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2 Fragen: FFP2 Masken, Sportstätten und Fitnesscenter

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

1. Frage: Bezugnehmend auf die Begründung zur 3. COVID19-NoTMV ergeht die Frage zur Handhabung der FFP2 Masken: das Robert Koch Institut, das bei diversen Maßnahmen der BReg zitiert wird, führt am 22.1.2021 aus, dass es keine Erkenntnisse über gesundheitliche Folgen der FFP2 Masken bei Laien gibt, da diese nur im Kontext mit Arbeitsschutz, dh das Tragen durch geschultes Personal (medizinisches Personal, handwerklicher Arbeitsschutz) vorgesehen sind. Weiters wird in einem anderen, älteren Bericht des RKI eine Tragedauer von max. 2 Stunden mit darauffolgender Pause von 30 Minuten empfohlen. Welche wissenschaftliche Evidenz bildet die Grundlage für den Wechsel vom NMS zur FFP2 - Maske für LAIEN (zumal es lt dem Leiter der AGES im Juni 2020 trotz Aufhebung der Maskenpflicht zu keiner Steigerung der Infektionen - und erst recht nicht der Erkrankungen - kam). Aus der dürftigen Begründung zur 3. COVID-19-NotMV geht leider nichts dergleichen hervor. 2. Frage: auf welcher wissenschaftlichen Evidenz (keine Mutmaßungen, Spekulationen, etc) oder welchen Zahlen beruht die Schließung der (Indoor-) Sportstätten, Fitnesscenter etc. mit der eine erhöhte Infektionsgefahr verbunden ist (sein soll) was ja die Voraussetzung für die Schließung darstellt. Nach mittlerweile bald 1 Jahr Ausnahmezustand und Totalschließung ab November müssten meiner Meinung nach Erkenntnisse und Zahlen hinsichtlich Infektionsgeschehen und ÄNDERUNG des Infektionsgeschehens nei Schließung vorhanden sein, andernfalls eine weitere Schließung auch aus Präventionsgründen keinen rechtlichen Bestand haben dürfte. Vielen Dank !

