Sehr geehrtAntragsteller/in
anbei unsere Antwort zu Ihrer Anfrage:
Welche Befugnisse und Aufgaben hat der Ordnungsdienst der Stadt Linz (Ordnungsdienst der Stadt Linz GmbH)? Durch welche rechtliche Grundlage ergeben sich diese?
* Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG:
Die Mitarbeiter*innen sind nach §§ 1, 1a, sowie 2 jeweils iVm § 1b Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 Oö. Polizeistrafgesetz iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle:
* § 1 Wahrung des öffentlichen Anstandes
* § 1a Bettelei samt sektoralen Bettelverboten
* § 2 Abs. 1 Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs
Sonderfall „Sektorale Bettelverbote“:
Die „Sektoralen Bettelverbote“ basieren auf Verordnungen des Linzer Gemeinderates vom 21.04.2016 und vom 05.06.2025 nach § 1a Abs. 4 Oö. PolStG, die zu bestimmten Zeiten in den ausgewiesenen Zonen (im Jahr 2025 sind Bereiche in Linz Urfahr hinzugekommen) auch das sogenannte „stille Betteln“ untersagt und unter Strafe stellt.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch die
Landespolizeidirektion Oberösterreich wird => wird derzeit nicht ausgeübt
Die besonderen Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte iSd § 74 StGB. Die Kennzeichnung bzw. Identifizierung erfolgt durch eine Plakette sowie einen Dienstausweis nach Oö. Parkgebührengesetz.
* Oö. Hundehaltegesetz:
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 9 iVm § 20 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 bis Abs. 6
Oö. Hundehaltegesetz 2024 iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle:
* § 9: Führen von Hunden an öffentlichen Orten; dabei vor allem Leinen- und Maulkorbpflicht, spezielle Rassen (sog. „Kampfhunde“), Entsorgung der Exkremente von Hunden etc.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs-
übertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht
ausgeübt
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den
Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird
derzeit nicht ausgeübt
Diese besonderen Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte iSd § 74 StGB. Die Kennzeichnung bzw. Identifizierung erfolgt durch eine Plakette sowie einen Dienstausweis nach Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz.
Es besteht eine weitreichende Mitwirkungspflicht der Polizei nach § 20 iVm § 9 Oö. Hundehaltegesetz 2024, die aus Kapazitätsgründen von der Polizei aber natürlich nicht prioritär wahrgenommen werden kann.
* Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO:
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 97 Abs. 1 und 2 StVO zu Organen der Straßenaufsicht bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Landespolizeidirektion bzw. die Landesregierung.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle:
- des gesamten ruhenden Verkehrs einschließlich der nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnis:
- Ausstellen von Organstrafverfügungen in Höhe von € 30,-
Diese Organe der Straßenaufsicht sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte iSd
§ 74 StGB. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine eigene Plakette sowie einen eigenen Dienstausweis.
* „Verordnung zum Schutz von Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätzen“ (ehemals „Gartenschutz-Verordnung“):
(Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20.09.1979 i.d.F. des GR-Beschlusses vom 08.04.2021.
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz/Bau- und Bezirksverwaltung durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs-
übertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht
ausgeübt
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den
Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird derzeit nicht ausgeübt
* „Alkoholverbotsverordnung Hessenplatz Linz“
(Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.05.2018, mit der ein Alkoholverbot für den Hessenplatz Linz in dem als Verbotszone gekennzeichneten Bereich verhängt und unter Strafe gestellt wird.
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs-
übertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht
ausgeübt
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den
Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde
=> wird derzeit nicht ausgeübt
* „Alkoholverbotsverordnung Schillerpark Linz“
(Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 01.07.2021, mit der ein Alkoholverbot für den Schillerpark Linz in dem als Verbotszone gekennzeichneten Bereich verhängt und unter Strafe gestellt wird.
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs-
übertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht
ausgeübt
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den
Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde
=> wird derzeit nicht ausgeübt
* „Alkoholverbotsverordnung Volksgarten Linz“
(Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 01.07.2021, mit der ein Alkoholverbot für den Volksgarten Linz in dem als Verbotszone gekennzeichneten Bereich verhängt und unter Strafe gestellt wird.
