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Einfuhr Fertigarzneimittel (Cannabis) aus DE nach AT

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

In Deutschland wurde mit Mitte März Cannabis zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigem Betäubungsmittel. Das bedeutet konkret dass österreichische Staatsbürger in Deutschland medizinisches Cannabis nach Konsultation eines Arztes und Verordnung auf BTM-Rezept medizinisches Cannabis als zugelassenes Fertigarzneimittel erwerben können. In Paragraph 11 des Arzneiwareneinfuhrgesetz ist u.a. die Einfuhr für den persönlichen Bedarf in angemessener Menge geregelt.

Fällt das oben genannte Fertigarzneimittel auch unter diese Bestimmung, dass bis zu 3 Originalpackungen bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen?

Wenn nein, welche Bestimmungen gelten dann für die Einfuhr eines in mehreren EU-Mitgliedsstaaten zugelassenen Fertigarzneimittel aus Cannabis?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    8. April 2017
  • Frist
    3. Juni 2017
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Einfuhr Fertigarzneimittel (Cannabis) aus DE nach AT [#781]
Datum
8. April 2017 01:15
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
In Deutschland wurde mit Mitte März Cannabis zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigem Betäubungsmittel. Das bedeutet konkret dass österreichische Staatsbürger in Deutschland medizinisches Cannabis nach Konsultation eines Arztes und Verordnung auf BTM-Rezept medizinisches Cannabis als zugelassenes Fertigarzneimittel erwerben können. In Paragraph 11 des Arzneiwareneinfuhrgesetz ist u.a. die Einfuhr für den persönlichen Bedarf in angemessener Menge geregelt. Fällt das oben genannte Fertigarzneimittel auch unter diese Bestimmung, dass bis zu 3 Originalpackungen bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen? Wenn nein, welche Bestimmungen gelten dann für die Einfuhr eines in mehreren EU-Mitgliedsstaaten zugelassenen Fertigarzneimittel aus Cannabis?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Finanzen
Ihre Anfrage Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben Ihr Schreiben an die Zollauskunftsstelle Villach gerichtet. Be…
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
24. Mai 2017 06:34
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben Ihr Schreiben an die Zollauskunftsstelle Villach gerichtet. Bei der Verbringung von Waren zwischen zwei Mitgliedsstaaten der EU ist zollrechtlich nichts zu beachten. Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen jene Arzneiwaren, die sie bereits bei der Ausreise für ihren persönlichen Bedarf oder den Bedarf eines mitreisenden Tieres mitgeführt haben, wieder nach Österreich mitbringen. Darüber hinaus dürfen sie im Ausland erworbene Arzneiwaren in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitführen. Reisende mit Wohnsitz im Ausland dürfen jene Arzneiwaren mitführen, die sie während der Reise für ihren persönlichen Bedarf oder den Bedarf eines mitreisenden Tieres benötigen. 6.1.1. Grenzüberschreitende Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr (1) Die Beschränkungen finden keine Anwendung auf im Ausland ärztlich oder zahnärztlich verschriebene suchtgifthaltige Arzneimittel, sofern keine Suchtgifte gemäß Abs. 2 enthalten sind, und 1. die mitgeführte Menge den Arzneimittelbedarf der reisenden Person für höchstens fünf Tage nicht übersteigt, wobei diese Arzneimittel ohne Nachweise in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden können, oder 2. es sich um Zubereitungen des Anhangs III der Suchtgiftverordnung (Anlage 1) handelt, wobei diese Arzneimittel ohne Nachweise in das Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt und wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden können, oder 3. die Arzneimittel zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge ein-, aus-, oder durchgeführt werden und – die in Abs. 4 genannten Suchtgifte enthalten sind und die in Abs. 4 für das betreffende Suchtmittel festgelegte Menge nicht überschritten wird, oder – andere als in Abs. 4 genannte Suchtgifte (ausgenommen die im Abs. 2 genannten Suchtgifte) enthalten sind, unabhängig vom Suchtgiftgehalt, wobei für diese Arzneimittel die in Abs. 3 angeführten Nachweise erforderlich sind. (2) Folgende Suchtgifte dürfen im Rahmen dieser