Kompetenzen des Ordnungsdienst der Stadt Linz

Anfrage an: Linz
Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

Welche Befugnisse und Aufgaben hat der Ordnungsdienst der Stadt Linz (Ordnungsdienst der Stadt Linz GmbH)? Durch welche rechtliche Grundlage ergeben sich diese?

Werden die gewährten Befugnisse auch im praktischen Einsatz vollständig genutzt und alle Aufgaben gleichermaßen wahrgenommen?

Passiert dies im ganzen Stadtgebiet gleichermaßen oder gibt es örtliche Schwerpunkte an denen ein verstärkter Einsatz stattfindet?

Stehen den Mitarbeiter:innen Transportmittel, z.b. Fahrräder, E-Scooter etc., zur Verfügung um in weitläufigen Stadtteilen eine ausreichende Abdeckung erzielen zu können?

Welche Befugnisse hat der Ordnungsdienst insbesondere mit Hinblick auf den ruhenden Verkehr. Werden beispielsweise auf Gehsteigen oder Radwegen bzw im Kreuzungsbereich abgestellte Kfz direkt an die Polizei weiter gemeldet? Wenn ja wie oft ist das 2023/2024/2025 jeweils passiert? Wenn keine Meldung an die Polizei erfolgt, welche Maßnahmen werden dann gesetzt wenn solche Verstöße durch den Ordnungsdienst festgestellt werden?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    29. Juli 2026
  • Frist
    26. August 2026
  • 3 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung fo…
An Linz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Kompetenzen des Ordnungsdienst der Stadt Linz [#5132]
Datum
29. Juli 2026 08:10
An
Linz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
Welche Befugnisse und Aufgaben hat der Ordnungsdienst der Stadt Linz (Ordnungsdienst der Stadt Linz GmbH)? Durch welche rechtliche Grundlage ergeben sich diese? Werden die gewährten Befugnisse auch im praktischen Einsatz vollständig genutzt und alle Aufgaben gleichermaßen wahrgenommen? Passiert dies im ganzen Stadtgebiet gleichermaßen oder gibt es örtliche Schwerpunkte an denen ein verstärkter Einsatz stattfindet? Stehen den Mitarbeiter:innen Transportmittel, z.b. Fahrräder, E-Scooter etc., zur Verfügung um in weitläufigen Stadtteilen eine ausreichende Abdeckung erzielen zu können? Welche Befugnisse hat der Ordnungsdienst insbesondere mit Hinblick auf den ruhenden Verkehr. Werden beispielsweise auf Gehsteigen oder Radwegen bzw im Kreuzungsbereich abgestellte Kfz direkt an die Polizei weiter gemeldet? Wenn ja wie oft ist das 2023/2024/2025 jeweils passiert? Wenn keine Meldung an die Polizei erfolgt, welche Maßnahmen werden dann gesetzt wenn solche Verstöße durch den Ordnungsdienst festgestellt werden?
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 5132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/5132/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei unsere Antwort zu Ihrer Anfrage: Welche Befugnisse und Aufgaben hat der Ordnung…
Von
Linz
Betreff
AW: Kompetenzen des Ordnungsdienst der Stadt Linz [#5132]
Datum
29. Juli 2026 12:57
Status
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17,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in anbei unsere Antwort zu Ihrer Anfrage: Welche Befugnisse und Aufgaben hat der Ordnungsdienst der Stadt Linz (Ordnungsdienst der Stadt Linz GmbH)? Durch welche rechtliche Grundlage ergeben sich diese? * Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG: Die Mitarbeiter*innen sind nach §§ 1, 1a, sowie 2 jeweils iVm § 1b Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 Oö. Polizeistrafgesetz iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle: * § 1 Wahrung des öffentlichen Anstandes * § 1a Bettelei samt sektoralen Bettelverboten * § 2 Abs. 1 Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs Sonderfall „Sektorale Bettelverbote“: Die „Sektoralen Bettelverbote“ basieren auf Verordnungen des Linzer Gemeinderates vom 21.04.2016 und vom 05.06.2025 nach § 1a Abs. 4 Oö. PolStG, die zu bestimmten Zeiten in den ausgewiesenen Zonen (im Jahr 2025 sind Bereiche in Linz Urfahr hinzugekommen) auch das sogenannte „stille Betteln“ untersagt und unter Strafe stellt. