§31a ASVG e-Card mit Lichtbild/Foto (Datenban

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Nach der heutigen "e-Card Neu" Präsentation soll die "e-Card mit Foto" doch ab Herbst 2019 eingeführt werden.

Der §31a ASVG schreibt lediglich die Anbringung eines Fotos auf der e-Card vor, sieht jedoch keine zentrale Speicherung des Lichtbilds in einer Datenbank vor. Es ist auch im §31a ASVG nicht geregelt, wie mit Personen verfahren werden soll, die keines der aufgeführten inländischen Identitätsdokumente und kein Handy besitzen. Personen ohne Handy können keine E-ID beantragen, da die SMS bzw. zum Teil auch Handy-App für die 2-Faktor-Authentifizierung genutzt wird. Der zwangsweise Austausch eines gültigen EU-Führerscheins oder alten Papierführerscheins gegen einen inländischen Scheckkarten-Führerschein oder der Zwang, sich ein Mobiltelefon für die E-ID anzuschaffen widerspricht der Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG 1867) und könnte auch EU-rechtswidrig sein, wenn davon EU-Bürger betroffen wären.

1) Ist es geplant, die Lichtbilder der e-Card Inhaber in einer zentralen Datenbank dauerhaft/längerfristig zu speichern?
(also zumindest für einen Zeitraum, der über die Produktion und erfolgreiche Zustellung hinaus geht)
Wenn ja:
2) Wird diese Datenbank mit anderen Anwendungen gemeinsam genutzt?
3) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage geschieht diese dauerhafte Speicherung?
4) Welche Personenkreise haben Online-Zugriff auf das Lichtbild?
5) Ist es geplant, das Lichtbild auch auf dem e-Card Datenträger zu speichern?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. November 2018
  • Frist
    7. Januar 2019
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
§31a ASVG e-Card mit Lichtbild/Foto (Datenban [#1653]
Datum
12. November 2018 18:07
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Nach der heutigen "e-Card Neu" Präsentation soll die "e-Card mit Foto" doch ab Herbst 2019 eingeführt werden. Der §31a ASVG schreibt lediglich die Anbringung eines Fotos auf der e-Card vor, sieht jedoch keine zentrale Speicherung des Lichtbilds in einer Datenbank vor. Es ist auch im §31a ASVG nicht geregelt, wie mit Personen verfahren werden soll, die keines der aufgeführten inländischen Identitätsdokumente und kein Handy besitzen. Personen ohne Handy können keine E-ID beantragen, da die SMS bzw. zum Teil auch Handy-App für die 2-Faktor-Authentifizierung genutzt wird. Der zwangsweise Austausch eines gültigen EU-Führerscheins oder alten Papierführerscheins gegen einen inländischen Scheckkarten-Führerschein oder der Zwang, sich ein Mobiltelefon für die E-ID anzuschaffen widerspricht der Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG 1867) und könnte auch EU-rechtswidrig sein, wenn davon EU-Bürger betroffen wären. 1) Ist es geplant, die Lichtbilder der e-Card Inhaber in einer zentralen Datenbank dauerhaft/längerfristig zu speichern? (also zumindest für einen Zeitraum, der über die Produktion und erfolgreiche Zustellung hinaus geht) Wenn ja: 2) Wird diese Datenbank mit anderen Anwendungen gemeinsam genutzt? 3) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage geschieht diese dauerhafte Speicherung? 4) Welche Personenkreise haben Online-Zugriff auf das Lichtbild? 5) Ist es geplant, das Lichtbild auch auf dem e-Card Datenträger zu speichern?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich ergänze meine gestrige Anfrage über die Plattform Fragdenstaat.at zur Thematik…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: §31a ASVG e-Card mit Lichtbild/Foto (Datenban [#1653]
Datum
13. November 2018 10:56
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich ergänze meine gestrige Anfrage über die Plattform Fragdenstaat.at zur Thematik "e-Card Neu mit Foto", da ich vergessen hatte, die folgenden Anfragepunkte einzufügen: 6) Wie kommen EU-Bürger ohne Handy zu einer e-Card mit Foto? 7) Wir können Personen ohne e-Card künftig Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
BMASGK-21105/0040-II/A/9/2018 - § 31a ASVG - Foto auf der e-card Vera Pribitzer Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
BMASGK-21105/0040-II/A/9/2018 - § 31a ASVG - Foto auf der e-card
Datum
22. November 2018 15:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Vera Pribitzer Mit freundlichen Grüßen