Reiseverkehrsregelung nicht ins Bundesgebiet verbracht, im Bundesgebiet mitgeführt oder wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden: • Acetorphin, • Acetyl-alpha-methylfentanyl, • Alpha-methylfentanyl, • Alpha-methylthiofentanyl, • Beta-hydroxy-3-methylfentanyl, • Beta- hydroxyfentanyl, • Cannabiskraut und Cannabisharz, • Desomorphin, • Etorphin, • Heroin, • Ketobemidon, • 3-Methylfentanyl, • 3-Methylthiofentanyl, • MPPP, • Para-fluorofentanyl, • PEPAP, • Thiofentanyl. (3) Für im Ausland ärztlich oder zahnärztlich verschriebene suchtgifthaltige Arzneimittel, die zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise, in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge ein-, aus-, oder durchgeführt werden (Abs. 1 Z 3), sind folgende Nachweise erforderlich: • Im Fall von Ländern, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind: • Es muss zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt werden, aus der der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen, oder • wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde beglaubigte Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 (Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitgeführt werden. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Die Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten. • Im Fall von Ländern, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommen sind: • Es muss zumindest eine Kopie der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung mitgeführt werden, aus der der Name des Reisenden als Patient, der Name des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes, die Bezeichnung und Menge sowohl des Arzneimittels als auch des enthaltenen Suchtgifts sowie die Dosierung hervorgehen, oder • wenn die Verschreibung nicht in lateinischer Schrift oder nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt worden ist, muss an Stelle der Verschreibung eine Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln (Muster siehe Anlage 11) mitgeführt werden, aus der hervorgeht, dass die Person das Arzneimittel für ihren persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Bedarf von einem dazu berechtigten Arzt oder Zahnarzt verschrieben erhalten hat. Die Bescheinigung muss in lateinischer Schrift und in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Die Gültigkeitsdauer darf die Dauer der Reise, längstens jedoch 30 Tage nicht überschreiten. (4) Der maximale Suchtgiftgehalt (Suchtgift in Reinsubstanz) in Arzneimitteln gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt für • Buprenorphin => 300 mg, • Codein => 12.000 mg, • Dextropropoxyphen => 6.000 mg, • Dihydrocodein => 12.000 mg, • Dronabinol => 1.000 mg, • Fentanyl (Pflaster zur perkutanen Applikation) => 100 mg, • Fentanyl in anderen Darreichungsformen => 20 mg, • Hydrocodon => 450 mg, • Hydromorphon => 300 mg, • Methadon => 2.000 mg, • Methylphenidat => 2.000 mg, • Morphin => 3.000 mg, • Oxycodon => 1.000 mg, • Pentazocin => 6000 mg, • Pethidin => 12.000 mg. (5) Die Beschränkungen finden keine Anwendung auf in Österreich ärztlich oder zahnärztlich verschriebene suchtgifthaltige Arzneimittel, die zur Deckung des persönlichen medizinischen oder zahnmedizinischen Eigenbedarfs während der Reise in einer den Bedarf für höchstens 30 Tage nicht überschreitenden Menge ein-, aus-, oder wiedereingeführt werden, sofern • bei Reisen in Länder, die Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, • eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Muster siehe Anlage 10), mit der die ordnungsgemäße Verschreibung bestätigt wird, vorliegt, und • bei Reisen in Länder, die keine Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind, • eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Bescheinigung im Sinne der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln, vorliegt (Muster siehe Anlage 11). Hinweis: Für die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhangs III der Suchtgiftverordnung (siehe Anlage 1) ist auch im Rahmen der Reiseverkehrsregelung keine Bescheinigung erforderlich (siehe Abschnitt 6.1.2.). Nachzulesen unter: https://findok.bmf.gv.at/findok/resourc… Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die AGES Gesundheit bzw. an das Gesundheitsministerium. Mit freundlichen Grüßen
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