IFG-Antrag auf Zugang zu Informationen – Zweitwohnsitze und Wohnungsleerstand
ich stelle hiermit gemäß Art. 22a B-VG in Verbindung mit den §§ 4 ff. des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG, BGBl. I Nr. 5/2024) folgenden Antrag auf Zugang zu Informationen:
Ich begehre die Übermittlung folgender Informationen:
A) Zweitwohnsitzabgabe
Die Gesamtanzahl der im Stadtgebiet Villach erfassten und zur Zweitwohnsitzabgabe veranlagten Wohnobjekte, aufgeschlüsselt nach den drei Abgabenzonen gemäß der geltenden Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Stadt Villach.
Die vollständige Auflistung der Adressen (Straße, Hausnummer, Stadtteil/Katastralgemeinde) aller Wohnobjekte, für die eine Zweitwohnsitzabgabe gemäß dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG, LGBl. Nr. 84/2005 idgF) vorgeschrieben wird oder wurde (zuletzt verfügbares Erhebungsjahr).
Die Gesamteinnahmen der Stadt Villach aus der Zweitwohnsitzabgabe, aufgeschlüsselt nach Jahren, für den Zeitraum 2018–2024.
B) Wohnungsleerstand
Sämtliche bei der Stadt Villach vorhandenen aktuellen Daten und Erhebungen zum Wohnungsleerstand im Stadtgebiet (Stand ab 2023 bis heute), insbesondere Anzahl und Quote leerstehender Wohnungen, soweit solche Daten erhoben oder der Stadt zur Verfügung gestellt wurden.
Sofern keine aktuelleren Daten vorliegen: die der urbanen Wohnraumstudie der FH Kärnten (Stainer-Hämmerle / Schwarz-Musch, präsentiert im Juni 2022) zugrunde liegenden Erhebungsdaten zum Wohnungsleerstand, einschließlich der vollständigen Studie, des Methodenberichts sowie etwaiger Roh- oder Detaildaten, die eine Aufschlüsselung des Leerstands nach Stadtteilen und – soweit erhoben – nach Art des Leerstands (struktureller vs. nicht-struktureller Leerstand) ermöglichen.
Etwaige interne Vermerke, Berichte oder Beschlüsse, die sich auf die Auswertung, Fortschreibung oder geplante Aktualisierung der Leerstandserhebung von 2022 beziehen.
Begründung und öffentliches Interesse:
Die unter A) begehrten Informationen betreffen den Vollzug einer kommunalen Abgabe auf Basis eines Landesgesetzes und damit eine originäre Verwaltungsaufgabe der Stadt Villach. Die zugrunde liegenden Daten werden vom Magistrat im Rahmen des gesetzlichen Abgabenvollzugs ohnehin erhoben, strukturiert erfasst und vorgehalten — sie sind keine erst zu generierenden Informationen.
Die unter B) begehrten Informationen betreffen eine von der Stadt selbst in Auftrag gegebene und öffentlich präsentierte Studie sowie deren etwaige Fortschreibung. Auch hier handelt es sich um bei der Stadt vorhandene Informationen im Sinne des § 2 IFG.
Das öffentliche Interesse an diesen Informationen ist erheblich: Zweitwohnsitze und Wohnungsleerstand stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem verfügbaren Wohnungsangebot, der Miet- und Kaufpreisentwicklung sowie der sozialen Durchmischung der Stadtteile. Die Stadt Villach hat den Wohnungsleerstand auf Basis der Studie 2022 selbst als „hoch" eingestuft (rund 7,7 %, mehr als 3.300 Einheiten). Eine faktenbasierte öffentliche Debatte über Wohnraumknappheit setzt voraus, dass Bürgerinnen und Bürger Zugang zu genau diesen Grundlagendaten erhalten — insbesondere zu einer Aufschlüsselung, die eine Unterscheidung zwischen strukturellem und spekulativem Leerstand sowie das Verhältnis zu den Zweitwohnsitzen ermöglicht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seiner Entscheidung vom 27. März 2026 (LVwG 2026/14/0182) festgestellt, dass vergleichbare wohnungsbezogene Daten dem Informationsfreiheitsrecht zugänglich sind, weil das öffentliche Interesse an Transparenz das Datenschutzinteresse einzelner Wohnungseigentümer überwiegt. Das Gericht hielt fest, dass touristische und wirtschaftliche Interessen auf jene nach leistbarem Wohnen und Aufrechterhaltung eines lebhaften Gemeindelebens treffen und dass eine sachliche öffentliche Debatte hierüber Transparenz erfordert. Diese Abwägung gilt für den vorliegenden Fall in gleicher Weise.
Soweit Bedenken hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten (DSGVO, DSG) erhoben werden sollten, weise ich darauf hin, dass adressbezogene und aggregierte Objektdaten — nicht personenbezogene Profile — begehrt werden, und dass das öffentliche Interesse einen legitimen Verarbeitungsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO darstellt. Etwaige Verweigerungsgründe nach § 6 IFG wären einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen.
Ich ersuche um Erledigung binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen (§ 8 Abs. 1 IFG) und um Übermittlung der Informationen in elektronischer Form (bevorzugt als strukturierte Tabelle, z.B. CSV oder XLSX; Studie und Berichte als PDF).
Sollte dem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden, ersuche ich um Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 IFG.
Warte auf Antwort
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Datum22. Juni 2026
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20. Juli 2026
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