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich wird => wird derzeit nicht ausgeübt Die besonderen Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte iSd § 74 StGB. Die Kennzeichnung bzw. Identifizierung erfolgt durch eine Plakette sowie einen Dienstausweis nach Oö. Parkgebührengesetz. * Oö. Hundehaltegesetz: Die Mitarbeiter*innen sind nach § 9 iVm § 20 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 bis Abs. 6 Oö. Hundehaltegesetz 2024 iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle: * § 9: Führen von Hunden an öffentlichen Orten; dabei vor allem Leinen- und Maulkorbpflicht, spezielle Rassen (sog. „Kampfhunde“), Entsorgung der Exkremente von Hunden etc. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs- übertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht ausgeübt - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird derzeit nicht ausgeübt Diese besonderen Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte iSd § 74 StGB. Die Kennzeichnung bzw. Identifizierung erfolgt durch eine Plakette sowie einen Dienstausweis nach Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz. Es besteht eine weitreichende Mitwirkungspflicht der Polizei nach § 20 iVm § 9 Oö. Hundehaltegesetz 2024, die aus Kapazitätsgründen von der Polizei aber natürlich nicht prioritär wahrgenommen werden kann. * Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO: Die Mitarbeiter*innen sind nach § 97 Abs. 1 und 2 StVO zu Organen der Straßenaufsicht bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Landespolizeidirektion bzw. die Landesregierung. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle: - des gesamten ruhenden Verkehrs einschließlich der nicht gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnis: - Ausstellen von Organstrafverfügungen in Höhe von € 30,- Diese Organe der Straßenaufsicht sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte iSd § 74 StGB. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine eigene Plakette sowie einen eigenen Dienstausweis. * „Verordnung zum Schutz von Parkanlagen, Grünanlagen und Spielplätzen“ (ehemals „Gartenschutz-Verordnung“): (Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20.09.1979 i.d.F. des GR-Beschlusses vom 08.04.2021. Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz/Bau- und Bezirksverwaltung durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs- übertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht ausgeübt - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird derzeit nicht ausgeübt * „Alkoholverbotsverordnung Hessenplatz Linz“ (Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.05.2018, mit der ein Alkoholverbot für den Hessenplatz Linz in dem als Verbotszone gekennzeichneten Bereich verhängt und unter Strafe gestellt wird. Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs- übertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht ausgeübt - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird derzeit nicht ausgeübt * „Alkoholverbotsverordnung Schillerpark Linz“ (Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 01.07.2021, mit der ein Alkoholverbot für den Schillerpark Linz in dem als Verbotszone gekennzeichneten Bereich verhängt und unter Strafe gestellt wird. Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs- übertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht ausgeübt - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird derzeit nicht ausgeübt * „Alkoholverbotsverordnung Volksgarten Linz“ (Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 01.07.2021, mit der ein Alkoholverbot für den Volksgarten Linz in dem als Verbotszone gekennzeichneten Bereich verhängt und unter Strafe gestellt wird. Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs- übertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht ausgeübt - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird derzeit nicht ausgeübt * „Grillverbotsverordnung St. Margarethen“ (Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 02.07.2020, mit der ein Grillverbot in St. Margarethen in dem als Verbotszone gekennzeichneten Bereich verhängt und unter Strafe gestellt wird. Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs- übertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht ausgeübt - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde wird derzeit nicht ausgeübt Campierverbot auf dem Urfahraner Jahrmarktgelände: (Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 16.12.2004, mit der ein Verbot des Campierens auf dem Urfahraner Jahrmarktgelände verhängt und unter Strafe gestellt wird. Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs- übertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht ausgeübt - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird derzeit nicht ausgeübt * „Surfverbot auf dem Pichlinger See“ (Ortspolizeiliche) Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19.03.1987, mit der ein „Verbot der Sportausübung mit Segelbrettern“ (= „Surfverbot“) auf dem Pichlinger See verhängt und unter Strafe gestellt wird. Die Mitarbeiter*innen sind nach § 1b Abs. 1 Ziff. 2 Oö. PolStG iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsichtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. In dieser Eigenschaft sind sie berechtigt zur Kontrolle des gesamten Regelungsinhaltes der Verordnung. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungs- übertretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Beschlagnahme von Geld und geldwerten Sachen => wird derzeit nicht ausgeübt - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch den Magistrat Linz, Abgaben und Steuern, als Bezirksverwaltungsbehörde => wird derzeit nicht ausgeübt * Einschreiten gegen illegale Müllablagerungen – Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG) Die Mitarbeiter*innen sind nach § 9 Abs. 1, 4 5 und 7 iVm § 22a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 bis 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz iVm §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebühren- und Straßenaufsicjtsorganegesetz zu besonderen Aufsichtsorganen bestellt. Die Bestellung erfolgt vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, durch Bescheid. Der Berechtigungsumfang umfasst folgende Befugnisse: - Vornahme von Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsüber- tretungen - Wegweisung von Personen vom öffentlichen Ort - Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen - Aussprechen von Ermahnungen - Ausstellung von Organstrafverfügungen nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde (Magistrat Linz, GB Abgaben und Steuern) ==> wird derzeit nicht ausgeübt Für folgende dem Ordnungsdienst durch den Linzer Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben liegt keine Organeigenschaft der Mitarbeiter*innen in Vollziehung ihrer Kompetenzen vor: * Weiterleiten von Beschwerden und Missständen (Bürgerservice) * Gefahrenquellen melden (z.B. Glatteis, verparkte Feuerwehrzufahrten) * Prävention von strafbaren Handlungen (z.B. Vandalismus, Farbschmierereien) inklusive – bei gerichtlich strafbaren Handlungen – Anhaltung nach § 80 Strafprozessordnung – StPO * Hilfeleistung für Opfer einer Straftat (Nothilfe, Erste Hilfe) * Überwachung der Bestimmungen in Bezug auf den Jugendschutz * Einschreiten gegen illegale Straßenmusik * Erstattung von Anzeigen (bei Bedarf – wenn Aufmerksam machen nicht ausreicht) * Anlassbezogener Sicherheitsdienst in städtischen Einrichtungen bei Ereignissen größeren Ausmaßes Werden die gewährten Befugnisse auch im praktischen Einsatz vollständig genutzt und alle Aufgaben gleichermaßen wahrgenommen? Ja und nein Passiert dies im ganzen Stadtgebiet gleichermaßen oder gibt es örtliche Schwerpunkte an denen ein verstärkter Einsatz stattfindet? Nein und ja Stehen den Mitarbeiter:innen Transportmittel, z.b. Fahrräder, E-Scooter etc., zur Verfügung um in weitläufigen Stadtteilen eine ausreichende Abdeckung erzielen zu können? Ja Welche Befugnisse hat der Ordnungsdienst insbesondere mit Hinblick auf den ruhenden Verkehr. Siehe erste Frage Werden beispielsweise auf Gehsteigen oder Radwegen bzw im Kreuzungsbereich abgestellte Kfz direkt an die Polizei weiter gemeldet? Nein Wenn ja wie oft ist das 2023/2024/2025 jeweils passiert? Wenn keine Meldung an die Polizei erfolgt, welche Maßnahmen werden dann gesetzt wenn solche Verstöße durch den Ordnungsdienst festgestellt werden? Ausstellung von Organmandaten Freundliche Grüße