Richtlinie RL BF, soweit bereits vorhanden. 4. Die tatsächliche direkte Leistungszeit je Vollzeitkraft im Vergleich zum kalkulatorisch angenommenen Wert von 1.050 Stunden pro Jahr, sowie die tatsächlich angefallene Wegzeit je Region. 5. Die Zahl der Klientinnen und Klienten, die seit 1. April 2026 ihren bisherigen Anbieter wechseln mussten. Bei Geschäftsgeheimnissen bitte um eine geschwärzte Fassung statt einer vollständigen Ablehnung.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 4997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4997/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in