Sehr
geehrtAntragsteller/in
Sie haben Ihr Schreiben an die Zollauskunftsstelle Villach gerichtet.
Bei der Verbringung von Waren zwischen zwei Mitgliedsstaaten der EU ist zollrechtlich nichts zu beachten.
Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen jene Arzneiwaren, die sie bereits bei der Ausreise für ihren persönlichen Bedarf oder den Bedarf eines mitreisenden Tieres mitgeführt haben, wieder nach Österreich mitbringen. Darüber hinaus dürfen sie im Ausland erworbene Arzneiwaren in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitführen.
Reisende mit Wohnsitz im Ausland dürfen jene Arzneiwaren mitführen, die sie während der Reise für ihren persönlichen Bedarf oder den Bedarf eines mitreisenden Tieres benötigen.
6.1.1. Grenzüberschreitende Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im
internationalen Reiseverkehr
(1) Die Beschränkungen finden keine Anwendung auf im Ausland ärztlich oder zahnärztlich
verschriebene suchtgifthaltige Arzneimittel, sofern keine Suchtgifte gemäß Abs. 2
enthalten sind, und
1. die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf
Tage nicht übersteigt, wobei diese Arzneimittel ohne Nachweise in das Bundesgebiet
verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht
werden können, oder
2. es sich um Zubereitungen des Anhangs III der Suchtgiftverordnung (Anlage 1)
handelt, wobei diese Arzneimittel ohne Nachweise in das Bundesgebiet verbracht, im
Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden können,
oder
3. die Arzneimittel zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen
Eigenbedarfs während der Reise in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht
überschreitenden Menge ein-, aus-, oder durchgeführt werden und
– die in Abs. 4 genannten Suchtgifte enthalten sind und die in Abs. 4 für das
betreffende Suchtmittel festgelegte Menge nicht überschritten wird, oder
– andere als in Abs. 4 genannte Suchtgifte (ausgenommen die im Abs. 2 genannten
Suchtgifte) enthalten sind, unabhängig vom Suchtgiftgehalt,
wobei für diese Arzneimittel die in Abs. 3 angeführten Nachweise erforderlich sind.
(2) Folgende Suchtgifte dürfen im Rahmen dieser Reiseverkehrsregelung nicht ins
Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet
verbracht werden:
• Acetorphin,
• Acetyl-alpha-methylfentanyl,
• Alpha-methylfentanyl,
• Alpha-methylthiofentanyl,
• Beta-hydroxy-3-methylfentanyl,
• Beta- hydroxyfentanyl,
• Cannabiskraut und Cannabisharz,
• Desomorphin,
• Etorphin,
• Heroin,
• Ketobemidon,
• 3-Methylfentanyl,
• 3-Methylthiofentanyl,
• MPPP,
• Para-fluorofentanyl,
• PEPAP,
• Thiofentanyl.
(3) Für im Ausland ärztlich oder zahnärztlich verschriebene suchtgifthaltige Arzneimittel, die
zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während
der Reise, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge ein-,
aus-, oder durchgeführt werden (Abs. 1 Z 3), sind folgende Nachweise erforderlich:
• Im Fall von Ländern, die Vertragsparteien des Schengener
Durchführungsübereinkommens sind:
• Es muss zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung
mitgeführt werden, aus der der Name des Reisenden als Patient, der Name des
verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des
Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen,
oder
• wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder
englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine
von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 10 (Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel
im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens)
mitgeführt werden. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher
oder englischer Sprache ausgestellt sein. Die Gültigkeitsdauer darf die Dauer der
Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.
• Im Fall von Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener
Durchführungsübereinkommen sind:
• Es muss zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung
mitgeführt werden, aus der der Name des Reisenden als Patient, der Name des
verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des
Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen,
oder
• wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder
englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine
Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für
Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten
Suchtmitteln (Muster siehe Anlage 11) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass
die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder
zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt
verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in
deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Die Gültigkeitsdauer darf die
Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten.
(4) Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) in Arzneimitteln gemäß Abs. 1
Z 3 beträgt für
• Buprenorphin => 300 mg,
• Codein => 12.000 mg,
• Dextropropoxyphen => 6.000 mg,
• Dihydrocodein => 12.000 mg,
• Dronabinol => 1.000 mg,
• Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) => 100 mg,
• Fentanyl in anderen Darreichungsformen => 20 mg,
• Hydrocodon => 450 mg,
• Hydromorphon => 300 mg,
• Methadon => 2.000 mg,
• Methylphenidat => 2.000 mg,
• Morphin => 3.000 mg,
• Oxycodon => 1.000 mg,
• Pentazocin => 6000 mg,
• Pethidin => 12.000 mg.
(5) Die Beschränkungen finden keine Anwendung auf in Österreich ärztlich oder
zahnärztlich verschriebene suchtgifthaltige Arzneimittel, die zur Deckung des
persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise in
einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge ein-, aus-,
oder wiedereingeführt werden, sofern
• bei Reisen in Länder, die Vertragsparteien des Schengener
Durchführungsübereinkommens sind,
• eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Bescheinigung im Sinne des
Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster siehe Anlage
10), mit der die ordnungsgemäße Verschreibung bestätigt wird, vorliegt, und
• bei Reisen in Länder, die keine Vertragsparteien des Schengener
Durchführungsübereinkommens sind,
• eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Bescheinigung im Sinne der
Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende
unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln, vorliegt (Muster siehe
Anlage 11).
Hinweis: Für die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhangs III der Suchtgiftverordnung
(siehe Anlage 1) ist auch im Rahmen der Reiseverkehrsregelung keine Bescheinigung
erforderlich (siehe Abschnitt 6.1.2.).
Nachzulesen unter:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resourc…
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die AGES Gesundheit bzw. an das Gesundheitsministerium.
Mit freundlichen Grüßen