§31a ASVG e-Card mit Lichtbild/Foto (Datenban
Nach der heutigen "e-Card Neu" Präsentation soll die "e-Card mit Foto" doch ab Herbst 2019 eingeführt werden.
Der §31a ASVG schreibt lediglich die Anbringung eines Fotos auf der e-Card vor, sieht jedoch keine zentrale Speicherung des Lichtbilds in einer Datenbank vor. Es ist auch im §31a ASVG nicht geregelt, wie mit Personen verfahren werden soll, die keines der aufgeführten inländischen Identitätsdokumente und kein Handy besitzen. Personen ohne Handy können keine E-ID beantragen, da die SMS bzw. zum Teil auch Handy-App für die 2-Faktor-Authentifizierung genutzt wird. Der zwangsweise Austausch eines gültigen EU-Führerscheins oder alten Papierführerscheins gegen einen inländischen Scheckkarten-Führerschein oder der Zwang, sich ein Mobiltelefon für die E-ID anzuschaffen widerspricht der Eigentumsfreiheit (Art 5 StGG 1867) und könnte auch EU-rechtswidrig sein, wenn davon EU-Bürger betroffen wären.
1) Ist es geplant, die Lichtbilder der e-Card Inhaber in einer zentralen Datenbank dauerhaft/längerfristig zu speichern?
(also zumindest für einen Zeitraum, der über die Produktion und erfolgreiche Zustellung hinaus geht)
Wenn ja:
2) Wird diese Datenbank mit anderen Anwendungen gemeinsam genutzt?
3) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage geschieht diese dauerhafte Speicherung?
4) Welche Personenkreise haben Online-Zugriff auf das Lichtbild?
5) Ist es geplant, das Lichtbild auch auf dem e-Card Datenträger zu speichern?
Anfrage erfolgreich
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Datum12. November 2018
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7. Januar 2019
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