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2021
  • Frist
    20. März 2021
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgen…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
2 Fragen: FFP2 Masken, Sportstätten und Fitnesscenter [#2177]
Datum
23. Januar 2021 10:06
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
1. Frage: Bezugnehmend auf die Begründung zur 3. COVID19-NoTMV ergeht die Frage zur Handhabung der FFP2 Masken: das Robert Koch Institut, das bei diversen Maßnahmen der BReg zitiert wird, führt am 22.1.2021 aus, dass es keine Erkenntnisse über gesundheitliche Folgen der FFP2 Masken bei Laien gibt, da diese nur im Kontext mit Arbeitsschutz, dh das Tragen durch geschultes Personal (medizinisches Personal, handwerklicher Arbeitsschutz) vorgesehen sind. Weiters wird in einem anderen, älteren Bericht des RKI eine Tragedauer von max. 2 Stunden mit darauffolgender Pause von 30 Minuten empfohlen. Welche wissenschaftliche Evidenz bildet die Grundlage für den Wechsel vom NMS zur FFP2 - Maske für LAIEN (zumal es lt dem Leiter der AGES im Juni 2020 trotz Aufhebung der Maskenpflicht zu keiner Steigerung der Infektionen - und erst recht nicht der Erkrankungen - kam). Aus der dürftigen Begründung zur 3. COVID-19-NotMV geht leider nichts dergleichen hervor. 2. Frage: auf welcher wissenschaftlichen Evidenz (keine Mutmaßungen, Spekulationen, etc) oder welchen Zahlen beruht die Schließung der (Indoor-) Sportstätten, Fitnesscenter etc. mit der eine erhöhte Infektionsgefahr verbunden ist (sein soll) was ja die Voraussetzung für die Schließung darstellt. Nach mittlerweile bald 1 Jahr Ausnahmezustand und Totalschließung ab November müssten meiner Meinung nach Erkenntnisse und Zahlen hinsichtlich Infektionsgeschehen und ÄNDERUNG des Infektionsgeschehens nei Schließung vorhanden sein, andernfalls eine weitere Schließung auch aus Präventionsgründen keinen rechtlichen Bestand haben dürfte. Vielen Dank !
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Anfrage „2 Fragen: FFP2 Masken, Sportstätten und Fitnesscenter“ vo…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: 2 Fragen: FFP2 Masken, Sportstätten und Fitnesscenter [#2177]
Datum
20. April 2021 11:49
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Anfrage „2 Fragen: FFP2 Masken, Sportstätten und Fitnesscenter“ vom 23.01.2021 (#2177) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 2177 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihr wichtiges Anliegen zur FPP2-Maskenpflicht. Gern…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: 2 Fragen: FFP2 Masken, Sportstätten und Fitnesscenter [#2177] [20210125-081109160/20210430-091809050]
Datum
30. April 2021 09:18
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihr wichtiges Anliegen zur FPP2-Maskenpflicht. Gerne wollen wir Ihnen die wissenschaftlichen Grundlagen unserer Entscheidungen übermitteln, um Ihre Bedenken rund um dieses Thema auszuräumen. Die Handlungsweise seitens der österreichischen Bundesregierung bezüglich der Verbreitung von SARS-CoV-2 in Österreich gründet sich einerseits in den Handlungsempfehlungen von einzelnen Expertinnen und Experten sowie andererseits in den Vorgaben und Erfahrungen der WHO und der EU bzw. konkret der ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control). Darüber hinaus stehen die Expertinnen und Experten des Gesundheitsministeriums mit den genannten Behörden auch persönlich via Telefon- oder Videokonferenz in ständigem Austausch, um kontinuierlich aktualisierte Informationen zu erhalten und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen anzuregen. Dies betrifft auch die Entscheidung, die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken in den Maßnahmenkatalog der Regierung aufzunehmen. FFP-Masken sind grundsätzlich immer aus besonderen, filternden Vliesen hergestellt. Die Filtereigenschaften sind anhand gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen geprüft und die Schutzwirkung somit gewährleistet. Technische Normen definieren z.B. klare Anforderungen an die Filterleistung des verwendeten Maskenmaterials. Medizinische Gesichtsmasken als auch FFP-Masken müssen für die vorgesehene Zweckbestimmung klare gesetzliche Anforderungen und technischen Normen erfüllen. Dabei wird insbesondere die Filterleistung des Maskenmaterials anhand der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 mit Aerosolen getestet. FFP2-Masken müssen mindestens 94 % und FFP3-Masken mindestens 99 % der Testaerosole filtern. Sie bieten daher nachweislich einen wirksamen Schutz auch gegen Aerosole. Die Prüfnorm ist, gemeinsam mit dem CE-Kennzeichen und der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle, auf der Oberfläche der FFP-Maske aufgedruckt. Für MNS – speziell jene die selbst angefertigt werden und daher nicht als Medizinprodukt gelten – kann keine, den FFP2-Masken entsprechende, Filterleistung, gewährleistet werden. Zu Nebenwirkungen (Compliance, Unbequemlichkeiten, Schäden und unerwünschte Ereignissen) beim Tragen von Gesichtsmasken des Maskentragens konnten in einer weiteren Metanalyse, in die 11 Studien eingeschlossen wurden, keine belastbare Evidenz gefunden werden um Aussagen treffen zu können. (Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/3249751…) Die Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin hält in Schulen und ähnlichen Einrichtungen eine Tragedauer für jeweils eine Unterrichtseinheit (50min) im Regelfall angemessen und zumutbar. Die anschließende Tragepause soll mindestens 5 Minuten – besser sogar 10 Minuten – betragen (Quelle: https://www.oeghmp.at/media/tragedauer_…). Von Seiten der WHO wird geraten, keine FFP2-Masken bei physisch anstrengenden Aktivitäten zu tragen (Quelle: https://www.who.int/publications/i/item…). Informationen betreffend FFP2-Masken am Arbeitsplatz finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit. Wir bedanken uns auch für Ihre Anregungen zum Thema Sportausübung und dürfen Ihnen versichern, dass diese wertvolle Denkanstöße für die Überprüfung bestehender Regelungen sowie die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie darstellen.
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.