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs-
übertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht
ausgeübt
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den
Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde
=> wird derzeit nicht ausgeübt
* „Grillverbotsverordnung St. Margarethen“
(Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 02.07.2020, mit der ein Grillverbot in St. Margarethen in dem als Verbotszone gekennzeichneten Bereich verhängt und unter Strafe gestellt wird.
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs-
übertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht
ausgeübt
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den
Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde
wird derzeit nicht ausgeübt
Campierverbot auf dem Urfahraner Jahrmarktgelände:
(Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16.12.2004, mit der ein Verbot des Campierens auf dem Urfahraner Jahrmarktgelände verhängt und unter Strafe gestellt wird.
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs-
übertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht
ausgeübt
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den
Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde
=> wird derzeit nicht ausgeübt
* „Surfverbot auf dem Pichlinger See“
(Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19.03.1987, mit der ein „Verbot der Sportausübung mit Segelbrettern“ (= „Surfverbot“) auf dem Pichlinger See verhängt und unter Strafe gestellt wird.
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs-
übertretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht
ausgeübt
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den
Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde
=> wird derzeit nicht ausgeübt
* Einschreiten gegen illegale Müllablagerungen – Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG)
Die Mitarbeiter*innen sind nach § 9 Abs. 1, 4 5 und 7 iVm § 22a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 bis 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsicjtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid.
Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse:
- Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsüber-
tretungen
- Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort
- Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und
Erstattung von Anzeigen
- Aussprechen von Ermahnungen
- Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch die
Verwaltungsstrafbehörde (Magistrat Linz, GB Abgaben und Steuern) ==> wird derzeit nicht ausgeübt
Für folgende dem Ordnungsdienst durch den Linzer Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben liegt keine Organeigenschaft der Mitarbeiter*innen in Vollziehung ihrer Kompetenzen vor:
* Weiterleiten von Beschwerden und Missständen (Bürgerservice)
* Gefahrenquellen melden (z.B. Glatteis, verparkte Feuerwehrzufahrten)
* Prävention von strafbaren Handlungen (z.B. Vandalismus, Farbschmierereien) inklusive – bei gerichtlich strafbaren Handlungen – Anhaltung nach § 80 Strafprozessordnung – StPO
* Hilfeleistung für Opfer einer Straftat (Nothilfe, Erste Hilfe)
* Überwachung der Bestimmungen in Bezug auf den Jugendschutz
* Einschreiten gegen illegale Straßenmusik
* Erstattung von Anzeigen (bei Bedarf – wenn Aufmerksam machen nicht ausreicht)
* Anlassbezogener Sicherheitsdienst in städtischen Einrichtungen bei Ereignissen größeren Ausmaßes
Werden die gewährten Befugnisse auch im praktischen Einsatz vollständig genutzt und alle Aufgaben gleichermaßen wahrgenommen?
Ja und nein
Passiert dies im ganzen Stadtgebiet gleichermaßen oder gibt es örtliche Schwerpunkte an denen ein verstärkter Einsatz stattfindet?
Nein und ja
Stehen den Mitarbeiter:innen Transportmittel, z.b. Fahrräder, E-Scooter etc., zur Verfügung um in weitläufigen Stadtteilen eine ausreichende Abdeckung erzielen zu können?
Ja
Welche Befugnisse hat der Ordnungsdienst insbesondere mit Hinblick auf den ruhenden Verkehr.
Siehe erste Frage
Werden beispielsweise auf Gehsteigen oder Radwegen bzw im Kreuzungsbereich abgestellte Kfz direkt an die Polizei weiter gemeldet?
Nein
Wenn ja wie oft ist das 2023/2024/2025 jeweils passiert?
Wenn keine Meldung an die Polizei erfolgt, welche Maßnahmen werden dann gesetzt wenn solche Verstöße durch den Ordnungsdienst festgestellt werden?
Ausstellung von Organmandaten
Freundliche Grüße